Honorarklage eines Anwalts gegen einen im Ausland lebenden Deutschen
Gericht
OLG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
24. 08. 2007
Aktenzeichen
14 U 72/06
Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig.
Der Umstand, daß ein deutscher Rechtsanwalt auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß er seine Honorarklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates der EG, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat, zu erheben hat. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO muß vielmehr hinzukommen, daß zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Anwalts ein innerer Zusammenhang besteht.
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 28.02.2006 – 4 C 487/05 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Kehl zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die in Deutschland kanzleiansässigen Kläger nehmen die seit Jahren in Spanien lebende, aber mit erstem Wohnsitz unter der Anschrift ihrer verstorbenen Mutter in Deutschland gemeldete Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.
Die Beklagte, die den Kläger Nr. 1 aus einer ihr zugesandten Liste im Raum Offenburg auf dem Gebiet des Erbrechts tätiger Rechtsanwälte ausgewählt hatte hat den Kläger Nr. 1 in einem von ihr am 19.04.2004 per Telefax bestätigten Telefonat in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrer Schwester mandatiert. Nachdem der Kläger Nr. 1 für die Beklagte diverse anwaltschaftliche Leistungen erbracht hatte, hat er gegenüber dem Ehemann der Beklagten am 11.11.2004 telefonisch und gegenüber der Beklagten unter dem 16.11.2004 schriftlich die Niederlegung des Mandats erklärt. Unter dem 01.03.2005 hat er die von ihm erbrachten Leistungen abgerechnet. - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie wirft dem Kläger Nr. 1 vor, in der Klageschrift fälschlicherweise die Anschrift ihrer verstorbenen Mutter in Kehl angegeben zu haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sie nicht dort, sondern in Spanien lebe; die Klageschrift habe sie nur durch Zufall erreicht. Sie stellt in Abrede, neben dem Kläger Nr. 1 auch die übrigen Kläger beauftragt zu haben, und vertritt die Auffassung, die Honorarabrechnungen des Klägers Nr. 1 seien nicht korrekt.
Wegen der von den Klägern verfolgten Ansprüche und des zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.02.2006 hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit falle in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Danach seien international nicht die deutschen, sondern die spanischen Gerichte zuständig. Dadurch, dass die Kläger - wie aus ihrem Briefkopf ersichtlich - über eine Internetpräsenz verfügen, hätten sie nämlich ihre berufliche Tätigkeit „auf irgendeinem Wege“ - auch - auf das Mitgliedsland Spanien ausgerichtet (Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO), so dass die - eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 betreffende - Klage gem. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor den spanischen Gerichten erhoben werden könne. - Zudem erscheine die ordnungsgemäße Zustellung der Klage fraglich.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Sie halten die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Kläger infolge ihrer Internetpräsenz ihre rechtsanwaltschaftliche Tätigkeit nach Spanien ausrichten, für verfehlt. Zudem sei der Vertrag nicht über das Internet abgeschlossen worden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Kläger 2.371,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu bezahlen.
Hilfsweise beantragen sie,
den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kehl zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Mit dem Amtsgericht bezweifelt sie eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift und verteidigt die Auffassung des Amtsgerichts, dass infolge des Internetauftritts der Kläger und der dadurch bewirkten Ausrichtung ihrer anwaltschaftlichen Tätigkeit auch auf Spanien eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Rechtsstreit nicht gegeben sei. Sie meint, einen Vertrag lediglich mit dem Kläger Nr. 1, nicht auch mit den übrigen Klägern geschlossen zu haben. Fürsorglich trägt die Klägerin vor, die mit der Klage geltend gemachten Gebühren seien wegen förmlicher Rechnungsmängel nicht fällig und zudem falsch berechnet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die zulässige Berufung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Ob - wofür viel spricht - die ausweislich der Zustellungsurkunde am 20.07.2005 gem. § 180 ZPO durch Einlegung in den zu der von der Beklagten tatsächlich nicht bewohnten Wohnung gehörenden Briefkasten (o. ä.) erfolgte Zustellung unwirksam war, kann dahingestellt bleiben. Ein etwaiger Zustellungsmangel wäre jedenfalls gem. § 189 ZPO geheilt, da die Sendung der Beklagten tatsächlich zugegangen ist.
2. Das Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
a) Da der zu beurteilende Sachverhalt grenzüberschreitenden Bezug hat und die Prozeßparteien ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedsländern der EG haben, unterfällt der Rechtsstreit - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem EuGVVO (hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Rdn. 11 f. vor Art. 1 EuGVVO).
b) Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedsländer der EU haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen.
Im hier zu entscheidenden Fall greift indessen die Sondervorschrift des Art. 5 EuGVVO ein, nach dessen Nr. 1 lit. b die Gerichte des Orts der anwaltlichen Dienstleistung zur Entscheidung über die aus dem Anwaltsvertrag folgenden Verpflichtungen berufen sind (BGH, NJW 2006, S. 1806 ff. m. krit. Anm. Berg, NJW 2006, S. 3035 ff.) Das sind die deutschen Gerichte, da die Kläger hier ansässig sind und ihre Tätigkeit auch ausschließlich hier erbracht haben.
c) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich im vorliegenden Fall eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte nicht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO.
Zwar handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis um einen Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 15 EuGVVO. Indessen haben die Kläger, die ihre vertraglichen Verpflichtungen in Deutschland zu erfüllen hatten, ihre berufliche Tätigkeit nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auf Spanien „ausgerichtet“.
Richtig ist allerdings, dass der Begriff der „Ausrichtung“ im Sinne der genannten Vorschrift weit auszulegen ist (OLG Dresden IPrax 2006, S. 44 ff., 45 f.). Dies kann aber nicht zu einer geradezu uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeitsregel nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO führen. Ein überzogener Verbraucherschutz war mit der Schaffung der genannten Vorschrift nämlich nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich aus der folgenden - nicht amtlich veröffentlichten - gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission, mit der entsprechenden Befürchtungen entgegen getreten werden sollte (zitiert nach Jayme/Kohler, Europäisches Kollisionsrecht 2001, Anerkennungsprinzip statt IPR?, IPrax 2001, S. 501 ff., 505):
„In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, daß die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, daß diese Website auch den Vertragsabschluß im Fernabsatz anbietet und daß tatsächlich ein Vertragsabschluß im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.“
Diese Erklärung wird von Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Rdn. 38 zu Art. 15, zwar als „Brüsseler Orakelspruch“ bezeichnet, bei dem noch nicht abzusehen sei, was der EuGH daraus machen werde. Jedenfalls aber reicht die bloße Erreichbarkeit einer - wie hier - passiven Website als solche nicht aus, um den Kompetenztatbestand des Art. 15 zu bejahen (Geimer/Schütze, aaO, Rdn. 38 zu Art. 15, m.w.N. in Fn. 72).
Demgemäß ist für eine Anwendbarkeit des Art. 15 EuGVVO zu verlangen, dass zwischen der Präsentation des Leistungsanbieters im Internet und dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags ein innerer Zusammenhang besteht. Dieser innere Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte - unstreitig - jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Zugang zum Internet hatte und sie - ebenfalls unstreitig - die Website der Kläger nicht kannte, so dass der Vertragsschluss völlig unabhängig vom Internet-Auftritt der Kläger zustande gekommen ist.
3. Auf den Antrag der Kläger war die Sache gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung ist sachdienlich, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (hierzu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 59 zu § 538) ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die vorliegende Rechtssache angesichts der erheblichen Auslegungszweifel zu Art. 15 Abs. 1 lit. c EUGVVO grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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