Presseanzeigen für Reisen müssen nicht die Prospektangaben nach § 4 BGB-InfoV enthalten
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
04. 12. 2003
Aktenzeichen
6 U 4309/03
Auszüge aus den Gründen:
II. …
Der Kl. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie kann ihren Anspruch insbesondere nicht auf §§ 2, 3 I Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 4 I Nr. 7 BGB-InfoV oder §§ 1 oder 3 UWG stützen. Das die Klage zusprechende Urteil des LG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1. Ein Anspruch der Kl. aus § 4 BGB-InfoV ist nicht gegeben.
In § 4 BGB-InfoV ist festgelegt, wie ein Prospekt gestaltet sein und welchen Inhalt er haben muss, wenn ein Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung stellt. Vorliegend muss die streitgegenständliche Zeitungsanzeige gem. Anlage K 5 demnach die Vorgaben des § 4 BGB-InfoV nur dann erfüllen, wenn es sich bei ihr um einen Prospekt im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Eine Definition des Prospekts ist in § 4 BGB-InfoV nicht enthalten. Entgegen der Ansicht des LG ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei der Zeitungsanzeige gem. Anlage K 5 - die unstreitig den Absagezeitpunkt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht angibt - nicht um einen Prospekt handelt und somit folgerichtig kein Verstoß gegen § 4 I Nr. 7 BGB-InfoV vorliegt.
Die Kl. hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über Pauschalreisen als Anlage K 8 vorgelegt. Diese Richtlinie unterscheidet in Art. 3 zwischen Prospekten und Beschreibungen. Art. 3 lautet auszugsweise wie folgt: „…, dass alle vom Veranstalter oder Vermittler veröffentlichten oder herausgegebenen Beschreibungen einer Pauschalreise, des Preises und aller sonstigen für den Vertrag geltenden Bedingungen lesbare und verständliche und genaue Angaben enthalten, und dass Prospekte über eine Pauschalreise gegebenenfalls angemessene Angaben über folgende Punkte enthalten: …“ In den Bemerkungen zu Art. 3 der vorgeschlagenen Richtlinie Dr 11/3701 heißt es, dass Beschreibungen von Pauschalreisen in der Regel in Reiseprospekten der Veranstalter enthalten sind und auch in Zeitungen oder sonstigen Zeitschriften enthalten sein können.
Dem entnimmt der Senat, dass der Gesetzgeber zwischen Beschreibungen und Prospekten unterscheidet und nicht jede Beschreibung ein Prospekt sein muss. Darüber hinaus stellen die Bemerkungen zu Art. 3 klar, dass Beschreibungen sowohl in Prospekten als auch in Zeitungen und Zeitschriften sein können. Der Gesetzgeber unterscheidet mithin zwischen Beschreibungen in Prospekten einerseits und solchen in Zeitungen und Zeitschriften andererseits.
Vorliegend handelt es sich um eine Zeitungsanzeige, die eine Italienreise bewirbt. Aus dem Vorstehenden ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Zeitungsanzeige eine Beschreibung darstellt, nicht aber einen Prospekt, so dass auch die Anforderungen, die § 4 BGB-InfoV stellt, nicht zum Tragen kommen.
2. Die Kl. kann ihren Anspruch auch nicht auf § 1 bzw. § 3 UWG stützen.
a) Ein Verstoß gegen § 1 UWG wegen Erlangung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch scheidet schon deswegen aus, weil wie unter Nr. 1 dargelegt, ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift außerhalb des UWG - hier § 4 BGB-InfoV - schon nicht gegeben ist. Ob ein Verstoß gegen § 4 BGB-InfoV auch einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, kann daher dahinstehen.
b) Auch ein Verstoß gegen § 3 UWG wegen irreführender Angaben in der Zeitungsanzeige gem. Anlage K 5 ist vorliegend nicht gegeben.
Irreführende Angaben liegen schon deswegen nicht vor, weil der Bekl. gerade vorgeworfen wird, eine vorgeschriebene Angabe nicht gemacht zu haben. Darüber hinaus weiß der Leser der Anzeige, dass ihm eine Information fehlt. Er entnimmt nämlich der Anzeige, dass es eine Mindestteilnehmerzahl gibt, was bedeutet, dass die Reise bei Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl nicht stattfindet. Er erhält jedoch keine Information darüber, bis wann die Reise abgesagt werden kann. Dies ist ihm jedoch bekannt, so dass er nicht über einen Umstand getäuscht wurde, sondern lediglich eine Angabe in der Zeitungsanzeige fehlt.
Der Gesetzgeber hat in § 4 BGB-InfoV bestimmt, dass Prospekte einer gewissen Ausgestaltung bedürfen. Er hat dabei ausdrücklich aufgenommen, dass die Voraussetzungen des § 4 BGB-InfoV nur für Prospekte gelten sollen und nicht für andere Werbemittel. Dem muss entnommen werden, dass er der Meinung war, nur Prospekte bedürften eines Mindestinhalts. Es ist daher auch nicht angezeigt, die Einschränkung des Gesetzgebers in § 4 BGB-InfoV durch die Anwendung des § 3 UWG aufzuweichen und über § 3 UWG dem Reiseveranstalter Auflagen zu machen, die die verbraucherschützende Norm § 4 BGB-InfoV nicht für erforderlich hält.
c) Die Frage, ob die Wesentlichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung i.S. von § 13 II Nr. 2 UWG zu bejahen ist, kann mangels Verstoßes gegen §§ 1 und 3 UWG offen bleiben.
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