Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Preisanpassungen (Premiere)

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

21. 09. 2006


Aktenzeichen

29 U 2612/06


Leitsatz des Gerichts

  1. Zur Abgrenzung von Leistungsbeschreibungs- und Leistungsänderungsklauseln und zur Unwirksamkeit einer Leistungsänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen-Abonnementvertrags.

  2. Zur Kompensation einer unangemessenen Preisänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen-Abonnementvertrags durch Einräumung eines Kündigungsrechts des Abonnenten.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Bekl. werden das Urteil des LG München I vom 23. 2. 2006 in Ziffer I. 2. der Urteilsformel aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl. 1/6 und die Bekl. 5/6 zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Bekl. kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe 15.000,‑ € abwenden, wenn nicht der Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede der Parteien kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Die Bekl. bietet bundesweit Bezahlfernsehen an und verwendet dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen, wegen deren Inhalts zunächst auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird. Der Kl., der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ‑ Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., hat sechs Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. für unwirksam erachtet und deswegen Klage gem. § 1, § 3 UKlaG erhoben. Mit Urteil vom 23. 2. 2006 (vgl. AfP 2006, 275 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG der Bekl. antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,

gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge über den Bezug von Leistungen des Bezahlfernsehens einzubeziehen sowie auf diese Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge, soweit sie nach dem 1. 4. 1977 geschlossen sind, sich zu berufen:

1. (vgl. Ziffer 1.3 der AGB)

Unabhängig davon behält sich [die Bekl.] vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

2. (vgl. Ziffer 3.6 der AGB)

[Die Bekl.] kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen.

...

Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muss [der Bekl.] spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen

3. (vgl. Ziffer 6.1 der AGB)

Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.

4. (vgl. Ziffer 6.5)

[Die Bekl.] behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern.

5. (vgl. Ziffer 6.5)

In diesem Fall ist […] / [die Bekl.] berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.

6. (vgl. Ziffer 6.5)

Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann [die Bekl.] die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

Dagegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung. Sie hält die von ihr verwendeten Klauseln für wirksam und beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

Der Kl. verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 21. 9. 2006 Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Bekl. ist lediglich hinsichtlich der Klausel gem. Ziffer I. 2. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (Ziffer 3.6 der von der Bekl. verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erfolgreich.

1. Die Klausel gem. Ziffer I. 1. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils ist der zweite Satz der Ziffer 1.3 der von der Bekl. verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ‑ soweit für den Streitfall von Bedeutung ‑ wie folgt lautet:

1.3 [1]Bei der Programmgestaltung ist [die Bekl.] frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals erhalten bleibt. [2]Unabhängig davon behält sich [die Bekl.] vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. [3][…]

Sie ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

a) Allerdings unterliegen gem. § 307 III Satz 1 BGB bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2635 [2636] m.w. Nachw.).

Zu diesem engen Bereich von Regelungen gehört die streitige Klausel, die der Bekl. die Befugnis zur Abänderung ihrer Programmleistungen einräumt, nicht. Die Bekl. mag zwar ein dem Wesen der von ihr angebotenen Leistungen innewohnendes Recht haben, eigenständig zu bestimmen, mit welchen konkreten Inhalten sie einzelne Programmpakete füllt, etwa welchen Film sie zu welcher Zeit anbietet. Die angegriffene Klausel regelt jedoch nicht diese Konkretisierungsbefugnis; diese ist vielmehr Gegenstand des der angegriffenen Klausel unmittelbar vorangehenden ersten Satzes der Ziffer 1.3. Die angegriffene Klausel setzt die Verpflichtung der Bekl. voraus, verschiedene, durch die Bezugnahme auf den Gesamtcharakter der Kanäle nach allgemeinen Kriterien inhaltlich beschriebene Programmpakete bereit zu stellen, gestattet ihr jedoch „unabhängig“ von der in Satz 1 der Ziffer 1.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Erhaltung des Gesamtcharakters eines Kanals verknüpften Freiheit der Programmgestaltung, diese allgemeinen Kriterien abzuändern. Gäbe es die angegriffene Regelung nicht, fehlte es nicht an der Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts; vielmehr wäre die Bekl. nach wie vor verpflichtet, Programminhalte in Übereinstimmung mit den dem Vertrag zu Grunde gelegten allgemeinen Kriterien anzubieten. Die Klausel betrifft deshalb eine Modifizierung des Hauptleistungsversprechens, die der Inhaltskontrolle, insbesondere am Maßstab des § 308 Nr. 4 BGB, zugänglich ist.

b) Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt; im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es unverzichtbar, dass die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsänderungsrecht nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2005, 3420 [3421] m.w. Nachw.; vgl. auch Ziff. 1. k] des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [Abl. Nr. L 95, S. 29 v. 21. 4. 1993]).

c) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Klausel nicht.

aa) Sie enthält keine Einschränkung des Änderungsrechts der Bekl. auf bestimmte, triftige Gründe und ist schon deshalb unwirksam.

bb) Zudem lässt sie eine Berücksichtigung der Interessen des Abonnenten nicht erkennen. Allein die Anknüpfung an einen Vorteil der Abonnenten erlaubt die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob die Änderung für den Abonnenten zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1983, 1322 [1325]), nicht.

Nach dem im Verbandsprozess nach § 1, § 3 UKlaG geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH NJW 2005, 3567 [3568] m.w. Nachw.) ist davon auszugehen, dass die Klausel der Bekl. nicht nur die Befugnis zu Ergänzungen und Erweiterungen einräumt, die den Bestand des Angebot bei Vertragsschluss unberührt lassen, sondern auch sonstige Änderungen jeglicher Art. Damit wird insbesondere auch ein Austausch von Angebotsinhalten gestattet, der dazu führt, dass dem Abonnenten die Inhalte, die ihm bei Abschluss des Vertrags zugänglich waren, entzogen und durch andere ersetzt werden. Diese Möglichkeit ist umso nahe liegender, als die Änderung nicht den Gesamtcharakter des Programms wahren muss, wie sich schon aus dem Fehlen einer entsprechenden Beschränkung in der Klausel selbst ergibt. Zudem verwendet die Bekl. die angegriffene Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie oben dargestellt, unmittelbar nach dem Satz

Bei der Programmgestaltung ist [die Bekl.] frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals erhalten bleibt.

und bringt durch die Formulierung, die in der angegriffenen Klausel enthaltene Änderungsbefugnis solle davon unabhängig sein, zum Ausdruck, dass die vorangegangene Beschränkung auf den Gesamtcharakter erhaltende Programmgestaltungen insoweit nicht gelten solle.

Der Begriff des Vorteils ist nicht geeignet, das Ausmaß solcher Änderungen in einer Weise einzugrenzen, die den Interessen der Abonnenten Rechnung trägt. Eine Änderung, die sowohl Vorteile (durch das Angebot neuer Programmteile) als auch Nachteile (durch den Entzug bisheriger Programmteile) mit sich bringt, mag von der Bekl. bei einer generalisierenden Betrachtungsweise als im Saldo vorteilhaft bezeichnet werden, kann aber gleichwohl für einen Abonnenten, der den Vertrag lediglich wegen der ihm nunmehr entzogenen Programmteile geschlossen hat, unzumutbar sein. Gleiches kann für bloße Erweiterungen oder Ergänzungen des Programms gelten, etwa wenn Vertragsgegenstand ein familientaugliches Programmpaket ist, dem Zugriffsmöglichkeiten auf für Kinder nicht geeignete, etwa Gewalt im Übermaß zeigende Filme hinzugefügt werden.

2. Die Klausel gem. Ziffer I. 2. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 3.6 der von der Bekl. verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

3.6 [1][Die Bekl.] kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. [2]Eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden. [3]Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. [4]Die Kündigung muss [der Bekl.] spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen. [5][Die Bekl.] wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Preiserhöhung hinweisen.

ist wirksam. Insbesondere ist sie nicht gem. § 307 I BGB unwirksam, denn sie schafft insgesamt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Bekl. und denen ihrer Vertragspartner.

a) Die Erhöhungsbefugnis im ersten Satz der Klausel benachteiligt freilich für sich genommen die Vertragspartner der Bekl. unangemessen.

aa) Diese Regelung ist eine Preisänderungsklausel und unterliegt ‑ nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (vgl. § 307 III Satz 2 BGB) ‑ gem. § 307 III Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 I, 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 m.w. Nachw.).

bb) Ein einseitiges Leistungsänderungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen kann nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496 [1501] m.w. Nachw.). Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Klausel eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind danach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht. Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber ‑ bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB ‑ nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 m.w. Nachw.).

Diesen Anforderungen hält die von der Bekl. verwendete Preisänderungsklausel nicht stand. Die Kopplung der Preisänderungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der Bekl. entstehenden Kosten benachteiligt die Vertragspartner der Bekl. unangemessen, weil es sich dabei ‑ anders als bei Marktpreisen oder Tariflöhnen ‑ um betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt, die die Kunden der Bekl. weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen können. Ob, wann, wodurch und in welchem Maße bei diesen Kosten Änderungen eintreten, bleibt den Kunden verborgen. Da es infolge dessen an einer realistischen Möglichkeit der Kunden fehlt, Preiserhöhungen der Bekl. auf ihre Berechtigung zu überprüfen, gibt die Klausel der Bekl. einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer Vertragspartner.

b) Diese Unangemessenheit wird jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassungsklausel vorgesehene Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert.

aa) Angesichts der zahlreichen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend sein können, ist es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren (vgl. dazu Graf v. Westphalen NJW 2006, 2228 [2230 f.]). Selbst wenn eine Preisanpassungsklausel alle relevanten Faktoren der angesichts der Art der angebotenen Leistungen notwendig komplizierten Kostenstruktur benennen würde und diese Darstellung dem Kunden noch verständlich wäre, könnte er die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung im konkreten Fall immer noch nicht überprüfen.

Der Unangemessenheit eines deshalb notwendigerweise allgemein gehaltenen Preisänderungsvorbehalts kann jedoch dadurch begegnet werden, dass dem Vertragspartner eine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag eingeräumt wird (vgl. BGH NJW-RR 1988, 819 [821]; NJW 1986, 3134 [3135]; NJW1985, 853 f.; 1982, 331 [332]; 1980, 2518 [2519], Heinrichs in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 309 Rz. 8; Coester-Waltjen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 309 Nr. 1 Rz. 21 f.; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 1 Rz. 12 ff.; Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand März 2005), Kapitel 21 Rz. 35 ff.; Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 309 Rz. 21).

bb) Das im Streitfall vorgesehene Recht des Abonnenten, den Vertrag zu kündigen, wenn die ‑ nur einmal jährlich zulässige ‑ Erhöhung fünf Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht, trägt den Interessen des Abonnenten hinreichend Rechnung.

Zwar mögen auch Preiserhöhungen, die der Abonnent hinnehmen muss, weil sie ‑ möglicherweise nur geringfügig ‑ unter fünf Prozent liegen, eine Erhöhung des Gewinns der Bekl. herbeiführen können. Andererseits erfordert das anerkennenswerte Interesse der Bekl., ihren Kunden nicht bei jeder Preiserhöhung die Gelegenheit zu eröffnen, sich vom Vertrag zu lösen, die Festsetzung eines gewissen Schwellenwerts. Auch wenn der Wert von fünf Prozent etwas mehr als das Doppelte der Inflationsrate der letzten Zeit darstellt, führt er angesichts der Möglichkeit künftiger Steigerungen der Inflationsrate und der absolut gesehen nicht erheblichen Höhe der unterhalb dieser Schwelle liegenden ‑ und deshalb von den Abonnenten hinzunehmenden ‑ Steigerungsbeträge nicht zu eine unzumutbaren Beeinträchtigung des Abonnenten.

Auch die weitere Ausgestaltung des Kündigungsrechts ist ausreichend. Insbesondere ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Ankündigungsfrist für die Preiserhöhung von mindestens drei Monaten und dem Erfordernis, dass die Kündigung mindestens ein Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung einzugehen hat, eine ausreichend lange Überlegungsfrist für den Abonnenten. Ob sich die Bekl. im konkreten Fall einer Preiserhöhung an ihre selbst eingegangene Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung der Erhöhung hält, ist für die Beurteilung der Klausel im Verbandsprozess ohne Bedeutung.

Soweit das LG andeutet, dass dem Abonnenten die Möglichkeit zur Kündigung auch noch offen stehen müsse, wenn er mit dem höheren Preis konkret konfrontiert wird, dieser Preis also etwa bei ihm abgebucht wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dem Kunden ist es unter Berücksichtigung des Leitbilds des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ohne weiteres zuzumuten, auf die Ankündigung einer in drei Monaten erfolgenden Preiserhöhung und den Hinweis auf ein dadurch eröffnetes Kündigungsrecht bereits vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zu reagieren.

3. Die Klausel gem. Ziffer I. 3. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 6.1 Satz 10 der von der Bekl. verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.

ist gem. § 30 7 I BGB unwirksam. Das LG hat darin zu Recht eine unzulässige Preisänderungsklausel gesehen.

a) Die Klausel wird von der Bekl. in folgendem Gesamttext als Satz 10 verwendet:

6.1 [1]Der Vertrag hat eine Laufzeit von entweder 6, 12, 15 oder 24 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht jeweils sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. [2]Ein Abonnementvertrag für das Programm P: START hat eine Laufzeit von 12 Monaten. [3]Der Vertrag wird als P: PLUS (inkl. P: START) zu den dann gültigen Konditionen fortgesetzt, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. [4][Die Bekl.]wird den Abonnenten hierüber in angemessener Frist vor Verlängerung des Vertrags noch einmal schriftlich informieren.

[5]Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Aushändigung der Smartcard. [6]Der Abonnent kann jederzeit auf ein umfangreicheres Programmpaket wechseln. [7]Wer jedoch sein Einstiegspaket gegen ein kleineres Programmpaket tauschen will, kann das jeweils nach Ablauf der Vertragslaufzeit tun, wobei ein Tausch auf das Programm P. START nicht möglich ist. [8]Verträge mit 6, 12 oder 15 Monaten Laufzeit können um 24 Monate verlängert werden. [9]Dies gilt nicht für das Programm P. START. [10]Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.

Bei dieser Verwendung ist nicht eindeutig erkennbar, auf welche Verlängerung sich die angegriffene Klausel bezieht. Entgegen der Auffassung der Bekl. ergibt die Auslegung nicht, dass sie sich lediglich auf die in Satz 7 geregelte individuell vereinbarte Vertragsverlängerung nach Tausch des Einstiegspakets gegen ein kleineres Programmpaket bezöge. Dieser Auslegung steht schon entgegen, dass auch in Satz 8 von Vertragsverlängerungen die Rede ist. Im Übrigen findet die automatische Vertragsverlängerung gem. Satz 1 entgegen der Auffassung der Bekl. keine Regelung in Satz 3 (was der Annahme, die angegriffene Klausel beziehe sich auf diese automatische Verlängerung, entgegenstehen könnte); denn Satz 3 bezieht sich lediglich auf die in Satz 2 angesprochene Verlängerung eines P. -START-Vertrags als P. -PLUS-Vertrag. Angesichts dieser Sachlage ist jedenfalls nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass die angegriffene Klausel ‑ zumindest auch ‑ die automatische Vertragsverlängerung gem. Satz 1 erfasst.

Wird ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung verlängert, so erstreckt sich die Verlängerung auch auf die in ihm vereinbarten Preise. Die angegriffene Klausel weicht hiervon ab und führt zu einer Änderung der Preise ohne Zustimmung des Vertragspartners der Bekl., ohne dass den bereits dargestellten Anforderungen an eine derartige Änderungsklausel (s. o. 2.) Genüge getan würde. Das benachteiligt die Vertragspartner der Bekl. unangemessen.

4. Die Klausel gem. Ziffer I. 4. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils stellt den ersten Satz der Ziffer 6.5 der von der Bekl. verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, die insgesamt wie folgt lautet

6.5 [1][Die Bekl.] behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. [2]In diesem Fall ist der Abonnent / [die Bekl.] berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. [3]Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann [die Bekl.] die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

Sie ist gem. § 307 I BGB unwirksam, weil sie gegen das sich aus dieser Vorschrift ergebende Transparenzgebot verstößt.

a) Wie bereits oben dargelegt (s. Ziffer 2. a] bb]), darf sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein einseitiges Gegenleistungsänderungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht; eine Befugnis zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen kann nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496 [1501] m.w. Nachw.). Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Zahlungspflichten treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam; auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BGH NJW 2000, 651 [652] m.w. Nachw.).

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Klausel nicht. Sie verknüpft die Höhe der Abonnementbeiträge mit jeglicher Art von Programmänderung. Da jedoch Programmänderungen auch kostenneutral oder sogar kostenreduzierend sein können, besteht hierfür keine Rechtfertigung. Zudem hat die Bekl. es selbst in der Hand, ihr Programm zu ändern, so dass sie letztlich die Voraussetzungen, unter denen sie die Beiträge ändern könnte, selbst nach Belieben schaffen könnte. Das benachteiligt die Kunden der Bekl. unangemessen.

b) Diese Benachteiligung wird nicht dadurch kompensiert, dass den Abonnenten im nachfolgenden zweiten Satz der Ziffer 6.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Recht zur Kündigung des Vertrags zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung eingeräumt wird. Eine derartige Kompensation ist nur dort angezeigt, wo eine Preisänderungsklausel im Grundsatz berechtigt ist, die an sich erforderliche konkrete Benennung der Voraussetzungen der Preisänderung aber nicht möglich ist (s. o. 2. b] aa]). Schon daran fehlt es bei der angegriffenen Klausel. Darüber hinaus ist das Kündigungsrecht nicht in einer Weise ausgestaltet, die den Interessen der Abonnenten Rechnung trüge. So ist ‑ anders als bei dem Lösungsrecht im Zusammenhang mit der Preisänderungsklausel wegen erhöhter Kosten (s. o. Ziff. 2. b]) bb]) ‑ nicht sichergestellt, dass die Kunden von der Preiserhöhung und dem Anlass hierfür so rechtzeitig erfahren, dass ihnen eine angemessene Zeit zur Überlegung bliebe, ob sie das Kündigungsrecht in Anspruch nehmen wollen. Ebenso wenig ist sichergestellt, dass die Kunden sich bewusst sind, dass ihnen ein Kündigungsrecht zusteht, da die Bekl. sich insoweit ‑ wiederum anders als bei dem Lösungsrecht im Zusammenhang mit der Preisänderungsklausel wegen erhöhter Kosten (s. o. Ziff. 2. b]) bb]) ‑ nicht verpflichtet, die Kunden darauf gesondert hinzuweisen.

5. Die Klausel gem. Ziffer I. 5. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 6.5 Satz 2 der von der Bekl. verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen) bezieht sich auf die Befugnis der Bekl. zur Änderung der Abonnementbeiträge bei einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots (s. o. Ziff. 4.) und lautet

In diesem Fall ist … [die Bekl.] berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.

Sie ist gem. § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam.

Sie kann schon deshalb nicht als zulässige Regelung einer ordentlichen Kündigung angesehen werden, weil eine solche nach den Regelungen zur Vertragsdauer (s. o. Ziff. 3. a]) für die jeweils konkret angegebenen Zeiträume von 6, 12, 15 oder 24 Monaten ausgeschlossen ist. Im Übrigen sieht die Klausel keinerlei Kündigungsfristen vor und benachteiligte die Vertragspartner der Bekl. unter Abweichung des Grundgedankens des § 621 Nr. 3 BGB unangemessen, wenn man sie als Regelung der ordentlichen Kündigung verstünde.

Die Klausel kann auch nicht als Regelung eines Rechts der Bekl. zur außerordentlichen Kündigung wirksam sein, da sie dem Grundgedanken des § 314 I BGB widerspricht. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gem. § 314 I Satz 2 BGB gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gilt, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht auf Umstände gestützt werden kann, die im Risikobereich des Kündigenden liegen (vgl. BGH NJW 2005, 1360 [1361] m.w. Nachw.). Die angegriffene Klausel erlaubt der Bekl. im Widerspruch dazu die Kündigung für den Fall, dass sie auf Grund einer ‑ von ihr eigenverantwortlich veranlassten ‑ Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge ändert. Sowohl eine Programmänderung als auch eine darauf gestützte Beitragsänderung fallen in den Risikobereich der Bekl. und können diese schon deshalb nicht zur Kündigung berechtigen. Darüber hinaus erlaubt die Klausel die Kündigung auch dann, wenn die Bekl. die Beiträge erhöht; weshalb ihr die Fortsetzung eines Vertrags zu ihr günstigeren Bedingungen unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt stellt die Klausel die Fortsetzung eines einmal geschlossenen Vertrags gänzlich ins Belieben der Bekl. und benachteiligt so deren Vertragspartner unangemessen.

6. Die Klausel gem. Ziffer I. 6. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 6.5 Satz 3 der von der Bekl. verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann [die Bekl.] die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

ist unwirksam.

a) Entgegen der Auffassung der Bekl. setzt die Klausel nicht voraus, dass der Abonnent nicht nur der Leistungsänderung, sondern auch darüber hinaus der deshalb von der Bekl. vorgenommenen Beitragsänderung zugestimmt habe. Schon der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung schließt es aus, der Klausel eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung zuzuschreiben, die sich in deren Wortlaut nicht findet.

b) Die Klausel erlaubt eine Änderung der Preisstruktur ‑ also insbesondere Preiserhöhungen ‑, sobald der Abonnent einer Änderung der von der Bekl. zu erbringenden Leistungen zugestimmt hat. Sie enthält deshalb eine eigenständige Preisänderungsregelung, die den oben (s. o. Ziffer 2. a] bb]) dargelegten Anforderungen nicht genügt und schon deshalb unwirksam ist.

Selbst wenn man die Klausel entgegen dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung dahin verstünde, dass sie lediglich auf das im ersten Satz der Klausel Ziffer 6.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s. o. Ziffer 4.) Bezug nimmt und deshalb kein eigenständiges Preisänderungsrecht der Bekl. beinhaltet, wäre sie unwirksam. Sie legt der Zustimmung des Abonnenten zur Änderung der von der Bekl. geschuldeten Leistungen eine rechtliche Bedeutung bei, die dieser nicht notwendigerweise ohnehin schon zukommt (vgl. Coester-Waltjen, a. a. O., § 308 Nr. 5 Rz. 12), nämlich dass dadurch das im Satz zuvor eingeräumte Kündigungsrecht entfalle, und geht damit ‑ allein anknüpfend an die Zustimmung zur Leistungsänderung ‑ stillschweigend von einer Erklärung des Abonnenten aus, auf das ihm im Falle einer solchen Änderung eingeräumte Kündigungsrecht zu verzichten. Das verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB (vgl. BGH NJW 1995, 2710 [2712]).


III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 I Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 II Nr. 1 ZPO). Sie betrifft mit dem Bezahlfernsehen einen eigenständigen, durch die Besonderheiten der angebotenen Leistung geprägten Geschäftsbereich, zu dessen Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bislang keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen.


Zwirlein
Vorsitzender Richter
am OLG

Dr. Kartzke
Richter
am OLG

Cassardt
Richter
am OLG

Rechtsgebiete

Allgemeines Zivilrecht

Normen

§ 307 I, III, § 308 Nr. 4, Nr. 5 BGB