Organisation von Kanzleien zur Fristwahrung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss über Anhörungsrüge


Datum

31. 10. 2007


Aktenzeichen

III ZB 26/07


Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 15 m.w.N.).


Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen

LG Frankfurt (Oder), 14 O 216/06, 22.11.2006; OLG Brandenburg, 12 U 252/06, 06.03.2007

Rechtsgebiete

Anwalts-, Notar-, Steuerberater- und anderes Berufsrecht