Publikation von Eltern-Kind-Verhältnis ohne Kind
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
25. 09. 2007
Aktenzeichen
VI ZR 23/07
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verbreitung der beanstandeten Abbildungen zutreffend darauf abgestellt, ob die erneute Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des abgebildeten Klägers und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im Zusammenhang mit der gesamten Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 06. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 = NJW 2007, 1981).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 35.000,00 €
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen