Reisepreisminderung wegen Lärm einer Open-Air-Disco

Gericht

AG Duisburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 12. 2005


Aktenzeichen

33 C 3534/05


Tenor


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,56 Euro sowie an dessen Ehefrau ebenfalls 87,56 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3, der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat für sich und seine Ehefrau einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 175,12 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag i.V.m §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 651 a BGB.

Nach § 651 a Abs.I BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 651 c Abs.I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende nach § 651 c Abs.II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs.I BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klage nur im zuerkannten Umfang Erfolg haben.

Die Reiseleistung der Beklagten war teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Die Beschaffenheit der Reise wich von derjenigen ab, welche die Vertragsparteien gemeinsam stillschweigend vorausgesetzt haben, so dass dadurch der Nutzen der Reise gemindert wurde (Sprau, in: Palandt, § 651 c Rn. 2). Erfasst werden bei der Prüfung der Abweichung im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, also auch Beeinträchtigungen durch vom Veranstalter beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Risiken (Kaller, ReiseR, S. 200; Sprau, in: Palandt, § 651 c Rn. 2). Die Reise des Klägers wurde nachts durch Lärm außerhalb der Hotelanlage beeinträchtigt, nämlich in dem Zeitraum vom 23. bis 29.05.2005 von dem Jugendcampinglager, dass sich in dem Pinienwald ca. 70 m von dem Hotelzimmer des Klägers entfernt befand. Die dort errichtete Open-Air-Disco erzeugte mit ihren diversen Boxen mit einer Größe von 0,80 x 1,50 m erheblichen Lärm in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr morgens. Dies stellt einen Reisemangel dar, der geeignet ist, den Erholungswert des Ferienaufenthaltes zu beeinträchtigen.

Ob die Abweichung die Reise als solche als in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt oder ob es sich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen ist (OLG Hamm, DB 1973 S. 2296; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992 S. 1330 (1331); Tempel, NJW 1997 S. 2206 (2208)), ist im Einzelfall nach Art, Zuschnitt und Zweck der Reise aufgrund des Vertrages festzustellen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt für den Inhalt der Leistungspflicht entscheidende Bedeutung den bindenden Prospektangaben und sonstigen Informationen des Veranstalters im Allgemeinverständnis des nicht auslandserfahrenen Reisenden zu (BGHZ, 100, 157 (176); OLG München, NJW-RR 2002 S. 694 (695)). Ist eine negative Abweichung der Istbeschaffenheit der Reise von der Sollbeschaffenheit gegeben, stellt die negative Abweichung dann, unabhängig auf ihre Auswirkung auf die Reise, einen Mangel mit den sich daraus ergebenden Rechten dar. Zu berücksichtigen ist allerdings dabei, dass in südlichen Urlaubsländern wegen der Tageshitze üblicherweise Aktivitäten morgens und dann erst in den Nachmittagsstunden und deshalb bis in die Nacht hinein entfaltet werden, so dass der Urlaubsgast mit Nachtruhe vor Mitternacht eher wenig rechnen kann

Nächtliche Geräuschentfaltung, auch in Form von Musiklärm, hat der Reisende deshalb in der Regel bis Mitternacht hinzunehmen, sofern sich nicht aus der Katalogbeschreibung der Anlage ergibt, dass die Beklagte für nächtliche Ruhe einstehen will. Der Katalogbeschreibung für das Hotel lässt sich allerdings mit keinem Wort entnehmen, dass der Gast mit nächtlicher Ruhe in herausgehobenem Umfang rechnen kann. Im Prospekt der Beklagten wurde hingegen das lebhafte Ortszentrum Monte Gordos 200 m von dem Hotel entfernt erwähnt. Aufgrund dieser Angabe muss sich der Reisende schon auf gewisse Lärmbelästigungen einstellen (Führich, ReiseR Rn. 204).

Nach Mitternacht stellte der Musiklärm aus dem nahegelegenen Jugendlager in der vorgetragenen Lautstärke und Dauer deshalb einen erheblichen Reisemangel dar, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. .

Dagegen sieht das Gericht in der Veranstaltung des Harley-Davidson-Treffen, worauf es auch in dem Beschluss vom 23.9.2005 bereits hingewiesen hat, keinen Reisemangel. Der Hinweis des Klägers aufgrund des gerichtlichen Hinweises auf Discotheken- und Straßenlärm betrifft das vorliegende Problem nicht, denn derartige Geräuschentfaltungen liegen im Rahmen des in südlichen Urlaubsländern nun einmal entfalteten Lebens, die der Reisende eben hinnehmen muss, wenn ihm nicht, wie schon dargelegt, ein ruhiges Quartier zugesichert war. Soweit der Kläger darauf verweist, der Lärm der Motorräder sei bis weit in die Nacht hinein gegangen, ist das zu unbestimmt, um feststellen zu können, ob diese Lärmentfaltung über das in südlichen Urlaubsländern als Ausprägung des nun einmal lauteren Lebens anzusehende hinausgeht. Auch dass Motorradfahrer Gäste des Hotels waren und spät abends noch in die Hotelgarage fuhren, führt nicht zur Annahme eines der Beklagten vorzuhaltenden Reisemangels. Auch das ist lediglich die Ausprägung des bis in die Nacht hinein verlegten öffentlichen Lebens in südlichen Urlaubsländern. Es ist im Übrigen keine typisch reiserechtliche Problematik, dass rücksichtslose Zeitgenossen nachts zu Geräuschentfaltung neigen, ohne zu bedenken, dass andere bereits schlafen.

Auch der behauptete lautstarke Aufenthalt der Jugendlichen am Strand ab 11.00 Uhr vormittags stellt einen der Beklagten vorzuhaltenden Reisemangel nicht dar. Der einzelne Reisegast hat am Strand keine Anspruch auf Ruhe, wenn nicht dies besonders zugesichert ist. Wer in Bezug auf die Geräuschentfaltung anderer empfindlich ist, muss bei der Urlaubsplanung darauf achten, dass die Katalogbeschreibung konkrete Ausführungen und Zusicherungen über ruhige Lage und Umgebung enthält.

Die Störung durch das Laserlicht kann mangels Rüge nicht als Mangel geltend gemacht werden.

Der Reisepreis ist für 6 Tage zu mindern. Dies entspricht dem Zeitraum für die Nächte vom 23. bis zum 29.05.2005. Die Mängel wurden der Beklagten zwar erst am 26.05.2005 angezeigt. Für das Gericht steht nach der Beweisaufnahme aber fest, dass die Zeugin B. erstmals nach Beginn der nächtlichen Ruhestörungen durch das Jugendlager am 26.05.2005 in dem Hotel des Klägers erschien, so dass die Rüge am 26.5.2005 auf den Beginn der Störung zurückwirkte.

Das Gericht schätzt angesichts der Nähe und der Dauer der nächtlichen Ruhestörung bis in die Morgenstunden durch die Diskothek bei dem Jungendlager die Minderung des Reisepreises auf 30 % des Gesamtreisepreises, bezogen auf die 6 Nächte der Störung. Die vom Kläger für die Dauer der Störung verlangte Minderung um 100 % ist offensichtlich überzogen und berücksichtigt nicht, dass im Übrigen die Reiseleistung nicht zu beanstanden war und der Kläger, abgesehen von der nächtlichen Störung, die Reiseleistungen der Beklagten in vollem Umfang in Anspruch nehmen konnte.

Dies ergibt einen dem Kläger und seiner Ehefrau zu erstattenden Betrag von 175,12 € bei Zugrundelegung eines Gesamtpreises von 1.362,- €.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage wurde am 05.08.2005 zugestellt. Dass Zinsen schon aus Verzugsgesichtspunkten seit dem 25.06.2005 zu zahlen waren, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Die Berufung war nicht zuzulassen im Sinne des § 511 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht erfordern (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 583,72 € ( bezifferter Klageantrag für den Kläger und seine Ehefrau )

Rechtsgebiete

Reiserecht