Reisepreisminderung wegen fehlenden Sportangeboten, verschmutztem Pool, fehlenden Snacks und defekter Klimaanlage

Gericht

LG Duisburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 11. 2005


Aktenzeichen

12 S 26/05


Tenor


Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.11.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 52 C 6891/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 531,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 55 % und der Beklagten zu 45 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 29.11.2004 (Bl. 93 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat folgende Minderungen zugesprochen:

- 10 % für die fehlenden zugesicherten Sportangebote,

- 5 % für den nur unzureichend gereinigten Pool.

Insgesamt ist es zu einer Minderung des Reisepreises um 15 % = 265,80 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 89,00 € = 176,80 € gekommen.

Weitere Minderungsansprüche (Animation auf Englisch und nicht auf Deutsch, Snacks, Abendessen in Schichten, Tische gelegentlich selbst abgeräumt) hat es verneint. Den Ausfall der Klimaanlage und die fehlende Wasserversorgung von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr seien bereits nicht bei der Reiseleitung angezeigt worden.

Mit der Berufung begehren die Kläger wegen der fehlenden Klimaanlage eine Minderung um 25 %, wegen der mangelhaften Wasserversorgung um 5 %, wegen der Mängel der Verpflegung (Essen in Schichten, keine Snackbar) um 10 % und wegen des Unterhaltungsprogramms auf Englisch um 5 %.

Zweitinstanzlich ist Folgendes unstreitig geworden:

Es hat im Speisesaal keine Snacks gegeben, sondern nur das normale Speisenangebot, d.h. Morgen-/Mittag-/Abendbuffet bzw. deren Reste. Die Notfall-Handynummer war am Schwarzen Brett des Hotels nicht ausgehängt bzw. sie lag nicht in einer Informationsmappe auf dem Rezeptionstisch. Die Kläger sind bei ihrer Anzeige der Mängel der Klimaanlage und der Wasserversorgung an der Hotelrezeption nicht auf eine Notrufnummer der Reiseleitung hingewiesen worden, die im Übrigen nur der Hotelrezeption bekannt war, und auch nicht darauf, dass ihrer Mängelanzeige nicht nachgegangen würde, sondern sie selbst neu und unmittelbar die Reiseleitung benachrichtigen müssten.

Die Kläger beantragen,

unter insoweitiger Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 29.11.2004 (52 C 6891/03) die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 791,40 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.


II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Den Klägern steht gem. §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB ein noch offener Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises i.H.v. 531,20 € (620,20 € abzüglich bereits gezahlter 89,00 €) zu. Dies entspricht einer Minderung des Reisepreises um 35 %, der mit 1.772,00 € anzusetzen ist.

Die von der Beklagten veranstaltete Reise war nach dem Vorbringen der Parteien teilweise mangelhaft i.S.d. § 651c BGB.

Neben den fehlenden zugesicherten Sportangeboten und dem nur unzureichend gereinigten Pool stellt es einen Reisemangel dar, dass es keine kostenlosen Snacks, sondern im Speisesaal nur das Morgen-/Mittag-/Abendbuffet bzw. deren Reste gegeben hat und die Snacks an der Pool-Bar nur gegen Bezahlung ausgegeben wurden. Im Katalog heißt es zu dem gebuchten Hotel unter der Überschrift "Bei Alltours alles inklusive": "...zusätzlich von 10.00 Uhr bis 23.30 Uhr Snacks." Tatsächlich hat es jedoch keine kostenlosen Snacks gegeben. Insoweit hatten die Kläger auch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass es auch im Speisesaal keine Snacks gegeben habe. Die Kammer hält wegen dieses Umstandes eine Minderung des Reisepreises um 5 % für angemessen.

Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass, obwohl es sich laut Katalog um eine vollklimatisierte Ferienanlage handeln sollte, die Klimaanlage in der Unterkunft der Kläger im Dachgeschoss im 9. Stock ausfiel, wobei nachts noch Temperaturen von 25 ° herrschten. Die Klimaanlage fiel nach 2 Tagen, am 16.07.2005, bereits aus. Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass während der gesamten Urlaubszeit die Wasserversorgung von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr komplett ausfiel. Dies stellt einen Reisemangel dar, da es sich immerhin um 4 Stunden handelte und diese Stunden in den Hauptnutzungszeiten des Wassers, nämlich morgens nach dem Aufstehen und abends nach dem Strand-/Poolbesuch und vor dem Restaurantbesuch lagen. Für diese beiden Reisemängel hält die Kammer eine Minderung des Reisepreises um insgesamt 15 % für angemessen und ausreichend. Insoweit war eine Mängelanzeige bei der örtlichen Reiseleitung gem. § 651d Abs. 2 BGB entbehrlich. Denn es ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass die Kläger diese beiden Mängel an der Hotelrezeption angezeigt haben und dass das Hotelpersonal den Klägern die Notruf-Handynummer des Reiseveranstalters nicht gegeben hat und sich die Notfall-Handynummer auch weder am Schwarzen Brett des Hotels noch in einer Informationsmappe auf dem Rezeptionstisch befunden hat. Die Notrufnummer der Reiseleitung war nur der Hotelrezeption bekannt. Diese hat die Kläger auch nicht darauf hingewiesen, dass ihrer Mängelanzeige nicht nachgegangen würde, sondern sie selbst neu und unmittelbar die Reiseleitung benachrichtigen müssten. Bei diesen Umständen durften die Kläger davon ausgehen, dass sie die Mängel nicht weiter anzeigen mussten.

Die Einnahme der Mahlzeiten im Schichtprinzip stellt bei einem Hotel dieser Größenordnung, das als Drei-Kästchen-Plus-Hotel von der Beklagten eingestuft ist, eine hinzunehmende Unannehmlichkeit darf. Es handelt sich dabei um ein bewährtes Mittelklassehotel mit guter Ausstattung und mittlerem Service. Ein Hotel der gehobenen Mittelklasse mit gutem Service oder ein solches der Spitzenklasse für höchste Ansprüche an Service und Komfort war nicht gebucht worden.

Dass das Unterhaltungsprogramm auf Englisch gestaltet wurde und nicht auf Deutsch, begründet ebenfalls keinen Reisemangel. Im Katalog war für das Unterhaltungsprogramm keine Sprache angegeben. Ein deutscher Reisender kann bei einer Reise in das nicht deutschsprachige Ausland in ein Hotel mit 10 Etagen und 238 Zimmern nicht damit rechnen, dass die Abendunterhaltung, die allen Gästen zugänglich ist, auf Deutsch erfolgt. Er muss damit rechnen, dass diese in der dort gesprochenen Sprache (Mallorquin oder aber auf Englisch erfolgt, da sie sich an ein internationales Publikum richtet.

Neben den vom Amtsgericht bereits zutreffend zugesprochenen 15 % ist daher eine weitere Minderung um insgesamt 20 %, mithin insgesamt 35 % zu berücksichtigen.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 791,40 €.

Vorinstanzen

AG Duisburg, 52 C 6891/03

Rechtsgebiete

Reiserecht