Focus Verlag gewinnt mit Marke FOCUS gegen die Audi-Marke FOCUS

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

11. 09. 2007


Aktenzeichen

39536109.5/12


Tenor

  1. Die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 15.06.2005 wird zurückgewiesen.

  2. 2. Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der Erstprüfer hat mit Beschluss vom 15.06.2005 zutreffend festgestellt, dass zwischen der für die Waren

"Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge"

registrierten Wortmarke 395 36109.5/12

FOCUS

und der für die Waren und Dienstleistungen

"Dienstleistungen eines Redakteurs; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendun¬gen; Organisation von Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher, sportlicher und auch politischer Art sowie Vermittlung von Karten für Veranstaltungen; Vermittlung von Reisen, von Unterkünften einschließlich Hotels, auch von Mietwagen; Seifen; Parfüme¬rien, ätherische Öle, Schminken, Kosmetika, Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierwässer und -cremes, Deodorants; Toilettenartikel, nämlich Toilettenpapier, Reinigungsmittel und Zahncreme; Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse, auf der Basis von Vitaminen, von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlehydraten als Nahrungsmittel für die Aufbau- oder nährstoffreduzierte, kalorienkontrollierte Ernäh¬rung, als sportliche Aufbaumittel, Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate o.ä.; Waren aus unedlen Metallen, soweit in Klas¬se 6 enthalten, Schilder aus Metall und/oder Kunststoff; Anstecknadeln, modische Accessoires, nämlich Schnallen, Schlösser bzw. Schließen aus Metall und/oder Kunst¬stoff; motorgetriebene Werkzeug-Maschinen, insbesondere motorgetriebene Werkzeu¬ge als Handwerker- und Hobbywerkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Übertragung von Signalen; Magnetaufzeich¬nungsträger; Lautsprecher, elektronische Verstärker; Edelmetalle und deren Legierun¬gen; Juwelierwaren; Edelsteine; Uhren und andere Zeitmessinstrumente; Mode¬schmuck insbesondere Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Armbänder, Broschen, Anstecknadeln, Ohrringe; Schmuckgegenstände (soweit in Klasse 14 enthalten); A¬schenbecher; Musikinstrumente; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Photographien; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren), Schreibmaschinen- und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogerä¬te, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter; Lehr und Unterrichtsmittel auch in Form von Modellen und Anschauungstafeln; Ledergürtel; kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall); Bürsten; Glaswaren, Por¬zellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken; Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Handtücher, Frotte-Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Spielzeug, nämlich Spielzeugautos, Modellautos; Spiele, Computer-Spiele; Biere; Fruchtgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkohol¬freie Getränke; milchhaltige Getränke; Spirituosen; Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel, nämlich Zigarrenabschneider, Zigaretten- und Zigarrenspitzen, Streich¬hölzer, Feuerzeuge; Beherbergung; Verpflegung und Unterbringung von Gästen; Be¬trieb von Gymnastik- und Fitnessanlagen und Freizeitparks sowie Spielbanken; Betrieb von Fan-Clubs"

registrierten prioritätsälteren Wortmarke 394 07 564.1

FOCUS

Verwechslungsgefahr besteht.

In ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH Mar¬kenR 1999,236 ff - Lloyd/Loints) und des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2003,332 - Abschlussstück) ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be¬tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Die vorliegend zu vergleichenden Wortmarken lauten beide auf "FOCUS" und sind mithin identisch.

Die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakto¬ren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regel¬mäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Ver¬wendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinan¬der konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe zu beurteilen und dann anzunehmen, wenn sie so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (EuGH a. a. O. - Canon; BGH GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS).

Die angegriffene Marke beansprucht "Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge". Hinsichtlich des um¬fangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Widersprechenden besteht jedenfalls eine Ähnlichkeit mit der "Übertragung von Signalen". Wie bereits der Prüfer in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, handelt dabei um nicht ein¬deutig klassifizierbare Begriffe. Insbesondere die "Übertragung von Signalen" kann nach dem rei¬nen Wortlauf eine Dienstleistung sein, andererseits könnte es aufgrund weiterer Auslegungskriterien um die Übertragungsgeräte gehen. Während der Prüfer in dem angegriffenen Beschluss von letzterem ausgegangen ist, wendet die Inhaberin der angegriffenen Marke - ohne konkretere Ausführungen - ein, die Übertragung von Signalen sei eine selbständige Dienstleistung.

Vorliegend spricht viel für die Auffassung des Prüfers des angegriffenen Beschlusses. So ergibt die Zusammenschau verschiedener Auslegungskriterien, dass mit der "Übertragung von Signalen" die Übertragungsgeräte gemeint sind. So ist nicht klar, wie die nach dem Wortlauf mögliche selb¬ständige Dienstleistung "Übertragung von Signalen" in der Praxis aussehen könnte. Auch die Erin¬nerungsführerin macht nicht deutlich, wie die entsprechende Dienstleistung konkret aussieht, inwieweit die Signale also ohne einen wesentlichen Anteil einer Maschine übertragen werden.

Vorstellbar als selbständige Dienstleistung wäre beispielsweise das "Modulieren", die "Komprimie¬rung" und die "Verschlüsselung" von. Die "Übertragung" wird hingegen im Wesentlichen durch eine Maschine, nämlich einen Sender, geschehen, so dass es sich bei der "Übertragung von Signalen" im Waren und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden nicht um eine Dienstleistung, sondern um eine Ware handeln dürfte. Dafür spricht auch die gemeinsame Aufführung mit verschiedenen anderen Waren der Klasse 9 wie z.B. "Apparate und Instrumente für Hochfrequenz ¬und Reglungstechnik, Unterrichtsapparate und Instrumente, Magnetaufzeichnungsträger, Lautsprecher' in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden. Insofern stehen sich auf Seiten der angegriffenen Marke die Ware "Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge" und auf Seiten der Widerspruchsmarke die Ware "Übertragung von Signalen", also "Übertragungsapparate" gegenüber.

Die Qualität eines Sicherheitssystems für Kraftfahrzeuge hängt wesentlich davon ab, wie schnell und verlässlich einkommende Signale weitergeleitet werden. Das gilt für einen Airbag ebenso wie beispielsweise für das Antiblockiersystem ABS oder das gegen Schleudern wirkende ESP". Bei letzterem analysiert ein Microcomputer die eingehenden Signale und überträgt seinerseits Signale, um die erforderlichen Maßnahmen auszulösen. Beim ABS überwachen Raddrehzahlsensoren ständig alle Räder und übertragen entsprechende Signale, woraufhin bei einem Blockieren der Bremsdruck reduziert wird. Insofern ist die Übertragung von Signalen wesensbestimmend für das jeweilige Sicherheitssystem in einem Kraftfahrzeug. Der Endverbraucher, die Fahrzeugindustrie bzw. Werkstätten, die - fertige - Sicherheitssysteme in Fahrzeuge einbauen, werden deshalb da¬von ausgehen, dass der Lieferant für die Qualität des verkauften Sicherheitssystems einschließlich seines Funktionierens durch Signalübertragung verantwortlich ist, dass die Vergleichswaren also aus demselben Unternehmen stammen.

Nach alldem ist von einer Ähnlichkeit zwischen den "Sicherheitssystemen von Kraftfahrzeugen" der jüngeren Marke und der "Übertragung von Signalen" der Widerspruchsmarke auszugehen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die "Übertragung von Signalen", als durchschnittlich zu bewerten. Das Wort "FOCUS" ist für diese Ware nicht beschreibend. Auch von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ist vorliegend nicht auszugehen. Die auf dem Medien¬sektor erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strahlt nicht auf die "Übertragung von Signalen" aus, da ein Zusammenhang zwischen dieser Ware und dem Medien¬sektor nicht ersichtlich ist.

Obwohl die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insofern nicht gesteigert ist, ist ange¬sichts der Warenähnlichkeit und der Markenidentität die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu befürchten. Die Erinnerung musste nach alldem erfolglos bleiben. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 1 MarkenG) bestand im vorliegenden Fall kein Anlass.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Rechtsgebiete

Markenrecht