Kein Unterlassungsanspruch gegen den Verleger

Gericht

OLG Stuttgart


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

26. 09. 2007


Aktenzeichen

4 U 145/07


Tenor

  1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2007 (17 0 214/07) wird durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

  2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 120.000,00 €

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der Verfügungskläger begehrt die Unterlassung diverser Behauptungen, die in der Ausgabe 12/2007 der Zeitschrift ……. im Zusammenhang mit dem Krebstod eines Kindes aufgestellt worden sind.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat darauf bereits mit Beschluss vom 30. August 2007 hingewiesen. Darauf wird Bezug genommen.

Der Vortrag im Schriftsatz vom 21. September führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Verfügungskläger hat keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine bestimmungsgemäße Einflussnahme vorgetragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Landgerichts, die den mit der Berufung weiter verfolgten Teil mit 120.000,00 € bewertet hat.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Lohrmann
Vors. Richter am Oberlandesgericht

Stefani
Richter am Oberlandesgericht

Schüler
Richter am Oberlandesgericht

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart 17 O 214/07

Rechtsgebiete

Presserecht