Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht

OVG Rheinland-Pfalz


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

14. 06. 2006


Aktenzeichen

10 B 10477/06.OVG


Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungs­gerichts Koblenz vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.050,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, nachdem die Beschwerde des Antragstel­lers – wie im Folgenden noch darzustellen sein wird – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO bietet.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet; dies gilt sowohl insoweit, als der Antragsteller mit ihr sein Begehren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz weiter verfolgt, als auch insoweit, als er sich mit ihr gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erst­instanzliche Verfahren wendet.

Was zunächst den im Vordergrund des Verfahrens stehenden Antrag auf Gewäh­rung von vorläufigem Rechtsschutz anbelangt, so hat ihn das Verwaltungsgericht dahin ausgelegt, dass er auf eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnisse des Antragstellers betreffenden Ver­fügung vom 7. Dezember 2005 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Diese Auslegung wird vom Senat geteilt, zumal ihr auch der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht mehr entgegengetreten ist. Dabei mag dahinstehen, inwieweit dem Verwaltungsgericht alsdann auch darin zu folgen ist, dass eine solche Aus­setzung vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil die Ver­fügung auf Grund ihrer öffentlichen Zustellung vom 2. Januar 2006 und mangels eines auf Seiten des Antragstellers bestehenden Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestandskräftig geworden ist; denn auch wenn in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen sein sollte, dass die Verfügung bislang keine Bestandskraft erlangt hat, begegnet die Ableh­nung des Aussetzungsantrages aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die Entziehungsver­fügung als offensichtlich rechtmäßig erweist, muss im Rahmen der im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht ergänzend vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Belange das persönliche Interesse des Antragstellers, von den ihm in Polen erteilten Fahrerlaubnissen weiterhin im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, hinter dem vom Antragsgegner verfolgten öffentliche Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit zurücktreten.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist dabei § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht zur Entziehung gilt dabei auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung in diesen Fällen jedoch nur die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von ihr im Inland Gebrauch zu machen. Bei ausländischen Fahr­erlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Rege­lungsbereich des § 28 FeV unterfallen, erfolgt die Entziehung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit die sich aus § 3 StVG ergebende Amts­pflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit wiederholt.

Insoweit kann es aber nach der Überzeugung des Senates nicht zweifelhaft sein, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 46 FeV erfüllt, nachdem bei ihm gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und er über­dies erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Straf­gesetze verstoßen hat, so dass dadurch seine Eignung zum Führen von Kraftfahr­zeugen ausgeschlossen ist. Diesbezüglich muss sich der Antragsteller entgegen­halten lassen, dass er durch vielfältige Verkehrsverstösse oftmals unter erheb­lichem Alkoholeinfluss von bis zu 2,75 %o aufgefallen ist, dass schon in dem Gut­achten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 4. August 1999 festgestellt worden war, dass bei ihm eine erhebliche Alkoholproblematik mit dem Erfordernis einer strikten Abstinenz vorliegt, weil andernfalls zu besorgen steht, dass er auch weiterhin zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen werde, und dass endlich nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller dieser Abstinenzpflicht etwa genügt. Darüber hinaus steht aber auch auf Grund der im Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 3. Mai 2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB ausgesprochenen Sperre von einem Jahr und drei Monaten, während der dem Antragsteller keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, unwiderleglich fest, dass er derzeit zum Führen von Kraftfahr­zeugen ungeeignet ist (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53 Aufl. , § 69 a Rdnr. 2).

Mit dieser Einschätzung stimmt zudem überein, dass auch der Antragsteller die solchermaßen bei ihm gegebene Ungeeignetheit in der Sache selbst nicht etwa zu widerlegen versucht, sondern statt dessen lediglich geltend macht, dass dem Antragsgegner eine Berufung auf sie angesichts der ihm in Polen gleichwohl erteilten Fahrerlaubnisse jedenfalls nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes versagt sei. Dies trifft indes nicht zu. Wie sich inso­fern aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV ergibt, gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland von vornherein nicht für solche Inhaber von EU-Fahr­erlaubnissen, denen zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war bzw. denen auf Grund einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung entsprechende Fahrererlaubnisse erst gar nicht hätten erteilt werden dürfen. Damit im Zusammenhang hat der EuGH mit Urteil vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) zwar entschieden, dass die Europäische Führerscheinrichtlinie 91/439 EWG des Rates es erfordere, diese Bestimmungen als Ausnahmevorschriften dahingehend eng auszulegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahr­erlaub­nis nicht allein aus dem Grund ablehnen dürften, weil in der Vergangenheit gegen den Betreffenden eine Fahrerlaubnisentziehung angeordnet worden war, sofern diese Erteilung zeitlich nach Ablauf einer mit der Entziehung erfolgten Sperrfrist erfolgt sei; er hat aber nicht festgestellt, dass diese Richtlinie es den zuständigen Behörden auch verbietet, ein neuerliches Auffälligwerden des Inhabers einer solchen Fahrerlaubnis nach deren Erteilung zum Anlass zu nehmen, gegen ihn eine deshalb erneut erforderlich werdende Fahrerlaubnisent­ziehung auszuspre­chen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 - 10 B 10013/06.OVG -).

Hiernach begegnet indessen das Vorgehen des Antragsgegners vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Was die dem Antragsteller unter dem 24. Januar/24. Februar 2005 in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B anbelangt, so durfte diese ihm gemäß § 46 FeV schon deshalb entzogen werden, weil er mit seiner zeitlich danach liegenden, bereits angesprochenen Verurteilung durch das Amts­gericht Cochem vom 3. Mai 2005 erneut auffällig geworden ist. Dass der Verkehrsverstoß selbst bereits im Oktober 2004 erfolgt war, steht dieser Betrach­tungsweise nicht entgegen, nachdem der Sachverhalt als solcher gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht vor dem Abschluss des diesbezüglich anhängig gewesenen Straf­verfahrens gegen den Antragsteller hatte verwendet werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 - 10 B 10371/06.OVG -). Was die dem Antragsteller alsdann unter dem 26. September 2005 in Polen ausgestellte Fahr­erlaubnis der Klasse A angeht, so genießt diese demgegenüber schon deshalb keinen europarechtlichen Schutz, weil sie während der Geltung der vom Amts­gericht Cochem verhängten Sperrfrist erteilt wurde. Dass es sich hierbei um eine isolierte Sperrfrist handelt, steht dem nicht entgegen, nachdem sich der Euro­päische Gerichtshof dazu, dass eine während einer solchen Sperrfrist in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis rechtlich anders als eine während einer im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochenen Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis zu behandeln sei, nicht verhält und es für eine solche abweichende Behandlung auch keine sachlichen Gründe gibt.

Angesichts der Eindeutigkeit dieser Rechtslage kommt es vorliegend weder auf die Tragweite des angeführten Urteils des EuGH im Übrigen noch auf dessen problematische Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit an (vgl. dazu aber Ludovisy, DAR 2006, S. 9 ff, 13 sowie den Lösungsansatz namentlich des OVG Lüneburg, DVBl. 2005, S. 192 und des dem folgenden OVG Kassel, DÖV 2006, S. 486), so dass die diesbezüglich zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Rechts­fragen hier keiner weiteren Vertiefung bedürfen.

Was ferner die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens angeht, so begegnet diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO, wonach Prozesskostenhilfe nur derjenige erhält, dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insofern steht indessen auf der Grundlage der Ausführungen des Senates zu Lasten des Antragstellers fest, dass seinem Rechtsschutzbegehren eine solche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zuerkannt werden kann. Dass ungeachtet dessen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dennoch den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte, indem es seinerzeit einen Maßstab zu Grunde gelegt hätte, durch den dem Antragsteller als unbemittelte Partei im Vergleich zu einer bemittelten Partei die Rechtsverfolgung erschwert worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht – wie bei Eilverfahren üblich – im Zusammenhang mit der Entscheidung über diesen Antrag auch über den Aus­setzungsantrag selbst entschieden, sodass sich schon von daher die Annahme verbietet, die vom Gericht ausgesprochene Prozesskostenhilfever­sagung sei fehlerhaft, weil ihr ein unzureichender Sach- und Streitstand zu Grunde gelegen habe oder wesentliches Vorbringen des Antragsstellers unberücksichtigt geblieben sei. Zum anderen hatte offenbar aber auch der Antragsteller bis zu diesem Zeit­punkt die aus seiner Sicht zu seinen Gunsten sprechenden Umstände umfassend vorgetragen, so dass auch von daher nicht etwa davon die Rede sein kann, dass die ausgesprochene Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages zu einer unzulässigen Verkürzung seiner Rechte geführt hat. Überdies lässt sich nicht fest­stellen, dass das Verwaltungsgericht zumindest mit Blick auf das vom Antragsteller in besonderer Weise problematisierte Urteil des EuGH sowie die hierzu ergangene divergierende Rechtsprechung gleichwohl von einem offenen Verfahrensausgang hätte ausgehen müssen, nachdem diesen Gesichtspunkten – wie die bisherigen Ausführen zeigen - letztlich ohnehin keine entscheidungs­erheb­liche Bedeutung beigemessen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungs­gerichtsbarkeit sowie hinsichtlich der für das erstinstanzliche Verfahren beantrag­ten Prozesskostenhilfe auf Nr. 5502 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zu § 3 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Möller

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht