Einzelheiten zu bekanntem Moderator und dessen Familie

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Hinweisbeschluss


Datum

11. 09. 2007


Aktenzeichen

9 U 252/06


Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO teilweise zurückzuweisen.

  2. Beide Parteien erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe


Gründe:

1.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsgegnerin untersagt wird, über die Antragstellerin zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten,

"Überliefert ist nur, dass die jüngste ...-Tochter eine rührende Fürbitte sprach."

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Trauung der Antragstellerin selbst - unabhängig davon, dass eine Fürbitte im Kreise der Gemeinde gesprochen wird - unstreitig nicht öffentlich zugänglich war und dass der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch Art. 6 GG vorliegend eine Verstärkung erfahren hat, weil das in einem stärkeren Umfang geschützte Eltern-Kind-Verhältnis tangiert war.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 ZPO.


2.

Im Übrigen dürfte die Berufung begründet sein.

Im Ergebnis der erforderlichen Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls müssen die auf die Pressefreiheit gestützten Belange der Antragsgegnerin vorliegend nicht hinter dem Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten.

Durch die Mitteilung, welcher Name vor der Eheschließung der Antragstellerin am Klingelschild ihres Wohnhauses vermerkt war, wird weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre (BGH NJW 2000, 2021) der Antragstellerin betroffen. Es wird kein Einblick in die der Privatsphäre zuzuordnenden Lebensbereiche der Antragstellerin gewährt. Vielmehr ist bezüglich des Namens am Klingelschild der ohnehin nach außen gewandte Bereich betroffen, der nicht mehr zur Privatsphäre sondern zur Sozialsphäre zu zählen ist.

Zudem gehört gerade die Tatsache einer Eheschließung zum Bereich der Sozialsphäre. Zutreffend geht das Landgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von öffentlichem Interesse ist, welchen Namen die Antragstellerin und ihr Ehemann nach der Trauung tragen werden. Im Rahmen der Erörterung dieser Frage durfte die Antragsgegnerin ansprechen, welcher Name in der Vergangenheit am Klingelschild zum Wohnhaus der Familie der Antragstellerin stand. Die Beeinträchtigungen der Antragstellerin an diesem ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Umstand sind außerordentlich gering.


3.

Im Interesse einer kostengünstigen und prozessökonomischen Beendigung des Verfahrens wird angeregt:

- Die Antragsgegnerin nimmt die Berufung zurück, soweit diese keine Aussicht auf Erfolg hat.

- Die Antragstellerin nimmt ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Übrigen zurück.

- Die Antragsgegnerin stimmt der Antragsrücknahme zu.


Nippe
Bulling
Damaske

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 930/06

Rechtsgebiete

Presserecht