Keine Berichterstattung über Pornos des Begleiters einer Prominenten

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 09. 2007


Aktenzeichen

27 O 591/07


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Juni 2007 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Zeitschrift ... in deren Ausgabe Nr. 24/07 vom 7. Juni 2007 auf Seite 32 der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Artikel erschien, der sich mit dem Antragsteller als neuem Lebensgefährten der Schauspielerin ... befasst: ...

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Er meint, die Bild- und Textberichterstattung verletzten sein Persönlichkeitsrecht. Weder müsse er sich eine Berichterstattung über seine "Vergangenheit" als Pornodarsteller gefallen lassen noch die Veröffentlichung einer von bei der Vertragsunterzeichnung mit dem Filmproduzenten allein aus Beweiszwecken gefertigten Privataufnahme.

Er hat die einstweilige Verfügung vom 21. Juni 2007 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist,

  1. Bildnisse des Antragstellers wie bei dem Bild mit der Bildunterschrift: ... zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in BUNTE Nr. 24 vom 07.06.2007 auf Seite 32 geschehen.

  2. über den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

    "... Jetzt kam raus: Er dreht Pornos...
    Letzte Woche die nächste Enthüllung: Medien berichten, ... habe in einigen Hardcore-Pornos mitgespielt. Das sind Filme mit Titeln wie ..., wo es einzeln oder gruppenweise zur Sache geht, mal auf billigen Plastiksesseln oder schäbigen Stühlen, mal auf Matratzen, die mit blauen Schutzhüllen überzogen sind, und meist in einem kahlen Raum mit grellroten Vorhängen ..."

Gegen die ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Ihres Erachtens ist der Antrag zu 1. wegen der Verwendung des "doppelten Wies" bereits mangels Bestimmtheit unzulässig. Jedenfalls habe der als Lebensgefährte einer äußerst prominenten Schauspielerin in den Mittelpunkt des Medieninteresses getretene Antragsteller die Berichterstattung hinzunehmen. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran zu erfahren, welchen Zweitberuf der Lebensgefährte von ... ausübt. Angesichts seiner freien Entscheidung für die Mitwirkung in für die interessierte Öffentlichkeit gedrehten Pornofilmen müsse der Antragsteller als "Kristallisationskern" einer öffentlichen Debatte über die Offenbarungspflichten zu Beginn einer neuen Partnerschaft herhalten. Bei der Fotoaufnahme handele es sich um eine neutrale Porträtaufnahme. Das Persönlichkeitsrecht diene nicht dem Zweck, in der Öffentlichkeit nur den eigenen Wünschen entsprechend - etwa als "Künstlertyp" - dargestellt zu werden, und auch nicht dem Zweck, prominenten Persönlichkeiten Peinlichkeiten zu ersparen. Wer nicht öffentlich mit seiner Tätigkeit als Pornodarsteller konfrontiert werden wolle, der sollte eben solche Filme nicht drehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist, §§ 936, 925 ZPO.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag zulässig.

Der Antrag entspricht im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit des Verbots den nachfolgend wiedergegebenen Anforderungen der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 13. 9. 2005, 9 U 71/05):
Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).

Ein Antragsteller muss sich bei der Formulierung des Verbotsantrages jedoch nicht auf eine konkrete Verletzungsform, beispielsweise auf die Veröffentlichung eines einzelnen konkreten Fotos, beschränken. Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss (BGH WRP 2000, 1258, 1260).

Hierbei ist einerseits zu beachten, dass auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig sind (BGH NJW 2000, 2195, 2196). Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46). Zum anderen kann zur Konkretisierung eines begehrten Verbotes eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Antragstellers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187, 3188). Vorliegend wendet sich der Antragsteller hiernach gegen eine Veröffentlichung von lediglich zu Beweiszwecken gefertigten Privataufnahmen wie dem im Beitrag rechts verwandten Bildnis. Das "wie" dient offensichtlich lediglich der Konkretisierung und Unterscheidung von der links bei einem öffentlichen Auftritt gefertigten Aufnahme.
Gleichermaßen ergibt sich dies aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils, welche bei der Auslegung des Tenors für die Prüfung der Frage, ob der Urteilsausspruch den Inhalt und Umfang eines Verbotes hinreichend bestimmt erkennen lässt, als ebenso maßgebend mit heranzuziehen sind (BGH GRUR 1987, 172, 174).

Der vom Antragsteller formulierte Unterlassungsantrag erfährt auch durch die verwendete Formulierung "wie in ... geschehen" eine hinreichende Konkretisierung, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen (BGH GRUR 2001, 529, zu 11.2.). Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass sich der Antragsteller gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115). Hierdurch wird deutlich, dass es dem Antragsteller darum geht, die Veröffentlichung von lediglich zu Beweiszwecken gefertigten Privataufnahmen zu unterbinden.

Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die angegriffene Bild- und Textberichterstattung rechtswidrig war.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehlt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH AfP 2007, 121, 122 m. w. Nachw.).

Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei der Bildveröffentlichungen von Prominenten hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (AfP 2007, 121) Grundsätze aufgestellt. Maßgebend ist danach das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Der Begriff der Zeitgeschichte darf jedenfalls nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.

Entscheidend ist für die Güterabwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits ist in erster Linie der Informationswert.

Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.

Als zeitgeschichtlicher Vorgang wird nach der sog. Begleiterrechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen. Bildnisse von Begleitpersonen dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert. Maßgebend wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Person der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt, von dem jene in der Öffentlichkeit begleitet wird (BVerfG AfP 2001, 212, 214).

Vorliegend kommt die Begleiterrechtsprechung - unabhängig davon, ob ... überhaupt eine absolute Person der Zeitgeschichte ist - nicht zum Tragen, weil die streitgegenständliche Aufnahme den Antragsteller - anders als auf dem nebenstehenden und nicht beanstandeten Foto - gerade nicht bei einem öffentlichen Auftritt an der Seite der Schauspielerin zeigt.
Zwar kann die Begleitsituation sich, etwa aufgrund des Verhaltens der Begleitperson, derart entwickeln, dass auch ein anerkennenswertes Berichterstattungsinteresse an der Begleitperson entsteht (BVerfG a.a.O., c, bb m. w. Nachw.). Auch wenn der Antragsteller als Begleiter der im Licht der Öffentlichkeit stehenden ... die Aufmerksamkeit einer breiten Leserschaft auf sich zieht und sich ein Unterhaltungsinteresse der Leserschaft daran, wie die beiden mit der Aufarbeitung seiner "Vergangenheit" umgehen, nicht leugnen lässt, ist ein schützenswertes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Bildberichterstattung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mag auch im der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall die Berichterstattung nicht nur aufgrund der allgemeinen Begleitsituation, sondern auch aufgrund der in dem Begleitkontext erfolgten strafbaren Gewalttätigkeit des Prinzen von Hannover ein Informationsinteresse der Presse betroffen haben (so BVerfG a.a.O.), ist dieses vorliegend mangels Begleitsituation und herausragender Tat des Antragstellers, der lediglich einem anrüchigen Hobby nachgeht, nicht erkennbar.

Auch die Angaben zu seiner Vergangenheit als Pornodarsteller verletzen rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Zwar hat der Antragsteller sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre begeben, weil er aus freien Stücken an Pornofilmaufnahmen teilgenommen hat und diesen sexuellen Bereich selbst und bewusst der Öffentlichkeit preisgegeben hat; jedoch greift die Berichterstattung unzulässig in seine Privatsphäre ein.

Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehen, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022).

Allerdings ist die Privatsphäre anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdz. 5.60). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur "wertvolle" Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893, 2894; BVerfGE 35, 202, 222 f.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind (BGH AfP 2007, 121, 123 m. w. Nachw.).

Dies ist hier zu verneinen. Zwar muss der Antragsteller als neuer Lebensgefährte von ..., die aus dieser Beziehung keinen Hehl macht, eine öffentliche Erwähnung hinnehmen und sich darauf einstellen, dass an ihrer Partnerschaft in weiten Kreisen gesteigertes Interesse besteht. Auch unter Berücksichtigung der Prominenz von ... ist ein berechtigtes Informationsinteresse an seiner Nebentätigkeit als Pornodarsteller jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller muss es nicht hinnehmen, dass seine jedenfalls nicht hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Pornodarsteller an die Öffentlichkeit getragen wird. Mit ihrer Offenbarung der neuen Beziehung - ohne Preisgabe jeglicher Details zum Vorleben des Antragstellers - hat sich das Paar selbstverständlich nicht gänzlich des Schutzes seiner Privatsphäre begeben, schon gar nicht das Privatleben des Antragstellers zur Veröffentlichung freigegeben. Der Umstand, dass von der Liebesbeziehung das Persönlichkeitsrecht zweier Personen betroffen ist, führt ohnehin nicht dazu, dass die Privatsphäre des einen der Verfügungsbefugnis des anderen preisgegeben wäre (so KG, Urteil vom 27. Juni 2000, 9.U.8609/99).
Dem Beitrag selbst ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller gerade nicht öffentlich, ja nicht einmal gegenüber seinen jeweiligen Freundinnen zu seinen Pornofilmen bekannt hat. Einem größeren Publikum als dem Zuschauerkreis seiner wenigen Pornofilme hat er seine Tätigkeit gerade nicht zugänglich gemacht. Es war nicht Sache der Antragsgegnerin, die nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung als peinlich empfundene Nebenerwerbstätigkeit des Antragstellers nunmehr der breiten Öffentlichkeit zu offenbaren.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung zu vermuten hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


Mauck
von Bresinsky
Becker

Rechtsgebiete

Presserecht