Überholen bei Skiabfahrt
Gericht
LG Ravensburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
22. 03. 2007
Aktenzeichen
2 O 392/06
Will ein von hinten kommender schnellerer Skifahrer an einem langsameren Skifahrer vorbeifahren und kommt es dann wegen eines Seitwärtsschwunges des langsameren Skifahrers zur Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des von hinten Kommenden gegen FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4.
Den Voranfahrenden trifft - solange er sich nicht (etwa als Snowboarder oder Carver) hangaufwärts bewegt - keine Pflicht aus FIS-Regel Nr. 5, sich vor einer Seitwärtsbewegung nach hinten zu vergewissern.
Wegen der vorrangigen Spezialvorschriften in FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4 ist eine Vergewisserungspflicht des Voranfahrenden auch nicht aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot (FIS-Regel Nr. 1) abzuleiten.
Tenor
Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 839,23 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 7.9.2006 zu bezahlen. Im übrigen ist die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die gegen den Beklagten Ziff. 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt die Klägerin.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten Ziff. 1 bzw. der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin bzw. des Beklagten Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: Klagantrag Ziff. 1 5.399,53 EUR
Klagantrag Ziff. 2 1.500,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Skiunfall um Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Am 21.12.2005 gegen 14.45 Uhr kam es im Skigebiet Silvretta-Nova im Montafon (Österreich, Bundesland Vorarlberg) zu einem Skiunfall, bei welchem der Beklagte Ziff. 1 (geboren am ... 1993, am Unfalltag also 12 Jahre alt) mit der Klägerin zusammenstieß; die Klägerin wurde hierbei verletzt.
Die Klägerin befand sich an diesem Tag zusammen mit ihrer Freundin, der Zeugin T., im Skigebiet. Die Klägerin war davor noch nicht in diesem Skigebiet gewesen, hingegen kannte sich die Zeugin T. im Skigebiet bereits aus. Der Beklagte Ziff. 1 fährt bereits seit Jahren Ski, war allerdings noch nie im Skigebiet Silvretta-Nova gewesen; er war mit seinem Vater, dem Beklagten Ziff. 2, und seinen beiden Brüdern unterwegs.
Die Unfallstelle liegt in einer Senke, in der mehrere Abfahrten zusammenkommen und von der aus insgesamt drei Lifte nach oben führen. Vor dem Unfallereignis befuhren die Klägerin die Piste Nr. 5, die Beklagten die Piste Nr. 8. Beide Pisten werden ca. 50 – 100m vor der Unfallstelle in einem Ziehweg zusammengeführt. Bergabwärts gesehen links von diesem (dann wieder deutlich verbreiterten) Ziehweg liegt die Talstation des Lifts „Nova“ (im Pistenplan „F“). Fährt man auf dem Ziehweg noch etwas weiter, gelangt man zur Talstation des Lifts „Madrisella“ („G“), wobei aber das Gelände im weiteren Verlauf nicht bis zum Madrisella-Lift durchgehend abfallend ist, sondern ein gutes Stück vor dem Lift ohne Gefälle verläuft. Zur Sicherung der am Nova-Lift anstehenden Skifahrer sind Netze quer bzw. schräg über die Piste aufgestellt. - Wegen der örtlichen Verhältnisse wird Bezug genommen auf die verschiedenen zur Akte gelangten Pistenpläne und Fotos, insbesondere auch auf den beigezogenen Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Gaschurn (wie genau die erwähnten Netze am Unfalltag standen, ist nicht dokumentiert!).
Die Klägerin und ihre Freundin T. hatten sich deutlich oberhalb der Unfallstelle getrennt; die Zeugin T. wartete schon an der Talstation des Nova-Lifts, als die Klägerin noch auf dem Ziehweg herunterkam. Der Beklagte Ziff. 2 und seine drei Söhne wollten die Talstation des Madrisella-Lifts anfahren. Der ältere Bruder des Beklagten Ziff. 1, der Zeuge J. B., überholte die Klägerin jedenfalls deutlich vor dem Unfall schon; wo der Beklagte Ziff. 2 im Unfallzeitpunkt war ist streitig. Der Beklagte Ziff. 1 jedenfalls fuhr hinter der Klägerin. Unterhalb der erwähnten Netze (etwa auf Höhe der Talstation des Nova-Lifts) machte die Klägerin einen Schwung nach links, um ebenfalls zur Talstation des Nova-Lifts zu ihrer Freundin zu fahren. Der Beklagte Ziff. 1, der schräg nach links versetzt hinter der Klägerin gefahren war, fuhr ihr von links in die Seite, so dass beide stürzten. Der Beklagte Ziff. 1 war auf dem letzten Wegstück „Schuss“ gefahren, also stracks geradeaus mit einer zügigen Geschwindigkeit, damit er ausreichend Schwung hätte und nicht vor dem Lift noch würde schieben müssen.
Die Klägerin zog sich bei der Kollision eine dislozierte Fraktur am linken Schlüsselbein zu. Die ihr verletzungsbedingt entstandenen Transport- und Behandlungskosten belaufen sich unstreitig auf 826,23 EUR, außerdem hatte sie 13,-- EUR für Akteneinsicht aufzuwenden.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe sich ordnungsgemäß und den FIS-Regeln entsprechend verhalten. Sie sei die Piste hinunter gefahren. Auf dem Ziehweg sei sie ganz normal in Schwüngen gefahren und habe dann nach links zum Lift fahren wollen. Als sie sich beim Abschwingen nach links zum Hang hin gedreht habe, sei der Beklagte Ziff. 1 mit hoher Geschwindigkeit von hinten in sie hineingefahren. Er habe offenbar die Klägerin überholen wollen. Von wo und wie er auf sie zugekommen sei, habe sie nicht sehen können, da alles sehr schnell gegangen sei.
Die Zeugin T. sei unmittelbar nach dem Unfall an die Unfallstelle gekommen. Relativ schnell seien dann auch zwei Sanitäter gekommen. Erst viel später sei dann auch der Vater gekommen. Der Beklagte Ziff. 2 habe beim Eintreffen an der Unfallstelle den Beklagten Ziff. 1 gefragt, ob er wieder gerast sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte Ziff. 2 seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Ihm sei die riskante Fahrweise seines Sohnes bekannt gewesen sei; außerdem habe er, nachdem sein Sohn an diesem Tag zum ersten Mal in dem Skigebiet war, diesen nicht unbeaufsichtigt fahren lassen dürfen.
Zur Höhe ihres materiellen Schadens macht die Klägerin ergänzend geltend, sie sei seit dem Unfall bis zum 06.02.2006 arbeitsunfähig gewesen. Sie sei bis 07.06.2006 nicht in der Lage gewesen, einen Pkw zu führen. Sie sei jedoch im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbständige Vermögensberaterin auf ein Kfz angewiesen. Es sei ihr daher aufgrund des Unfalls nicht möglich gewesen, Termine wahrzunehmen oder Kunden zu akquirieren. Ihr sei deshalb ein Verdienstausfallschaden im Höhe von 4.560,30 EUR entstanden.
Ihren gesamten materiellen Schaden beziffert die Klägerin demnach wie folgt:
Transport- und Behandlungskosten (unstreitig, Details siehe S. 4/5 der Klageschrift) | 826,23 EUR |
Akteneinsicht (unstreitig) | 13,00 EUR |
nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Berechnung siehe S. 6 der Klageschrift) | 144,59 EUR |
Verdienstausfall | 4.560,30 EUR |
Summe (= Klagantrag Ziff. 1) | 5544,12 EUR |
Die Klägerin begehrt außerdem Zahlung eines Schmerzensgeldes . Sie stellt sich einen Betrag in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.544,12 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 1.500,00 EUR - nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin sei (von oben in Fahrtrichtung betrachtet) am rechten äußeren Pistenrand gefahren, bevor sie sich plötzlich und für die hinter ihr fahrenden Skifahrer unvorhersehbar in ihrer Fahrtrichtung nach links gewendet habe, um die Piste zu queren. Auch der Beklagte Ziff. 2 habe gerade noch durch eine heftige Ausweichbewegung eine Kollision vermeiden können.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet. Hierzu tragen sie vor, dass die Klägerin sich nicht umgeschaut habe, bevor sie vom rechten Pistenrand aus abrupt rechtwinklig nach links abgebogen sei. Durch das Fahrverhalten der Klägerin sei für hinter ihr fahrende Skifahrer der plötzliche Richtungswechsel nicht vorhersehbar gewesen. Die Klägerin habe wohl ihre winkende Bekannte gesehen, worauf sie unvermittelt die Richtung gewechselt habe. Dem Beklagten Ziff. 1 könne deshalb ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (FIS-Regeln) nicht vorgeworfen werden.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird Bezug genommen auf die vorgelegten Schriftsätze und Urkunden und insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2007, in welcher die Parteien eingehend informatorisch angehört wurden (Bl. 33ff). Das Gericht hat zur Frage des Unfallhergangs Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen J.B. und A.T.. Wegen der Angaben der Zeugen wird auf das Terminsprotokoll vom 30.1.2007 (Bl. 33-47 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Beklagten Ziff. 2 unbegründet, hinsichtlich des Beklagten Ziff. 1 dagegen dem Grunde nach gerechtfertigt und der Höhe nach zum Teil bereits stattgabereif.
I.
Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 ist unbegründet, und zwar unabhängig von den Feststellungen zum konkreten Unfallhergang. Ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 besteht nicht.
Einzig denkbare Anspruchsgrundlage wäre § 832 Abs. 1 BGB (Verletzung der Aufsichtspflicht). Zwar ist der Beklagte Ziff. 2 zur Führung der Aufsicht über seinen Sohn verpflichtet. Jedoch hat der Beklagte Ziff. 2 seiner Aufsichtspflicht genügt. Die Aufsichtspflicht umfasst die Pflicht zur Überwachung, Belehrung und Kontrolle des Kindes. Das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht bestimmt sich bei Kindern insbesondere nach dem Alter und grundsätzlich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Bei einem 12-jährigen Kind ist hinsichtlich des geistigen Entwicklungsstandes davon auszugehen, dass es ohne weiteres in der Lage ist, in einem Skigebiet selbständig eine Abfahrtspiste hinunterzufahren; dies gilt umso mehr, wenn das Kind bereits seit Jahren Ski fährt, wie es hier beim Beklagten Ziff. 1 der Fall ist.
Dass dem Beklagten Ziff. 2 sein Sohn als Raser bekannt gewesen sei (mit der Folge einer verschärften Beaufsichtigungspflicht) konnte das Gericht nicht feststellen. Weder die Klägerin noch die Zeugin T. berichteten von entsprechenden Vorhaltungen des Beklagten Ziff. 2 gegenüber seinem Sohn. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Angaben des Beklagten Ziff. 2 (jedenfalls) insoweit zutreffen, als dass er seine Kinder nur unweit (weniger als 150 m) vor der Unfallstelle über die weitere Abfahrt instruierte. Anschließend fuhr er seinem Sohn, dem Beklagten Ziff. 1, voraus zum Madrisella-Lift. Dieses Verhalten des Beklagten Ziff. 2 genügt selbst strengen Anforderungen an die Aufsichtspflicht.
II.
Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 dagegen ist dem Grunde nach uneingeschränkt gerechtfertigt und der Höhe nach zum Teil bereits entscheidungsreif.
Die Klägerin kann vom Beklagten Ziff. 1 Ersatz ihres gesamten materiellen Schadens und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, 249ff, 253 BGB verlangen.
1. Hinsichtlich deliktischer Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten Ziff. 1 gelten die deutschen Haftungsnormen, Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB, denn beide Parteien hatten zum Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Für die konkreten Verhaltensregeln jedoch, nach denen die Frage eines Verschuldens bzw. Mitverschuldens zu beurteilen ist, ist der österreichische Handlungsort maßgeblich (Palandt- Heldrich , BGB 66. Aufl. 2007, Art. 40 EGBGB Rn. 8 a.E. mit Nachw.).
2. Der Beklagte Ziff. 1 hat schuldhaft Körper und Gesundheit der Klägerin verletzt.
a) Der Beklagte Ziff. 1 ist deliktsfähig, denn er hatte zum Unfallzeitpunkt die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. § 828 Abs. 3 BGB begründet bei Kindern ab sieben Jahren eine widerlegliche Vermutung der Deliktsfähigkeit; der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte Ziff. 1 hat keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen.
b) Der Beklagte Ziff. 1 hat fahrlässig gehandelt, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ.
(1) Welche Sorgfalt der Beklagte Ziff. 1 in der konkreten Situation zu beachten hatte, richtet sich nach den Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsortes. Zugrunde zu legen sind daher die Regeln des internationalen Skiverbandes FIS, die zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Skifahrer auch in Österreich geführt haben (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 194; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1537, jew. mit Nachw.).
(2) Der Beklagte Ziff. 1 hat gegen die FIS-Regel Nr. 3 verstoßen.
aa) Als von hinten kommender Skifahrer war der Beklagte Ziff. 1 nach der FIS-Regel Nr. 3 verpflichtet, so zu fahren, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Der untere Skifahrer hat den uneingeschränkten Vorrang gegenüber dem von hinten (oben) kommenden. Der von oben kommende Skifahrer muss also mit allen Bewegungen rechnen, die vernünftiger (= vorausschauender) Weise vom unteren Fahrer im jeweiligen Gelände erwartet werden müssen. Dies können enge oder weite Schwünge sein, auch Schrägfahrten und große Bögen, jederzeitige Richtungswechsel und plötzliches Anhalten ( Dambeck , DAR 1993, 134).
Insbesondere in einem Kreuzungsbereich, wo mehrere Pisten zusammengeführt werden und sodann ein Weiterfahren in unterschiedliche Richtungen möglich ist, muss der von hinten kommende Skifahrer grundsätzlich damit rechnen, dass ein vorausfahrender Skifahrer jedes theoretisch mögliche Ziel ansteuern könnte. Er hat besonders im Bereich von Liftstationen damit zu rechnen, dass ein vorausfahrender Skifahrer anstatt seine Fahrtrichtung beizubehalten, in die Liftstation einbiegt. Denn dieses Verhalten ist an solchen Stellen geradezu typisch.
bb) Der Beklagte Ziff. 1 verstieß fahrlässig gegen die FIS-Regel Nr. 3. Nach seinem eigenem Bekunden konnte er nicht erkennen, wo die Klägerin hinfahren wollte, und rechnete zunächst mit der Möglichkeit, dass sie zum Nova-Lift einbiegen könnte. Trotzdem fuhr er Schuss, weil er bestrebt war, seine Geschwindigkeit nicht zu verlieren, um nicht zum Erreichen des Madrisella-Lifts am Ende noch schieben zu müssen (Terminsprotokoll S. 5).
cc) Dass der Richtungswechsel der Klägerin in der konkreten Unfallsituation für den Beklagten Ziff. 1 nicht vorhersehbar gewesen sei ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen.
Beweisbelastet ist insoweit der Beklagte Ziff. 1. Zu seinen Lasten spricht nämlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er die FIS Regel Nr. 3 fahrlässig verletzt hat. Wenn ein Geschehen vorliegt, bei dem nach der Lebenserfahrung Unfälle durch Beachtung einer konkreten Verhaltensnorm typischerweise gerade vermieden werden können, dann spricht – wenn es zum Unfall kommt – der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung eben dieser Verhaltensnorm. Im Rahmen der FIS-Regel Nr. 3 kann dementsprechend ein Anscheinsbeweis zulasten des von hinten kommenden Skifahrers bejaht werden, wenn – wie vorliegend – ein schneller Fahrer einen vorausfahrenden langsameren Pistenbenutzer einholt und anfährt (vgl. Dambeck , Piste und Recht, 3. Auflage 1996, S. 68).
Es wäre daher Sache des Beklagten Ziff. 1 gewesen, zur Erschütterung dieser Prima-Facie-Vermutung Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs ergibt; dass aber die Klägerin so unvorhersehbar ihre Fahrtrichtung geändert habe, dass damit schlechterdings niemand hätte rechnen müssen (dann wäre ein atypischer Geschehensablauf denkbar), konnte der Beklagte Ziff. 1 nicht beweisen.
Zu dieser zentralen Tatfrage ist zum Ergebnis der Verhandlung, insbesondere der Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen, folgendes auszuführen:
Die Angaben der Zeugin T. sind allenfalls insoweit verwertbar, als es um die nähere Festlegung des Kollisionsortes innerhalb der Pistenbreite geht. Im übrigen aber war ihre Vernehmung ein selten eindrückliches Beispiel dafür, wie ein rundweg redlicher Zeuge Angaben macht, die erkennbar nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen, sondern auf unbewusstem Zusammenfügen von tatsächlich Wahrgenommenem mit später Erschlossenem bzw. gedanklich Rekonstruiertem. Bei ihrem zusammenhängenden Bericht kam die eigentliche Kollision überhaupt nicht vor, lediglich eine akustische Wahrnehmung hierzu. Dies ist umso auffallender, als nach dem, was sie später zur Kollision angab („auf den Brustkorb drauf gefahren“), es kaum vorstellbar ist, dass ein so drastisches Geschehen – bei eigener visueller Wahrnehmung – nicht stärker in der Erinnerung verankert sein sollte. Auch die Unfähigkeit der Zeugin zu näheren Angaben über den anderen Skifahrer, der mit ihrer Freundin kollidierte, passt hierzu.
Auch mit den Angaben des Zeugen J.B. ist letztlich nicht viel anzufangen. Ihm musste jedes Wort aus der Nase gezogen werden. Selbst wenn er den Unfall tatsächlich wahrgenommen haben sollte, konnte das Gericht trotz großen Bemühens bei seiner Vernehmung nichts aus ihm herauslocken, was belastbar eine richterliche Überzeugungsbildung zu tragen geeignet wäre. Nicht einmal seine Aussagen gegenüber der österreichischen Polizei sind insofern als Anknüpfungspunkt brauchbar. Wenn er auf konkreten Vorhalt seiner Aussage erklärt, das werde schon er so gesagt haben, zunächst aber auf offene Frage hin antwortet, er meine nicht, dass im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die Frage der Schuldverteilung angesprochen worden sei, dann kann sich das Gericht nicht einmal die Überzeugung dahingehend bilden, dass jedenfalls die damals von der Polizei protokollierten Aussagen glaubhaft auf einer frischen und wahrheitsgemäß wiedergegebenen Wahrnehmung beruhen... Nicht einmal ansatzweise war bei der Vernehmung des Zeugen so etwas wie ein emotionaler Nachhall des Erlebten zu spüren (immerhin will der Zeuge einen heftigen Skiunfall seines Bruders gesehen haben). Daher kann das Gericht den Angaben des Zeugen J. B. nichts mit ausreichender Überzeugung entnehmen, was das (als solches ohnehin unstreitige) Gesamtbild des Unfalls habhaft konkretisieren könnte.
Die Klägerin selbst berichtete ihr Abbiegen nach links hin als gleichsam organischen Abschluss einer zusammenhängenden Fahrbewegung. Der Beklagte Ziff. 1 erzählte zunächst bei seiner zusammenhängenden Schilderung auffallenderweise gar nichts von einem besonderen Manöver der Klägerin (Protokoll S. 5 oben) und sprach erst auf Nachfragen davon (S. 5 unten), dass sie „plötzlich doch noch einen Haken nach links gemacht“ habe. Der Beklagte Ziff. 2 schließlich gab an, die Klägerin sei offenbar unsicher gewesen, wohin sie fahren wollte.
Die Fahrbewegung der Klägerin an sich war nach alledem nicht so ungewöhnlich oder abrupt, dass der Beklagte Ziff. 1 damit nicht mehr hätte rechnen müssen, abgesehen davon, dass der von hinten Kommende auch mit plötzlichen Manövern rechnen muss.
Dem Beklagten Ziff. 1 wäre daher ein Verstoß gegen FIS-Regel Nr. 3 nur dann möglicherweise nicht vorzuwerfen, wenn am konkreten Unfallort mit einem Abbiegen nach links beim besten Willen nicht mehr zu rechnen war. Abgesehen davon, dass der von hinten herkommende Skifahrer grundsätzlich mit den verschiedensten Fahrbewegungen des Vorausfahrenden rechnen muss, konnte das Gericht auch keine sicheren Feststellungen zum Unfallort treffen, aus denen sich ergäbe, dass ein Linksschwung der Klägerin schlechterdings unvorhersehbar war.
Aus den verschiedenen vorliegenden Fotos ergibt sich, dass die Zäune auf Höhe der Nova-Lift-Talstation tatsächlich häufig verstellt werden (wie von der österreichischen Polizei in der Anmerkung zu Bild Nr. 1 der Ermittlungsakte vermerkt). Die Parteien und Zeugen taten sich dementsprechend mit genauen Angaben zum Unfallort außerordentlich schwer. Dementsprechend war auch eine ausreichende Überzeugungsbildung zum genauen Standort der Netze im Bereich der Unfallstelle nicht möglich. Es erscheint deshalb zwar möglich, dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach links zum Nova-Lift hin sich hätte orientieren können (und etwa einen weiter links oder oberhalb gelegenen Durchlass durch die Netze hätte wählen können); gleichwohl kann nicht festgestellt werden, dass die Verhältnisse im Bereich der Kollisionsstelle eindeutig so waren, dass dort sicher nur noch Skifahrer unterwegs sind, die wie die Beklagten zum Madrisella-Lift wollen. Dass der Beklagte Ziff. 1 mit einem Linksschwung der Klägerin nicht (mehr) rechnen musste wäre (wenn überhaupt) nur dann denkbar, wenn die Klägerin am (von oben her gesehen) äußersten rechten Rand des verbreiterten Ziehwegs fuhr und bezogen auf das Höhenniveau der Nova-Lift-Talstation bereits deutlich weiter unten war; beides kann das Gericht dem Ergebnis der Verhandlung aber nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit entnehmen. Die Angaben des Beklagten Ziff. 2 könnten zwar in diesem Sinne verstanden werden; ihnen stehen aber die nicht weniger plausiblen Angaben der Klägerin entgegen; der einzig „objektive“ Anhaltspunkt (wenn überhaupt), nämlich die Markierung der Unfallstelle („x“) im Bild Nr. 2 der polizeilichen Ermittlungsakte spricht eher für eine Positionierung der Unfallstelle in etwa in der Mitte der Pistenbreite und in etwa noch höhengleich mit der Nova-Lift-Talstation.
Unabhängig von alledem ist festzuhalten, dass für beide Beklagte erklärtermaßen erkennbar war, dass die Klägerin etwas unsicher in ihrer Orientierung war und nicht recht wusste, wo sie hin fahren sollte. Dass diese Frage, wo sie nun sich hinbewegen werde, für die nachfolgenden Skifahrer allein durch die örtlichen Verhältnisse eindeutig „geklärt“ worden sei (in dem Sinne, dass auch sie garantiert geradeaus fahren werde), lässt sich nicht einmal den Angaben der Beklagten entnehmen. Allein deshalb kann keine Rede davon sein, dass ein Linksabbiegen schlechterdings unvorhersehbar gewesen sei.
(3) Der Beklagte Ziff. 1 hat auch gegen die FIS-Regel Nr. 4 verstoßen.
Er trägt zwar vor, er habe die Klägerin nicht überholen wollen, sondern sei seitlich mit ihr kollidiert. Jedoch lässt es sich nicht konstruieren, wie der Beklagte Ziff. 1, der zunächst hinter der Klägerin fuhr, an ihr, die sie höhengleich nach links schwingen wollte, hätte vorbeikommen können, ohne sie zu überholen. Auch wenn die Klägerin und der Beklagte unterschiedliche Ziele ansteuerten, so waren sie doch bis zur Kollision in die gleiche Richtung unterwegs. Denn die vom Beklagten Ziff. 1 befahrene Piste Nr. 8 und die von der Klägerin befahrene Piste Nr. 5 werden vor der Kollisionsstelle in einem Ziehweg zusammengeführt. Wäre also der Beklagte Ziff. 1 – das Ausbleiben der Kollision unterstellt – wie von ihm beabsichtigt weitergefahren, so hätte er die Klägerin im Sinne der FIS-Regel Nr. 4 überholen müssen. Daher befand sich der Beklagte Ziff. 1 im Augenblick der Kollision inmitten eines Überholvorganges.
Der Beklagte Ziff. 1 verstieß gegen die FIS-Regel Nr. 4, denn er hielt ersichtlich während des Überholvorgangs keinen ausreichenden Abstand zur Klägerin.Der Überholende hat seinen Abstand so zu wählen, dass dem Vorausfahrenden für alle Bewegungen, die sich aus dem Skisport ergeben, genügend Raum bleibt. Denn dem vorausfahrenden Skifahrer muss die Möglichkeit verbleiben, sich frei zu bewegen. Darum kann seine Fahrweise keinen Vertrauenstatbestand bzgl. einer Richtungstreue schaffen ( Dambeck , Piste und Recht, S. 112). Der nachkommende, schnellere Fahrer muss grundsätzlich mit allen Seitenbewegungen des Vorausfahrenden rechnen. Auch ein Halteschwung oder Sturz des Vorausfahrenden ist im Allgemeinen keine so ungewöhnliche Bewegung, dass ein Nachfahrender nicht damit rechnen müsste ( Dambeck , Piste und Recht, S. 114). Entsprechend der obigen Darlegung zu FIS-Regel Nr. 3 spricht auch im Rahmen der FIS-Regel Nr. 4 bei Unfällen im Zusammenhang mit einem Überholmanöver der Beweis des ersten Anscheins für die Nichteinhaltung des gebotenen Abstandes. Indes sind von Beklagtenseite keine Tatsachen vorgetragen, aus welchen sich die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch den Beklagten Ziff. 1 ergäbe und welche den Anscheinsbeweis erschüttern könnten.
3. Ein nach § 254 BGB anspruchsausschließendes oder –einschränkendes Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Denn der Beklagte Ziff. 1 konnte nicht beweisen, dass die Klägerin gegen eine Verhaltensnorm verstoßen hat.
a) Insbesondere kommt ein Verstoß gegen die FIS-Regel Nr. 5 nicht in Betracht.
Zwar legte die FIS-Regel Nr. 5 in ihrer alten Fassung von 1969 dem querenden Skifahrer bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber den nachfolgenden Skifahrern auf. Diese Regelung wurde jedoch bewusst nicht in die neueren Fassungen der FIS-Regeln übernommen. Es stellt daher hinsichtlich eines Verschuldens des Vorausfahrenden kein zulässiges Unterscheidungskriterium mehr dar, ob der Vorausfahrende quert, kreuzt, traversiert etc. Differenziert wird im Rahmen der FIS-Regel Nr. 5 nur noch zwischen stehendem und fahrendem Skifahrer. Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich von hinten kommender Skifahrer bestehen hiernach nur für den stehenden Skifahrer. Sobald ein Skifahrer sich unter Ausnutzung von Hanglage und Schwerkraft bewegt, fährt er und unterliegt damit nicht mehr der FIS Regel Nr. 5, sondern genießt gegenüber von hinten oder oben kommenden Skifahrern wieder den Vorrang gemäß FIS Regel Nr. 3 ( Dambeck , Piste und Recht, S. 124).
Zwar gilt nach der aktuellen Fassung 2002 der FIS-Regeln das Vergewisserungsgebot der Regel Nr. 5 auch für denjenigen, der hangaufwärts schwingen oder fahren will; mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Benutzer von Snowboards und Carvingskis ihre Schwünge und Kurven auch hangaufwärts ausführen können und sich dann entgegen dem allgemein hangabwärts fließenden Verkehr bewegen. Dass aber die Klägerin sich in diesem Sinne hangaufwärts bewegt habe kann nicht festgestellt werden; die mit jedem Schwung und insbesondere mit einem bremsenden Abschwingen verbundene Drehung nach oben zum Hang hin, von der die Klägerin selbst spricht (Prot. S. 2), fällt noch nicht unter den erweiterten Tatbestand der FIS-Regel Nr. 5.
b) Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot der FIS-Regel Nr. 1 verstoßen habe.
Wäre die Kollision erfolgt, nachdem die Klägerin bereits ein Stück weit „querend“ sich bewegte, könnte man darüber streiten, ob ungeachtet der Neufassung der FIS-Regel Nr. 5 die Klägerin hierbei eine Pflicht zur Orientierung nach oben hin traf. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien kam es jedoch zur Kollision unmittelbar nach dem Linksschwung der Klägerin; die Klägerin hatte also noch gar nicht eine größere Querbewegung aufgenommen. Wollte man nun bereits für den Beginn der Seitwärtsbewegung eine Pflicht des Voranfahrenden bzw. Überholten zur Beachtung etwaigen rückwärtigen bzw. Überholerverkehrs annehmen (also dahingehend, dass hier die Klägerin vor dem Linksschwung sich nach oben hätte vergewissern müssen, ob es möglicherweise zu einer Gefährdung anderer Skifahrer kommen könnte), dann würde man den aus FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4 folgenden Vorrang des Voranfahrenden bzw. Überholten aushebeln. Insoweit ist für die Heranziehung der allgemeinen Vorschrift der FIS-Regel Nr. 1 kein Raum neben den Spezialvorschriften in FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4.
4. Da die Transport- und Behandlungskosten sowie die Kosten für die Akteneinsicht der Höhe nach unstreitig sind, waren diese Beträge nebst Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen.
Zu Art und Dauer der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin als Grundlage der Schmerzensgeldbemessung und zur Höhe des geltend gemachten Verdienstausfallschadens bedarf es jedoch noch weiterer Aufklärung; die Höhe der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hängt (u.a.) vom zuzusprechenden Schmerzensgeld ab. Zu diesen Positionen war daher die volle Haftung des Beklagten Ziff. 1 dem Grunde nach auszusprechen.
III.
Da der Beklagte Ziff. 2 durch dieses Urteil aus dem Rechtsstreit ausscheidet, ist die Erstattungspflicht der Klägerin für die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten (als anerkannte Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, BGH NJW 1960, 484) im Urteil auszusprechen. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der bezifferten Teil-Verurteilung des Beklagten Ziff. 1 und hinsichtlich der vom Beklagten Ziff. 2 zu vollstreckenden Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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