Keine Angabe dazu, wie Zeuge Kenntnis erworben hat
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
01. 08. 2007
Aktenzeichen
III ZR 35/07
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Januar 2007 - 4 U 189/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor.
Die Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Landgericht zu Unrecht die von der Beklagten benannten Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der mangelnden Genehmigung ab Sommer 2001, vermittelt durch ihre Mitarbeiter, nicht erhoben hat. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffen deshalb nicht mehr entscheidungserhebliche Gesichtspunkte und können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und deshalb die Beweisaufnahme unzulässig sei, da sie nicht angegeben habe, auf welche Weise die von ihr benannten Zeugen die behauptete Kenntnis erlangt haben sollten.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - BGH-Report 2005, 1303; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111) ist der Sachvortrag der Beklagten hinreichend substantiiert, wovon auch das Landgericht ausgeht, da es lediglich die Beweisaufnahme als unzulässig angesehen hat.
Soweit das Landgericht für die Zulässigkeit der Beweisaufnahme die konkrete Angabe verlangt, woher die Zeugen die Kenntnis hätten, gehen die Anforderungen des Landgerichts an die Substantiierung des Beweisantritts zu weit. Die Beklagte hat nämlich im Prozess die Zeugen nicht zum Beweis einer inneren Tatsache von dritten Personen benannt, sondern zum Beweis für die eigene Kenntnis.
Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Zeugenbeweisantritt der Beklagten zur eigenen Kenntnis der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hinreichend substantiiert und die Zurückweisung des Beweisantritts fehlerhaft. Dies stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die nicht zwischen den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Tatsachenvortrags und des Beweisantritts unterscheidet, auch einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - BGHR ZPO § 373 Tatsache, innere 3).
Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, ist eine Mehrzahl von Zeugen zu vernehmen. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, da eine Kenntnis von dem Fehlen der Genehmigung die Ansprüche der Beschwerdeführerin ausschließen kann. Das Berufungsgericht hat auch erkannt, dass es ein Ermessen hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung hat, und hat dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
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