Deutsche Fernsehprogramme im Urlaub, kaltes Essen
Gericht
AG Duisburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
06. 03. 2007
Aktenzeichen
49 C 5703/06
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag des Kl. wird trotz der Formulierung „abzüglich“ nicht als Teilerledigungserklärung, sondern dahingehend ausgelegt, dass er lediglich noch eine Zahlung von 345 € verlangt. Eine Erledigung ist offensichtlich nicht eingetreten, weil die Zahlung klar vor Anhängigkeit der Klage erfolgte.
Der Kl. hat gegen die Bekl. bereits unter Zugrundelegung seines Vortrags keine Ansprüche wegen einer Minderung des Preises für seine Reise nach Griechenland gem. §§ 651 d I, 638 IV BGB, die den bereits vorprozessual gezahlten Betrag von 50 € übersteigen.
Die bei der Bekl. gebuchte Reise war unstreitig insoweit fehlerhaft i.S. von § 651 c I BGB, als im vom Kl. und seiner Ehefrau bewohnten Zimmer nicht mehrere deutsche Fernsehprogramme zu empfangen waren. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist für das Vorliegen eines Fehlers ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarungen allgemein darauf an, wie ein verständiger potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Eckert, in: Staudinger, BGB, § 651 c Rn. 10 m.w. Nachw.).
Nach der Beschreibung im Prospekt durfte der Kl. davon ausgehen, dass im Zimmer mehrere deutsche Fernsehprogramme zu empfangen sein würden, was auch dann nicht der Fall war, wenn - wie von der Bekl. behauptet - der Empfang von Euro-Sport möglich war.
Dieser Mangel rechtfertigt jedoch keine Minderung des Reisepreises um mehr als 2,5 %. Gemäß §§ 651 d I, 638 III BGB ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine bestimmte Anzahl deutscher Fernsehprogramme nicht geschuldet war; da es lediglich „mehrere“ deutsche Programme geben sollte, hätte es ausgereicht, wenn es sich dabei nur um zwei oder drei Programme gehandelt hätte, wobei auch bestimmte Programme nicht geschuldet waren. Die Abweichung stellte sich also auch dann, wenn Euro-Sport nicht zu empfangen war, als so gravierend dar, dass der geminderte Anteil des Gesamtreisepreises mit mehr als 2,5 % zu bewerten wäre.
Dies entspricht angesichts des Gesamtreisepreises von 1.756 € dem Betrag von 43,90 €, so dass der Erstattungsanspruch des Kl. durch die vorprozessual erfolgte Zahlung von 50 € gem. § 362 I BGB vollständig erloschen ist.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Kl. bestehen wegen der bei der Bekl. gebuchten Reise jedoch nicht.
Bezüglich weiterer Beanstandungen reicht jedenfalls sein Vortrag jedenfalls nicht aus, um Reisemängel feststellen zu können. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.
Nicht ausreichend feststellbar sind danach die Beeinträchtigungen, die hinsichtlich der Auswahl und Qualität der angebotenen Speisen bestanden haben sollen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. nach der Katalogbeschreibung ausschließlich ein Frühstücksbuffet und ein Abendessen als Buffet mit kalten und warmen Speisen schuldete. Entgegen der Auffassung des Kl. zeichnet sich die Darreichung von Speisen in Buffetform nicht durch eine größere Auswahl, sondern durch den Umstand aus, dass die Speisen nicht am Tisch serviert, sondern statt dessen vom Reisenden geholt werden müssen.
Ein Reisemangel bezüglich der Auswahl der angebotenen Speisen ist unter Zugrundelegung dessen schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kl. nicht das jeweilige Gesamtangebot aufführt.
Bezüglich des Frühstücksbuffets wird dies anhand der Anspruchsanmeldung des Kl. vom 12.08.2006 deutlich, in dem er als dessen Bestandteile Brot, Marmelade, Nutella, Käse, Müsli usw. aufführt. Wenn in der Klageschrift diese Aufzählung ohne den Zusatz „usw.“ und im Schriftsatz vom 25.01.2007 die Behauptung vorhanden ist, es habe „immer nur hartes Weißbrot und Marmelade“ gegeben, kann dies deshalb nur als beispielhafte Nennung verstanden werden. Abgesehen davon sind mit den genannten Speisen durchaus ausreichende Bestandteile eines Frühstücksbuffets in einem einfachen Hotel der Mittelklasse in Griechenland aufgeführt, wenn dieses - wie vorliegend - weder als reichhaltig noch als abwechslungsreich beschrieben wird.
Auch hinsichtlich des Abendbuffets ist das Gesamtangebot nicht erkennbar; angesichts dessen, dass er beispielhaft mehrere kalte und warme Speisen nennt, ist die Behauptung der Bekl., es habe jeweils zwei Gerichte, Salat und Sättigungsbeilagen gegeben, nicht substantiiert bestritten.
Auch qualitative Mängel sind nicht ausreichend dargelegt.
Hinsichtlich des besonders beanstandeten Salats ist zu beachten, dass ein bestimmtes Verhältnis der darin enthaltenen Tomaten zu sonstigen Bestandteilen nicht geschuldet war; auch das Angebot eines reinen Tomatensalats wäre nicht als Reisemangel anzusehen gewesen.
Soweit der Kl. das Brot als „hart“ beschreibt, ist anhand dessen nicht erkennbar, ob es so alt war, dass dies als Mangel anzusehen wäre. Sein weiterer Vortrag macht deutlich, dass er „hart“ lediglich als Gegensatz zu „frisch“ versteht. Das Servieren von erst am selben Tag gebackenen Brot war jedoch nicht zwingend geschuldet.
Auch die Beschreibung einzelner Speisen als „kalt“ reicht nicht aus. Allgemeinkundig empfinden unterschiedliche Menschen Essenstemperaturen sehr unterschiedlich, weil auch die als „richtig“ empfundene Essenstemperatur stark von der eigenen Erfahrung und Gewohnheit abhängt. Hinzu kommt, dass in südlichen Ländern allgemeinkundig warme Speisen nicht mit der in Mitteleuropa üblichen Temperatur serviert werden und Speisen auf einem Buffet auch dann in Warmhaltebehältern im Laufe der Mahlzeit abkühlen, wenn diese von den Gästen nach dem Entnehmen von Speisen wieder geschlossen werden. „Kaltes“ Essen wäre durchaus als Mangel anzusehen, wenn damit von vornherein nicht erwärmte und z.B. noch rohe Speisen gemeint wären, nicht aber, wenn es sich um lauwarm servierte und lediglich abgekühlte Speisen handeln würde. Deshalb bedarf es näherer Beschreibungen im Verhältnis zur Umgebungstemperatur oder zu Heißgetränken, um einen Eindruck der Temperatur zu vermitteln. Daran fehlt es vorliegend, obwohl der Kl. ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Bewertung „kalt“ keine ausreichende Beschreibung der Essenstemperatur darstelle.
Soweit der Kl. ergänzend vorträgt, dass es im Hotel sehr laut gewesen sei, bleibt dieser Vortrag völlig substanzlos; wie oft es wann wodurch wie laut gewesen sei, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Berufung i.S. von § 511 IV ZPO besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des BerGer..
Der Streitwert wird auf 345 € festgesetzt; dies entspricht dem Wert der bezifferten Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten.
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