Flugverspätung, Ersatzzimmer auf Kulanz
Gericht
AG Bad Homburg v. d. H.
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
27. 09. 2005
Aktenzeichen
2 C 1636/05 (19)
Auszüge aus den Gründen:
... Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Minderung und Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 194,59 EUR aus § 651d BGB. ...
So stellt es einen Mangel der Reise dar, dass der Hinflug des Klägers zum Urlaubsort entgegen den Vereinbarungen der Parteien nicht am Mittag des 20.4.2005, sondern erst am 21.4.2005 gegen 12:45 Uhr stattgefunden hat. Für diese Verzögerung des Hinfluges vermag der Kläger den auf einen Tag entfallenden anteiligen Reisepreis um 100% zu mindern. Ausgehend von einem Reiseendpreis von 3.308,- EUR und einer Reisedauer von 17 Tagen errechnet sich ein Rückerstattungsanspruch in Höhe der Urteilssumme.
Weitergehende Minderungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Hinsichtlich des von ihm zunächst bewohnten Zimmers im Erdgeschoss des Hotels M. B. hat der Kläger keine minderungsrelevanten Reisemängel darzulegen vermocht. Sein Vorbringen, wonach es sich hierbei um ein "Standardzimmer" gehandelt habe, welches "minderwertig" gewesen sei, erschöpft sich in einer subjektiven Wertung, deren Überprüfung dem Gericht nicht möglich ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zustand oder die Einrichtung des Zimmers in irgendeiner Weise nicht der Beschreibung der "Deluxe-Zimmer" des Hotels M. B. im Reisekatalog der Beklagten entsprochen hat, lassen sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Die Tatsache, dass das Zimmer im Erdgeschoss lag, stellt keine Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung dar, da die Beklagte in ihrer Prospektbeschreibung eine besondere Lage der Deluxe-Zimmer innerhalb des gebuchten Hotels nicht zugesichert hat. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Zimmer keinen Meerblick, sondern stattdessen Blick in einen Innenhof bot. Ein besonderes, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Risiko eines Einbruchs in das zunächst zugewiesene Erdgeschoss-Zimmer ist von dem Kläger ebenfalls nicht dargetan worden. Soweit andere Gäste und Angehörige des Hotelpersonals vor der Fensterfront des Erdgeschoss-Zimmers entlanggelaufen sind, liegt dies bei einem Erdgeschoss-Zimmer in der Natur der Sache und stellt ebenfalls keinen Minderungsgrund dar. Etwas anderes mag gelten, wenn ein stark frequentierter Weg innerhalb einer Hotelanlage unmittelbar an dem Fenster eines Erdgeschoss-Zimmers vorbeiführt; ein solcher Sachverhalt ist von dem Kläger jedoch nicht vorgetragen worden.
Da das zunächst zugewiesene Zimmer nicht mit einem Reisemangel behaftet war, kann der Kläger auch nicht die Rückerstattung des auf den 22.4.2005 entfallenden hälftigen Tagesreisepreises als nutzlose Aufwendung aus § 651f Abs. 1 BGB verlangen (vgl. Ziffer III 19a der Frankfurter Tabelle), da dieser Umstand nicht auf einen Reisemangel zurückzuführen ist.
Der Kläger vermag eine Minderung des Weiteren nicht auf die fehlende Funktionsfähigkeit der Klimaanlage in dem ab dem 22.4.2005 bewohnten Meerblick-Zimmer zu stützen. Die unzureichende Kühlung des neuen Zimmers des Klägers beruht nicht auf einem Verstoß der Beklagten gegen ihre reisevertraglichen Pflichten, da sie dem Kläger bei seiner Ankunft nach dem oben Gesagten ein mangelfreies Zimmer zur Verfügung gestellt hat, in welchem dieser die gesamte Urlaubszeit hätte verbringen können und der Kläger aus eigenem Entschluss die weitere Nutzung dieses Zimmers abgelehnt hat.
Eine andere Beurteilung würde sich lediglich dann ergeben, wenn es sich bei dem Umzug des Klägers in das Meerblick-Zimmer um eine Abhilfemaßnahme gehandelt hätte, die auf Mängel des zunächst zugewiesenen Zimmers zurückzuführen gewesen wären. In diesem Fall wäre der Kläger berechtigt, den Reisepreis wegen in dem Ersatz-Zimmer neu auftretender Mängel zu mindern (vgl. Seyderhelm, Reiserecht, § 651c BGB, Rn. 82). Der Umzug des Klägers stellt jedoch keine Abhilfemaßnahme dar, da er weder Mängel in dem zunächst zugewiesenen Zimmer vorgetragen hat, noch der Umzug durch die Reiseleitung der Beklagten veranlasst worden ist.
Da der Umzug des Klägers auf dessen Wunsch durch die Hotelrezeption vielmehr aus Kulanz organisiert wurde, hat der Kläger für die sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgen allein einzustehen und kann diese nicht auf die Beklagte abwälzen. ...
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen