Lizenzpreis für TV-Ausstrahlung einer Trickfilmsequenz
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
27. 06. 2007
Aktenzeichen
21 O 1113/05
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.225,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 92 % und die Beklagte 8 %. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für das erholte Schriftgutachten, die die Beklagte allein trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr wegen der unberechtigten Fernsehausstrahlung eines von ihm geschaffenen Trickfilms geltend.
Der Kläger hat im Auftrag der Streitverkündeten im Jahr 2002 einen Trickfilm (Dauer: zwei Minuten und dreiundvierzig Sekunden) hergestellt, mit dem die Funktionsweise eines Mikrofilters für das Motoröl von Kraftfahrzeugen vorgestellt und erklärt wird. Hierfür stellte er der Streitverkündeten mit Schreiben vom 10. September 2002 zu "Sonderkonditionen" € 7.000,00 in Rechnung. Dieser Film sollte von der Streitverkündeten jedenfalls im Rahmen einer Präsentation für einen bestimmten potentiellen Kunden genutzt werden dürfen. Pläne, den Film auch im Fernsehen auszustrahlen, bestanden bei Herstellung des Films nicht.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 (Anlage B 4) übersandte der Kläger der Streitverkündeten zur internen Verwendung 6 VHS-Kopien, auf denen unter anderem der streitgegenständliche Film enthalten war, und berechnete hierfür € 95,52. Das Masterband verblieb beim Kläger.
Am 13. Juni 2004 wurde ein Teil des Films (27 Sekunden) in einem Beitrag der Sendung ... durch den Sender ... ausgestrahlt.
Mit Schreiben vom 24. August 2004 machte der Kläger gegenüber der Beklagten ohne Erfolg Schadensersatzansprüche wegen der vorgenannten Ausstrahlung geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den streitgegenständlichen Film im Rahmen ihres im Fernsehen ausgestrahlten Beitrags zu nutzen. Der Kläger habe der Streitverkündeten nämlich nur die für die einmalige Präsentation des Films gegenüber einem bestimmten potentiellen Kunden erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt; dies ergebe sich außer den diesbezüglich geführten Gesprächen auch aus der der Streitverkündeten übersandten Rechnung, in der - wie schon im Rahmen eines früheren Filmprojekts mit der Streitverkündeten - folgende "Rechtsbelehrung" enthalten gewesen sei:
"Das gelieferte Film und Bildmaterial ist nur für den privaten und unkommerziellen Gebrauch gedacht. Sämtliche Film und Bildrechte liegen beim Produzenten ... . Andere Nutzung und Vervielfältigungen bedürfen der vorherigen Absprache."
Der Schadensersatz sei auf Basis der fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen. Für die Erstellung des urheberrechtlich geschützten Films, die 19 Tage in Anspruch genommen habe, sei ein Sekundenpreis von mindestens € 500,00 anzusetzen, so dass für 27 Sekunden € 13.500,00 zu bezahlen seien; für die "liegende Kamera" sei ein Betrag von weiteren € 1.000,00 hinzuzurechnen. Zuletzt sei für den konventionell gedrehten Teil des Films, von dem 15 Sekunden gesendet worden seien, ein Minutenpreis von € 1.500,00, hier als € 375,00, anzusetzen.
Der Kläger hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 14.875,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 seit dem 14.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch bestehe weder dem Grunde, noch der Höhe nach.
Es handle sich bei dem nach detaillierten Vorgaben entstandenen Film schon nicht um ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk, sondern allenfalls um Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG. Als Hersteller der Auftragsproduktion sei die Streitverkündete als Auftraggeberin anzusehen.
Die Streitverkündete habe nach den Vertragsgesprächen umfassende Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film erworben - jedenfalls könne die Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Hintergründe und der Branchenübung nicht anders ausgelegt werden, zumal der Klägerausweislich des als Anlage B 3 vorgelegten Telefaxes bestätigt habe, dass
"wir durch Bezahlung dieses ... Filmes, sowie weiteren Filmbeiträgen, die Rechte an diesen Filmen nur bei uns liegen. ..."
Wer - wie die Streitverkündete - die Produktionskosten trage, könne vom Auftragnehmer auch die Einräumung umfassender Rechte beanspruchen. Aus der als Anlage B 4 vorgelegten Rechnung ergebe sich, dass der Kläger der Streitverkündeten für die Anfertigung weiterer Vervielfältigungsstücke lediglich Materialkosten aber kein zusätzliches Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt habe; damit sei nochmals belegt, dass die Nutzungsrechte bereits der Streitverkündeten vollumfänglich zustanden. Im übrigen sei die vom Kläger behauptete "Rechtsbelehrung" - ausweislich der Anlage B 1 - in der bei der Streitverkündeten eingegangenen Rechnung nicht enthalten gewesen. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten sei aber ohnehin vor Rechnungsstellung geschlossen worden, so dass der fragliche Passus in der Rechnung an der umfassenden Rechtseinräumung nichts mehr habe ändern können.
Die vom Kläger angegebene Minuten- und Sekundenpreise seien weder branchenüblich noch angemessen, zumal ein etwaiger Schadensersatz nicht nach den Herstellungskosten berechnet werden könne. Der geltend gemachte Betrag entspreche nicht annähernd dem, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Selbst für hochwertige Aufnahmen seien allenfalls Minutenpreise von € 500,00 üblich.
Gemäß Beweisbeschluss vom 22. November 2005 hat die Sachverständige ... unter dem Datum vom 4. Mai 2006 ein Schriftgutachten betreffend die Anlage B 3 und unter dem Datum vom 12. Juli 2006 ein Ergänzungsgutachten hierzu erstattet. Gemäß Beweisbeschluss vom 13. September 2006 hat der Sachverständige ... unter dem Datum vom 12. Dezember 2006 ein schriftliches Gutachten zur Frage der angemessenen Lizenzgebühr und unter dem Datum vom 7. Februar 2007 ein Ergänzungsgutachten hierzu erstattet. Im Termin vom 11. Mai 2007 hat die Anhörung des Sachverständigen ... stattgefunden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist zwar dem Grunde nach, nicht aber in der geltend gemachten Höhe vollständig begründet.
I.
Der Kläger macht dem Grunde nach mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch wegen der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Films geltend, §§ 91, 94, 20 UrhG.
1. Der streitgegenständliche Film ist zumindest nach § 95 UrhG geschützt. Die Verwertungsrechte des Filmherstellers erstrecken sich auch auf Ausschnitte des Films - hier: die gesendete Filmsequenz (vgl. nur Schricker/Katzenberger, UrhR, § 94 Rn. 25). Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass für den streitgegenständlichen Film sogar ein Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG besteht; hierauf kommt es aber wegen § 94 UrhG, auf dessen entsprechende Anwendung § 95 UrhG verweist, letztlich nicht an, so dass weitere Ausführungen hierzu für diesen Rechtsstreit unergiebig sind.
2. Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG ist der Kläger. Die organisatorische Gesamtleitung der Produktion hatte ohne Zweifel der Kläger inne. Der Kläger hat auch auf eigene Rechnung produziert, wie sich an der abschließenden Rechnungsstellung gegenüber der Auftraggeberin; der Streitverkündeten, zeigt. Der Kläger trug selbstverständlich auch das werkvertragliche Risiko der Nichtabnahme. Der Qualifikation des Klägers als Filmhersteller steht auch nicht entgegen, dass die Auftraggeberin dadurch Einfluß auf die Gestaltung des Films nahm, dass sie dem Kläger - was ganz selbstverständlich ist - ihre Vorstellungen über Art und Inhalt des Films mit auf den Weg gab; ferner ist nicht entscheidend, dass es die Streitverkündete war, von der die Initiative zur Auftragsproduktion ausging (vgl. zu allem Schricker/Katzenberger, UrhR, Vor §§ 88ff., Rn. 33 ff.).
3. Die unstreitige Ausstrahlung des streitgegenständlichen Films - bzw. eines Teils hiervon - erfolgte auch ohne Berechtigung der Beklagten und verletzt daher jedenfalls dessen Rechte aus §§ 94, 95, 20 UrhG.
a. Der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung, so ist auf den von den Parteien - nach dem gesamten Vertragsinhalt - übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung des Vertragszwecks die Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mit übertragen werden. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein Urheber, der diese Rechte nicht mit übertragen will, einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt zu machen hat (vgl. BGH in GRUR 1974, 480 - Hummelrechte). Für die über den Vertragszweck hinausgehenden Rechte bedarf es einer ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Rechtseinräumung. Einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht nicht der zugunsten des Urhebers entwickelte Grundsatz entgegen, daß die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille eindeutig zum Ausdruck gekommen ist; denn ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben (vgl. BGHZ 24, 55, 70 - Ledigenheim).
Die Anlage B 3, mit der die Beklagte nachweisen wollte, dass der Kläger der Streitverkündeten sämtliche Nutzungsrechte an dem Film - und damit auch die zur Ausstrahlung erforderlichen Nutzungsrechte - eingeräumt hat, ist ausweislich des erholten Schriftgutachtens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Fälschung. Mit diesem Dokument konnte demnach kein Beweis geführt werden.
Bei Berücksichtigung der Zweckübertragungsregel (§§ 94 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 5 UrhG) ist hier ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger der Streitverkündeten kein Recht zur Sendung des Films oder eines Ausschnitts hieraus im Fernsehen eingeräumt hat und diese ein solches folglich auch der Beklagten nicht einräumen konnte. Mit der Streitverkündeten hat der Kläger lediglich über eine Präsentation für einen potentiellen Kunden des in dem Film dargestellten Mikrofilters gesprochen. Von einer Fernsehnutzung war unstreitig keine Rede.
Soweit die Beklagte meint, die Einräumung sämtlicher Rechte an dem Film aus anderen Umständen schließen zu können, folgt ihr das Gericht nicht. Weder ein pauschaler Hinweis auf "die Vertragsgespräche" zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten, noch auf die "Branchenübung" oder die Übernahme der Produktionskosten durch die Streitverkündete reicht aus, um die Zweckübertragungsregel hier zu überwinden. Es ist insbesondere kein Grundsatz bekannt oder gar anerkannt, wonach alle (Nutzungs-) Rechte innehat, wer die Herstellungskosten zu tragen hat. So ist es etwa - um nur ein Beispiel aus der Praxis zu nennen - im Bereich der Fotonutzungsrechte ganz selbstverständlich, dass der Auftraggeber die Kosten des Fotoshootings trägt und daneben ein Nutzungsentgelt - bemessen am Umfang der Nutzung - zu zahlen hat, nicht aber bereits durch die Übernahme der Kosten des Fotoshootings sämtliche Nutzungsrechte an den Fotos sein eigen nennen kann. Gleiches gilt auch hier. Dass es ein solcher Grundsatz nicht anzuerkennen ist, zeigt sich im übrigen allein daran, dass der Wert der Nutzungsrechte weit über die Herstellungskosten hinausreichen kann. Für das hier gefundene Ergebnis streitet zuletzt auch, dass das Masterband beim Kläger verblieb; die Übergabe des Masterbandes an die Streitverkündete wäre selbstverständlich gewesen, wenn dieser alle Nutzungsrechte hätten eingeräumt werden sollen. Zugunsten der Beklagten lässt sich auch nichts daraus ableiten, dass der Kläger der Streitverkündeten 6 VHS-Kopien gegen Erstattung der Materialkosten zur internen Nutzung übersandte.
b. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht behauptet, dass der Kläger der Streitverkündeten die nach § 34 Abs. 1 UrhG erforderliche Zustimmung zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte an die Beklagte erteilt hat. Auch dies wäre aber Voraussetzung für eine berechtigte Ausstrahlung gewesen (vgl. nur BGH GRUR 1984, 528 - Bestellvertrag). Nach dem Parteivortrag sind auch keine Anhaltspunkte feststellbar, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger sich auch mit der Weiterübertragung dieses Rechts an die Beklagte einverstanden erklärt haben könnte. Eine solche Rechtsübertragung war nach dem mit der Herstellung des Films verfolgten Zweck nicht geboten.
4. Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft.
II.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe.
Der Kläger kann als Schadensersatz den Betrag verlangen, den er bei einer Zustimmung zu der streitgegenständlichen Nutzung als angemessene Vergütung erhalten hätte (zum Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nach einem Eingriff in ein Immaterialgüterrecht vgl. schon BGHZ 44, 372 [378f.] - Meßmer-Tee II).
Die angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung des Filmausschnitts im Fernsehen schätzt das Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und den Interessen der Parteien auf € 1.225, § 287 ZPO. Das Gericht folgt insoweit dem zur Frage der angemessenen Lizenzgebühr erholten Sachverständigengutachten, insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 11. Mai 2007.
Der Sachverständige ..., der selbst als Produzent im Bereich Werbefilm tätig ist, hat im Termin vom 11. Mai 2007 im Anschluss an sein Gutachten vom 7. Februar 2007 ausgeführt, 9 €/Sekunde sei ein marktüblicher Lizenzpreis für die TV-Ausstrahlung einer Trickfilmsequenz - wie sie hier zur Beurteilung stehe - im redaktionellen Rahmen, wenn der Film bereits fertiggestellt ist und über Archive bezogen werden kann. Das wisse er aufgrund seiner Erfahrung als Filmhersteller in diesem Bereich; er bediene sich im Rahmen seiner Tätigkeit selbst bei solchen Archiven und kenne daher die Preise.
Ferner hat er - auf sein Erstgutachten angesprochen, in dem er entgegen dem Gutachtensauftrag die Herstellungskosten für den streitgegenständlichen Film errechnet hat - erklärt, er würde in seine Überlegungen für eine Preiskalkulation durchaus auch einfließen lassen, mit welchem finanziellen Aufwand der zu lizenzierende Film hergestellt wurde. In seiner Branche (Werbe-/Industriefilme) seien die Herstellungskosten auch dann ein Vergütungsparameter für weitere Nutzungen, wenn diese bereits anderweit beglichen worden seien.
Bei den von ihm genannten Archivfilmen - so der Sachverständige auf Nachfrage weiter - werde von einer dauerhaften und regelmäßigen Nutzung ausgegangen, so dass hier im Ansatz anders kalkuliert werde als beim streitgegenständlichen Film, der - im Vergleich zu den genannten Archivfilmen - nicht in vergleichbarer Weise am Markt sei und deshalb hinsichtlich seiner Nachfragbarkeit, anders bewertet werden müsse. Deshalb seien hier die Herstellungskosten stärker zu berücksichtigen. Im hiesigen Fall würde er als Verhandlungsbasis für die streitgegenständliche Nutzung von 15 - 20 % der Herstellungskosten als angemessener Vergütung ausgehen; darin wären dann die für Archivfilme anzusetzenden € 9 bzw. 15 bereits enthalten. Der genannte Betrag entspreche seiner Erfahrung. 30% seien auf keinen Fall verkehrsüblich; 20% lägen noch im Verhandlungsspielraum. Unter 15% würde er persönlich nicht gehen. Der von ihm genannte Prozentsatz gelte auch für Fälle, in denen er einen Film im Auftrag herstelle und ihn dann selber nutze, soweit sich nicht der Auftraggeber die Nutzung ausbedungen habe. Die Herstellungskosten hat der Sachverständige mit seinem Erstgutachten auf € 4.500 bis € 7.200 taxiert; diese Kalkulation haben die Parteien nicht angegriffen.
Der Sachverständige ist selber als Filmproduzent im Bereich Werbung/Industriefilm tätig. Diesem Bereich lässt sich auch der streitgegenständliche Animationsfilm ohne weiteres zuordnen. Daran, dass der Sachverständige die Branchenübungen insbesondere hinsichtlich der kaufmännischen Kalkulation eines solchen Filmprojekts und der hierfür marktüblichen Vergütung kennt, bestehen - ausweislich seiner Gutachten und seiner Anhörung - keine vernünftigen Zweifel. Zwar ist dem Sachverständigen eine gewisse Gerichtsunerfahrenheit zu attestieren, da er im hiesigen Rechtsstreit offensichtlich das erste Mal durch ein Gericht um eine Begutachtung als Sachverständiger gebeten wurde. Dieses Manko, welches zunächst in den beiden schriftlichen Gutachten dergestalt seinen Niederschlag gefunden hat, dass der Sachverständige nicht die ihm präzise gestellten Fragen beantwortete, sondern Ausführungen zu anderen Themen vorlegte (Herstellungskosten, Vergütungssätze für "Archivfilme"), ist aber im Ergebnis deshalb zu vernachlässigen, da dem Sachverständigen mit der erforderlichen Führung durch das Gericht letztlich doch die hier relevanten Informationen entlockt werden konnten. Das Gericht hat nach allem keinen Anlaß, die Sachkunde des Sachverständigen und die Richtigkeit seiner Ausführungen anzuzweifeln. Zuletzt haben sich - entgegen dem ersten Anschein - auch dessen Ausführungen zu den Herstellungskosten als notwendig erwiesen, und zwar nicht nur, weil diese in der Branche nach dem Sachverständigen zur Bemessung des Nutzungsentgelts herangezogen werden, sondern auch, weil mit dieser Berechnung aus dem Erstgutachten auch die vom Kläger mit seiner Rechnung vom 10. September 2002 angesetzten Herstellungskosten verifiziert und bestätigt werden.
Die Behauptung des Klägers, für die Sendung der streitgegenständlichen Filmsequenz am 13. Juni 2004 in der Sendung ... sei eine Lizenzgebühr in Höhe von € 14.875,00 verkehrsüblich und angemessen, hat sich damit nicht erweisen lassen. Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des Klägers – nicht die Kosten für die Filmherstellung zu ersetzen, sondern den beim Kläger durch die unberechtigte Ausstrahlung entstandenen Schaden zu begleichen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen setzt das Gericht vielmehr auf Grundlage der mit dessen Erstgutachten angesetzten Herstellungskosten und mit Blick auf die Rechnung des Klägers vom 10. September 2002 eine Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten) von € 7.000 an; als angemessene Nutzungsentgelt für die streitgegenständliche Ausstrahlung hält das Gericht entsprechend dem vom Sachverständigen vorgegeben Korridor (15 - 20 % der Herstellungskosten) 17,5% für angemessen. Damit beträgt die angemessene Lizenzgebühr € 1.225,00.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Von den eingeklagten € 14.875,00 konnten dem Kläger lediglich € 1.225,00 zugesprochen werden; dies entspricht einer Quote von etwa 8%.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Pichlmaier
Richter
am Landgericht
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