Identifizierung
Gericht
BVerfG
Art der Entscheidung
Beschluss über Verfassungsbeschwerde
Datum
22. 03. 2007
Aktenzeichen
1 BvR 2007/02
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Ansprüchen auf Unterlassung und Geldentschädigung, die aus Anlass eines Fernsehbeitrags geltend gemacht wurden, in dem eine Stellungnahme des geschiedene Ehemannes der Bf. zu 1 und Vaters der Bf. zu 2 bis 4 zu den Folgen der Scheidung der Eheleute verbreitet worden war.
I.
1. Die Bf. zu 1 hatte im Jahre 1984 eine Ehe geschlossen, aus der die in den Jahren 1985, 1986 und 1988 geborenen Bf. zu 2 bis 4 hervorgingen. Die Ehe wurde im Jahre 1991 geschieden. Die hiermit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen der Eheleute dauerten teils noch bis zum Jahre 1999 an. Die Bf. zu 2 bis 4 lebten seit der Ehescheidung bei der Bf. zu 1.
Die Bekl. des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Bekl.) betreibt einen privaten Fernsehsender. In einer Reportagereihe strahlte sie im Jahre 1999 einen Beitrag unter dem Titel „Scheidungsopfer Mann“ aus. Einleitend teilte der Moderator der Sendung mit, es gebe Ehemänner, die von ihren geschiedenen Frauen „ruiniert“ worden seien und „wie eine Weihnachtsgans“ ausgenommen würden. Sodann wurde die Aufzeichnung der Äußerung einer prominenten Politikerin eingeblendet. Diese vertrat die Auffassung, dass eine Ehefrau niemals nach zwei Jahren Ehe die Scheidung von ihrem gut verdienenden Ehemann betreibe, um ihn sodann dauerhaft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu lassen. Solche Sachverhalte seien konstruiert und in der Realität nicht anzutreffen. Die nachfolgende Darstellung des Falles des Ehemannes der Bf. zu 1 wurde von dem Moderator als Gegenbeispiel angekündigt. Der Ehemann wurde durch Einblendung des Vornamens und des Nachnamens vorgestellt. Diesen Nachnamen tragen auch die Bf.. Der Ehemann teilte mit, dass er monatlich für seinen Lebensunterhalt nur über DM 1.500 verfüge. Er zahle der Bf. zu 1 monatlich DM 5.600. Zusätzlich erhalte sie Kindergeld, so dass sie insgesamt monatlich ca. DM 6.400 bekomme. Eine Sprecherin fügte hinzu, bei dem Ehemann seien infolge der Scheidung Schulden in Höhe von DM 650.000 sowie Verfahrenskosten von DM 200.000 verblieben. Über die Bf. zu 1 wurde mitgeteilt, dass sie dem Arztberuf nachgehe, ein Haus am Bodensee besitze und dort mit den gemeinsamen Kindern lebe. Sodann kam der Ehemann mit dem Vorwurf zu Wort, die Bf. zu 1 enthalte ihm die gemeinsamen Kinder vor. An dieser Stelle wurden mit Augenbalken versehene Lichtbilder älteren Datums eingeblendet, welche die Bf. zu 2 bis 4 zeigen. Es schloss sich eine durch Texteinblendung als „nachgesprochen“ gekennzeichnete Spielszene an, die den Ehemann bei einem Telefonat mit zwei Kindern über einen möglichen Besuchskontakt zeigt. Ein authentisches Telefonat der Beteiligten lag dem von zwei Kinderdarstellern gesprochenen Text nicht zugrunde. Dem schlossen sich weitere Stellungnahmen Betroffener sowie als Experten vorgestellter Personen zu den Auswirkungen von Ehescheidungen auf die Situation der Ehemänner an.
Das LG hat der Bekl. untersagt, über die familienrechtlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten in einer die Bf. identifizierenden Weise zu berichten sowie in einer Fernsehsendung Lichtbilder der Bf. zu 2 bis 4 zu zeigen. Die Klage der Bf. auf Geldentschädigung hat das LG abgewiesen. Zwar liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Diese wiege jedoch nicht so schwer, dass zusätzlich zur Verurteilung auf Unterlassung auch eine Geldentschädigung geboten sei.
2. Mit seinem angegriffenen Urteil vom 6. 7. 2001 (abgedruckt in ZUM 2001, S. 883 ff.) hat das OLG auf die Berufung der Bekl. das Unterlassungsgebot auf eine Verbreitung von Lichtbildern der Bf. zu 2 bis 4 beschränkt. Die Berufung der Bf. gegen die Abweisung ihrer Klage auf Geldentschädigung hat das Gericht zurückgewiesen.
Zwar sei das Persönlichkeitsrecht der Bf. zu 2 bis 4 dadurch verletzt worden, dass die Bekl. in unzulässiger Weise Lichtbilder dieser Bf. verbreitet habe. Die übrigen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Bf. seien jedoch rechtmäßig.
Bei der Aussage, es gebe geschiedene Ehefrauen, die ihren Ehemann „ruiniert“ und „wie eine Weihnachtsgans ausgenommen“ hätten, handele es sich um ein Werturteil. Dieses nehme auf den in besonderer Weise schutzwürdigen Bereich der familiären Privatsphäre Bezug. An die Zulässigkeit einer Berichterstattung über diesen Bereich der Privatsphäre seien strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch habe die Bekl. das Ziel verfolgt, die zu Beginn des Beitrags präsentierte Stellungnahme einer prominenten Politikerin durch ein konkretes Fallbeispiel zu widerlegen. Es erscheine daher noch vertretbar, wenn die Bekl. zu diesem Zweck den Ehemann der Bf. zu 1 als Opfer individualisiert habe und hierbei durch die Nennung seines Namens und die Darstellung seiner Person auch Möglichkeiten für eine Identifizierung der Bf. eröffnet worden seien. Dies habe die Authentizität und Glaubhaftigkeit der Äußerung des Bf. wesentlich erhöht und damit das Anliegen des Beitrags gefördert, der Stellungnahme einer prominenten Politikerin die eigene Auffassung der Bekl. entgegenzusetzen. Der Beitrag habe zudem mit den wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung eine die Öffentlichkeit wesentlich interessierende Sachfrage behandelt.
Der Antrag auf Unterlassung der Äußerung „Herr Dr. W. zahle an die Kl. Nr. 1: 5.600,00 DM Unterhalt zuzüglich Kindergeld“ sei unbegründet, da eine solche Behauptung nicht erfolgt sei und deshalb keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Unzutreffende Tatsachen seien in dem Beitrag nicht enthalten. Der Äußerung, dass der Ehemann monatliche Unterhaltszahlungen an die Bf. zu 1 von DM 5.600 erbringe, müsse nicht dahin gedeutet werden, dass dieser Betrag allein den Ehegattenunterhalt der Bf. zu 1 umfasse. Die Unwahrheit der in dem Beitrag enthaltenen weiteren Behauptungen zur Höhe der nach Scheidung bei dem Ehemann verbliebenen Verbindlichkeiten und Verfahrenskosten habe sich nicht feststellen lassen. Die Bekl. habe der ihr obliegenden Darlegungslast zum Vortrag von Belegtatsachen genügt. Es gehe zu Lasten der Bf., dass sie den ihnen obliegenden Beweis der Unwahrheit dieser Belegtatsachen nicht angetreten hätten. Die Äußerung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr Gegenstand die Familiensphäre der Bf. gewesen sei.
Das Persönlichkeitsrecht der Bf. zu 2 bis 4 sei durch die unzulässige Verbreitung von Personenbildnissen verletzt worden; die Identifizierbarkeit sei auch durch die Verwendung der so genannten Augenbalken nicht ausgeschlossen gewesen. Eine Verletzung des Rechts der Bf. zu 2 bis 4 am eigenen gesprochenen Wort sei nicht darin zu sehen, dass eine als nachgesprochen gekennzeichnete Spielszene zu einem Telefonat der Bf. mit ihrem Vater verwendet worden sei. Eine etwa verbleibende Persönlichkeitsbeeinträchtigung sei von den Beschwerdeführern aus den bereits für ihre Mutter - die Bf. zu 1 - ausgeführten Erwägungen heraus hinzunehmen.
Eine Geldentschädigung könne die Bf. zu 1 schon mangels einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht beanspruchen. Das Persönlichkeitsrecht der Bf. zu 2 bis 4 sei allein durch die unzulässige Verbreitung von Personenbildnissen verletzt worden. Diese wiege nicht so schwer, dass ein unabweisbares Bedürfnis für die Gewährung einer Geldentschädigung bestehe. Die Bekl. habe ältere und nicht mehr aktuelle Bildnisse ausgestrahlt, die zudem mit so genannten Augenbalken versehen worden seien. Gravierende Nachteile hieraus hätten die Bf. zu 2 bis 4 nicht dargelegt. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Bekl. das Persönlichkeitsrecht gezielt und allein um kommerzieller Zwecke willen verletzt habe.
3. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der BGH mit Beschluss vom 17. 9. 2002 hinsichtlich der Unterlassungsanträge der Bf. verworfen. Der Anspruch auf Unterlassung einer Persönlichkeitsverletzung sei nichtvermögensrechtlicher Art; hier finde die Revision gem. § 546 I ZPO a.F. nur statt, wenn das OLG sie zugelassen habe. Eine Zulassung sei hier nicht ausgesprochen worden. Das Erfordernis einer Zulassung werde nach gefestigter Rechtsprechung des RevGer. nicht dadurch entbehrlich, dass die Revision hinsichtlich der Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 546 I ZPO a. F. zulassungsfrei statthaft gewesen sei. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass das BerGer. von einer Zulassung der Revision nur irrtümlich abgesehen habe.
Hinsichtlich der Ansprüche auf Geldentschädigung hat der BGH die Revision nach § 554 b I ZPO a.F. nicht zur Entscheidung angenommen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Zudem biete die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4. Die Bf. wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BerGer. und die des BGH über ihrer Revision. Sie rügen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG sowie ihres von Art. 103 Abs.1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
a) Das BerGer. sei von einer unzutreffenden Deutung der beanstandeten Äußerungen ausgegangen. Die Äußerung, die Bf. zu 1 habe ihren Ehemann „ruiniert“ und „ausgenommen“, stelle eine der Prüfung auf Wahrheit zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Auf einer unzutreffenden Sinnermittlung beruhe es auch, wenn das BerGer. die Äußerung, dass der Ehemann der Bf. zu 1 monatliche Unterhaltszahlungen von DM 5.600 leiste, als Behauptung einer wahren Tatsache angesehen habe. Die Betragsangabe könne nur dahin verstanden werden, dass die Bf. zu 1 Ehegattenunterhalt in dieser Höhe für sich in Anspruch nehme. Für diesen Fall sei die behauptete Tatsache unwahr. Denn der Anspruch der Bf. zu 1 auf Ehegattenunterhalt belaufe sich lediglich auf DM 3.600 je Monat. Der Berichterstattung sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Betrag von DM 5.600 zusätzlich auch Kindesunterhalt einschließen könne.
Zu beanstanden sei auch die von dem BerGer. vorgenommene Abwägung. Das Anliegen, die Unrichtigkeit einer Stellungnahme einer prominenten Politikerin zu belegen, rechtfertige es nicht, die Privatsphäre der Bf. einem Millionenpublikum zugänglich zu machen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Bf. zu 2 bis 4 liege bereits darin, dass die Bekl. für die in dem Beitrag enthaltene Spielszene über ein Telefonat einen fiktiven Gesprächstext verwendet habe, dem keine tatsächlichen Äußerungen der Bf. zugrunde gelegen hätten. Zudem sei es nicht veranlasst gewesen, die Bf. zu 2 bis 4 in die Berichterstattung einzubeziehen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Bf. wiege schwer und gebiete die Gewährung einer Geldentschädigung.
b) Das BerGer. habe Beweisangebote der Bf. übergangen und hierdurch ihr von Art. 103 I GG gewährleistetes rechtliches Gehör verletzt. Die Bf. hätten sich zum Beweis der Unwahrheit der von der Bekl. vorgetragenen Belegtatsachen zum Umfang der bei dem Ehemann verbliebenen Verbindlichkeiten und Verfahrenskosten auf die Verwertung von Teilen der Scheidungsakten bezogen. Das Gericht habe hierfür die Zustimmung des Ehemannes als erforderlich angesehen. Es habe die Bf. daher nicht als beweisfällig ansehen dürfen, ohne ihnen zuvor nach § 356 ZPO eine Frist zur Beibringung dieser Zustimmung zu setzen.
II.
Annahmegründe gem. § 93a II BVerfGG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Medienberichterstattung über private Einzelne sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 35, 202 (224 ff.), 97, 391 (405 f.); 101, 361 (381 ff.)). Eine Annahme der Entscheidung ist auch nicht nach § 93 a II Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Beschwerde ist bereits wegen Versäumung der Einlegungsfrist des § 93 I BVerfGG unzulässig, soweit die Bf. die Abweisung ihrer Unterlassungsanträge durch das BerGer. rügen.
a) Insoweit haben die Bf. mit dem Antrag auf Revision ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel eingelegt. Dieses war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. BVerfGE 14, 54 (55)).
Ein Bf. ist allerdings vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehalten, von einem Rechtsmittel auch dort Gebrauch zu machen, wo seine Statthaftigkeit oder sonstige Zulässigkeit zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 68, 376 (381); 91, 93 (106)). Berechtigte Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels darf nicht in der Weise zu Lasten des Rechtsuchenden gehen, dass seine Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf das erfolglos eingelegte Rechtsmittel nach § 93 I BVerfGG als verfristet angesehen wird (vgl. BVerfGE 5, 17 (19 f.); 91, 93 (106); 107, 299 (308)). Wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Gerichte eine ernstlich zweifelhafte Zulässigkeitsfrage zum Nachteil des Bf. beurteilt haben, so ist die Frist des § 93 I BVerfGG ab dieser Verwerfungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts zu berechnen (vgl. BVerfGE 68, 376 (381); 107, 299 (308)). Die Annahme einer offensichtlichen Unzulässigkeit - mit der Folge der Versäumung der Einlegungsfrist des § 93 I BVerfGG - ist deshalb auf Rechtsmittel zu beschränken, bei deren Einlegung der Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre über die mangelnde Statthaftigkeit oder sonstige Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 48, 341 (344); 107, 299 (308)).
b) Von einer solchen Offensichtlichkeit der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels war hier auszugehen.
Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 546 ZPO a.F. war über die Zulässigkeit der Revision jeweils mit Bezug auf die verschiedenen Ansprüche zu entscheiden, wenn vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht worden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. 11. 1990 ‑ VI ZR 117/90 ‑, VersR 1991, S. 792 (793)). Für den nicht vermögensrechtlichen Anspruch auf Unterlassung war die Revision bei fehlender Zulassung durch das RevGer. nur statthaft, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass das Fehlen des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision auf einer Verkennung dieser Rechtslage durch das BerGer. beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 26. 10. 1999 - VI ZR 322/98 -, VersR 2000, S. 193 (194)). Dies hat der BGH vorliegend verneint. Dementsprechend hat er die Revision als unstatthaft angesehen und deshalb hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine Sachentscheidung nicht getroffen. Eine Verletzung der in der Verfassungsbeschwerde benannten Grundrechte konnte allein in der Verwerfung der Revision als unstatthaft nicht liegen (vgl. BVerfG 28, 1 (8)).
Die Offensichtlichkeit der Unstatthaftigkeit der Revision entfällt nicht auf Grund der Darlegungen in der Revisionsschrift, nach denen es sachgerecht wäre, die erwähnte Rechtsprechung des BGH zu korrigieren. Daraus wird deutlich, dass die Bf. die Revision in Kenntnis der gefestigten Rechtsprechung zur Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels eingelegt haben. Sie haben jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht offensichtlich war, etwa weil ihre Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsprechung in einem erheblichen Teil der Literatur geteilt würden (dazu vgl. BVerfGE 107, 299 (308)). Den Beschwerdeführern wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, den Versuch der Korrektur der Rechtsprechung zu unternehmen, aber parallel dazu fristwahrend Verfassungsbeschwerde einzulegen und zugleich anzuregen, sie bis zur Entscheidung des BGH ruhen zu lassen.
Die Beschwerdefrist des § 93 I BVerfGG begann mithin für diesen Teil des angegriffenen Berufungsurteils schon mit Zustellung des angegriffenen Berufungsurteils zu laufen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. 8. 2006 - 1 BvR 2606/04 -, NJW 2006, S. 3406 (3407)). Die Beschwerde vom 30. 10. 2002 ist insoweit verfristet eingelegt worden, als die Bf. sich gegen die Abweisung ihrer Unterlassungsanträge wenden.
2. Soweit die Beschwerde gegen die Bestätigung der Abweisung der Klage auf Geldentschädigung durch das BerGer. und die Bestätigung dieser Entscheidung durch den BGH gerichtet ist, lassen die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung des von Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts der Bf. zu 1 nicht erkennen.
a) Ob die Berichterstattung im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht der Bf. zu 1 mit der Folge verletzte, dass ein Unterlassungsanspruch gegeben war, bedarf angesichts der Unzulässigkeit dieser Rüge (s.o. 1.) keiner Klärung. Klärungsbedürftig ist lediglich, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung deshalb zu gewähren war, weil das Persönlichkeitsrecht so schwer verletzt war, dass ein solcher Ausgleich geboten war.
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die nicht anders als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann, hängt nach der Rechtsprechung des BGH von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von Anlass und Bewegrund des Handelns sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGHZ 132, 13 (27)). Das Abstellen auf diese Kriterien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken, sofern die Gerichte hierbei die Einwirkungen des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auf ihre Anwendung beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. 8. 2003 - 1 BvR 1338/00 -, NJW 2004, S. 591 (592); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. 8. 2005 - 1 BvR 2165/00 -, NJW 2006, S. 595 (596)).
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberlandessgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
aa) Die Feststellung, ob eine schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Folge einer Äußerung eingetreten ist, setzt deren Deutung voraus (vgl. BVerfGE 114, 339 (348 f.); BVerfGK 3, 49 (53)). Zu berücksichtigen sind ihr Wortlaut und die Begleitumstände.
(1) Die Äußerungen, die Bf. zu 1 gehöre zu den geschiedenen Ehefrauen, die ihre Ehemänner „ruinierten“ und „wie eine Weihnachtsgans ausnähmen“, waren mangels greifbarer Tatsachengrundlage als Werturteile einzustufen. Die Beurteilung des OLG, die rechtlichen Grenzen der Äußerung von Werturteilen seien nicht verletzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(2) Die Äußerung, der Ehemann der Bf. zu 1 zahle an sie monatlich einen Betrag von DM 5.600, ist eine Tatsachenbehauptung. Verfassungsrechtlich tragfähig ist die Annahme des OLG, dass ihre Unwahrheit nicht erwiesen sei.
Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass das OLG diese Äußerung dahingehend verstanden hat, der Betrag habe den Ehegatten‑ und den Kinderunterhalt umfasst, nicht aber die staatliche Leistung des Kindergeldes, die in dem Fernsehbeitrag gesondert erwähnt wird. Dieses Verständnis des Beitrags beruht auf der Deutung der genutzten Begriffe i.S. ihres korrekten rechtlichen Gehalts. Dies ist verfassungsrechtlich ungeachtet der Frage nicht zu beanstanden, ob auch der juristische Laie die Begriffe so versteht. Werden Fachbegriffe in zutreffender Weise angewandt, so muss der Äußerer sich nicht entgegenhalten lassen, ein Laie könne sie auch anders als in ihrem fachsprachlichen Sinn verstehen, es sei denn, er habe den Fachbegriff in einen Kontext gesetzt, in dem ihn ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum mit hoher Wahrscheinlichkeit in hiervon abweichender Weise verstehen muss.
Eine solche Ausnahme aber hat das OLG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, als es ausführte, es sei in den breitesten Bevölkerungskreisen bekannt, dass es sich beim „Kindergeld“ um staatliche Leistungen und nicht um solche eines Elternteils handelt.
Seine Auffassung hat das OLG ergänzend unter Berufung auf die Rechtsprechung zum Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen gestützt. Erweist sich eine Äußerung als mehrdeutig, darf ein Gericht die zur Verurteilung zu Geldentschädigung oder Schadenersatz führende Bedeutung nicht zugrunde legen, ohne zuvor mit schlüssigen Gründen weitere Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43 (52); 94, 1 (9); 114, 339 (349)). Auch bei der Annahme einer Mehrdeutigkeit ist die von dem BerGer. zugrunde gelegte Deutung nicht zu beanstanden.
bb) Das Gericht durfte bei der Abwägung den von der Bekl. mit der identifizierbaren Darstellung des Ehemannes verfolgten Informationsinteressen einen Vorrang gegenüber dem Interesse der Bf. zu 1 einräumen, durch eine solche Darstellungsweise nicht zugleich Möglichkeiten für eine Identifizierung ihrer Person zu eröffnen.
(1) Die Gerichte haben bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass anonymen Medienäußerungen häufig dasjenige Maß an Authentizität und Glaubhaftigkeit fehlt, welches ihnen den gewünschten Einfluss zu verleihen vermag (vgl. BVerfGE 97, 391 (399, 402)). Allerdings begründet das Anliegen, die Authentizität einer Berichterstattung durch Wahl einer personalisierenden Darstellungsform zu steigern, nicht aus sich heraus ein Überwiegen der öffentlichen Informationsinteressen gegenüber den Belangen des Persönlichkeitsschutzes außenstehender Beteiligter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. 4. 1989 - 1 BvR 1235/85 -, NJW 1990, S. 1980). Es bedarf vielmehr der Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
(2) Das OLG hat die Belange des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Bf. mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Es lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, wenn das Gericht hierbei gleichwohl mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles zu einem Vorrang der von der Bekl. verfolgten Informationsinteressen gelangt ist.
Das OLG durfte dem Vorwurf, die Bf. zu 1 habe ihren Ehemann im Zusammenhang mit einer Ehescheidung in einer zu missbilligenden Weise ausgenutzt, das erhebliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über die Folgen einer Ehescheidung gegenüberstellen. Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsinteresses der Bf. zu 1 durfte berücksichtigt werden, dass nachhaltige Möglichkeiten einer Identifizierung der Bf. durch den beanstandeten Beitrag nicht eröffnet worden waren. Lichtbilder der Bf. zu 1 hat die Bekl. nicht verbreitet. Der in dem Beitrag genannte Nachname, den auch die Bf. zu 1 führt, ist keineswegs selten anzutreffen. Ihr Vorname war in dem Beitrag nicht genannt worden. Der Wohnort der Bf. war nur vage durch Hinweis auf eine Region umschrieben worden. Nur beiläufig war zum Ausdruck gekommen, dass die Bf. als Ärztin berufstätig sei. Einzelheiten hierzu hatte der Beitrag nicht offen gelegt. Konkrete ablehnende Reaktionen ihres sozialen Umfelds infolge der beanstandeten Berichterstattung hat die Bf. zu 1 vor den Zivilgerichten nicht aufgezeigt und sich allein auf vage Vermutungen darauf gestützt, dass es zu ihrer Identifizierung gekommen sein könnte. Diese Fallumstände durften zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verneinen, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung ist.
3. Eine Verkennung der Belange des Persönlichkeitsrechts der Bf. zu 2 bis 4 ist gleichfalls nicht ersichtlich.
Soweit minderjährige Abkömmlinge mittelbar durch eine identifizierende Darstellung eines Beteiligten betroffen werden können, haben die Gerichte die Bestärkung des Persönlichkeitsschutzes zu beachten, die sich aus dem besonderen Schutzbedarf der ungehinderten Entwicklung eines Minderjährigen und der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern gegenüber einer Medienberichterstattung ergeben können (dazu vgl. BVerfGE 101, 361 (386); BVerfGK 1, 285 (287)). Diesem Erfordernis ist Genüge getan.
Das OLG ist von einer Beeinträchtigung des familiären Zusammenlebens ausgegangen und hat dessen Schutz gegenüber einer Medienberichterstattung verfassungsrechtlich aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG abgeleitet. Hierbei hat das Gericht ergänzend auch auf die Gewährleistungen des Art. 6 GG hingewiesen. Das Gericht hat geltend gemacht, dass strenge Anforderungen an eine Medienberichterstattung zu stellen seien, die unter Namensnennung einzelner Beteiligter einen innerfamiliären Konflikt aufgreift und hierdurch Möglichkeiten der Identifizierung der übrigen Familienmitglieder eröffnet. Dies entspricht der in der Rechtsprechung und der Fachliteratur vertretenen Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 26. 1. 1965 - VI ZR 204/63 -, GRUR 1965, S. 256 (258); BGH, Urteil vom 25. 5. 1965 - VI ZR 19/64 -, GRUR 1966, S. 157 (158); Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 63). Auch verfassungsrechtlich hat das Gericht damit zutreffende Abwägungsmaßstäbe zugrunde gelegt.
a) Das erhöhte Schutzbedürfnis minderjähriger Abkömmlinge gegenüber den nachteiligen Auswirkungen einer Medienberichterstattung hat das Gericht in Rechnung gestellt und den Beschwerdeführern zu 2 bis 4 einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Bildnissen ihrer Person zugebilligt.
aa) Nicht heranzuziehen für die Bestimmung des Gewichts einer Persönlichkeitsverletzung ist die in dem Bericht enthaltene Verbreitung fingierter Gesprächstexte durch eine in den Beitrag eingebundene Spielszene über ein Telefonat mit ihrem Vater. Insoweit haben die Bf. den Rechtsweg nicht erschöpft, so dass ihre Rüge gem. § 90 II Satz 1 BVerfGG unzulässig ist. Die Klage war allein gegen eine unzulässige Offenlegung des Inhalts solcher Gespräche gerichtet worden. Dem RevGer. war es nach § 561 I ZPO a.F. verwehrt, den erstmals in der Revisionsbegründung enthaltenen Sachvortrag zur Unzulässigkeit einer Ausstrahlung fingierter Gesprächstexte zu berücksichtigen.
bb) Die Verbreitung der in dem Beitrag enthaltenen Angaben zu den familiären Verhältnissen der Bf. zu 2 bis 4 durfte das BerGer. als zulässig ansehen. Es waren die Familienzugehörigkeit der Bf. und der Umstand offen gelegt worden, dass die Ehe der Eltern geschieden war und die elterliche Sorge für die Bf. bei der Mutter liege. Dass diese Einzelheiten für ihr Ansehen abträglich seien, haben die Bf. zu 2 bis 4 ebenso wenig geltend gemacht wie dass allein daraus eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts folgt. Fragen des Sorgerechts waren zwar nicht in der zu Beginn des Beitrags verwendeten Stellungnahme der prominenten Politikerin, jedoch im weiteren Verlauf des Beitrags angesprochen worden. Es entbehrt nicht jeder nachvollziehbaren publizistischen Veranlassung, wenn die Bekl. daher auch die Bf. zu 2 bis 4 in ihre Berichterstattung einbezogen hat. Darauf durfte das Gericht abstellen und den von der Bekl. verfolgten Informationsinteressen im Hinblick auf die eher geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Bf. zu 2 bis 4 durch diesen Teil der Berichterstattung einen Vorrang einräumen.
b) Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Geldentschädigung nicht mit Rücksicht auf die Veröffentlichung der Bildnisse der Bf. zu 2 bis 4 zuerkannt worden ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einmalige Verbreitung nicht mehr aktueller und durch Augenbalken anonymisierter Lichtbilder hat das Gericht als minder schwerwiegend eingestuft, da ablehnende Reaktionen des sozialen Umfelds der Bf. als Folge einer Verbreitung dieser Abbildungen nur als Vermutung vorgetragen worden waren.
4. Eine Verletzung des Anspruchs der Bf. auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG ist nicht ersichtlich.
Zwar kann ein Gehörsverstoß auch darin liegen, dass das Gericht von der Setzung einer Frist nach § 356 ZPO zur Behebung eines Hindernisses von ungewisser Dauer für eine Beweiserhebung abgesehen hat (vgl. BVerfGE 65, 305 (307f.); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. 1. 1994 ‑ 1 BvR 1919/92 -, NJW-RR 1994, S. 700 f.). Hängt die Beseitigung des Hindernisses für die Beweisaufnahme jedoch von dem Verhalten eines Dritten ab, so liegt eine ungewisse Dauer i.S. des § 356 ZPO nur vor, falls der Beweisführer die absehbare Behebung des Hindernisses darlegen kann (vgl. Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 356 ZPO Rn. 7 m.w. Nachw.). Die Bf. haben gegenüber dem BerGer. nicht aufgezeigt, dass mit der Erteilung der Zustimmung des Ehemannes zu der Verwertung der Akten zu rechnen sei und an dem Beweisangebot festgehalten werde, sondern allein um Hinweis gebeten, auf welchem anderen Wege der erforderliche Beweis erbracht werden könne. Es lässt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG nicht erkennen, wenn das BerGer. daher ohne Setzung einer Beibringungsfrist nach § 356 ZPO von der Beweisfälligkeit der Bf. ausging.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 93 d I Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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