Kein Urheberrecht des Filmherstellers an Einzelbildern des Films
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
05. 07. 2007
Aktenzeichen
6 U 4794/06
Endurteil:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts München I vom 31.08.2006, Az. 70174/06, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht aus eigenem und - von der ……. GmbH - abgetretenem Recht Schadensersatz dafür geltend, dass die Beklagte ohne ihre Zustimmung insgesamt 593 Einzelbilder aus von der Klägerin und ihrer Zessionarin produzierten Filmen ( ……….. ) in ihr im Internet angebotenes Online-Archiv ("www………") aufgenommen hat und es ihren Kunden ermöglicht, gegen Vergütung per Download auf die Fotos zuzugreifen.
Dies verstoße gegen die der Klägerin gemäß § 91 UrhG a.F. und § 94 UrhG zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte. Die Höhe ihrer Schadensersatzforderung hat die Klägerin nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Zugrundelegung der Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet und einen Betrag in Höhe von 120,-- € je Foto angesetzt. Sie hat in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 71.160,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.09.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie habe keine der Klägerin zugewiesenen Nutzungsrechte verletzt, da dieser zur Geltendmachung von Schadensersatz die Aktivlegitimation fehle. Der Klägerin stünden keine Rechte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 72 UrhG an den Einzelbildern zu. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 89 Abs. 4 UrhG bzw. § 91 UrhG a.F. stützen, da sich diese Rechtseinräumung nur auf die spezifische "filmische Verwertung" beziehe, die nicht die Übertragung des Rechts an der Wiedergabe von Einzelbildern umfasse.
Dass die Filmschaffenden der Klägerin die Rechte an den Einzelbildern übertragen hätten, werde bestritten. Auch § 94 UrhG erfasse nicht die Einzelbilder, eine andere Sichtweise stehe im Widerspruch zu der Regelung in § 72 Abs. 2 UrhG. Überdies sei die Nutzung auch durch das Zitatrecht gedeckt.
Das Landgericht München I hat mit Grundurteil vom 31.08.2006 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.
Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass sich die Nutzung der Einzelbilder durch die Beklagte nicht auf den außerfilmischen Bereich beschränke, weswegen die der Klägerin aus § 91 UrhG a.F. bzw. § 89 Abs 4 zustehenden Nutzungsrechte beeinträchtigt würden.
Die Wiedergabe der streitgegenständlichen Einzelbilder in Form der Thumbnails im Internet stelle sich als ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG dar. Auf ein Zitatrecht gemäß § 51 Nr. 1 UrhG könne sich die Beklagte nicht berufen. Ob die
Leistungsschutzrechte der Klägerin bzw. der ………. GmbH als Filmhersteller gemäß § 94 UrhG bei der Verwertung von Filmeinzelbildern betroffen seien, könne dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus. dass in Ansehung der klaren gesetzlichen Regelung in § 72 UrhG der Umstand, dass die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - auf keine Rechteeinräumung durch die Lichtbilder zurückgreifen könne, nicht dadurch überwunden werden könne, dass außerhalb eines Films eingesetzte Filmeinzelbilder dem Recht auf "filmische Verwertung" zugeordnet würden. "Filmische Verwertung" heiße Verwertung durch oder mit einem Film, nicht jedoch - wie das Landgericht offensichtlich meine - Verwertung des Films (durch Wiedergabe von Einzelbildern). Das Recht, die Lichtbilder für Ausstellungen, Illustrationen usw. zu verwenden, verbleibe beim Kameramann. Das Bereithalten der Screenshots auf dem Portal der Beklagten ziehe auch nicht Nutzungsformen nach sich, die einer "filmischen Verwertung" gleichkämen. Ansonsten bestünde Rechtsunsicherheit, wem die Rechte an einem Foto zustünden, wenn dies von einer späteren Verwertungsart abhänge. Der inzwischen geltende § 89 Abs. 4 UrhG habe sogar noch zu einer Stärkung der vertraglichen Stellung des Urhebers geführt.
Der Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht auf den von der Klägerin hilfsweise herangezogenen § 94 UrhG stützen. Dieser regle das Vervielfältigungs-, Verbreitungsund Vorführungsrechts bezüglich des Bildträgers, normiere also lediglich, dass der Filmprozent die Rechte am Bildträger besitze, auf welchem das Filmwerk aufgenommen sei und er somit Entstellungen oder Kürzungen des Bildträgers zu verbieten in der Lage sei. Schutzobjekt des § 94 UrhG sei weder das Filmwerk noch das Laufbild, sondern ausschließlich der vom Produzenten erstellte gegenständliche Bild- und Tonträger.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
1. das am 31.08.2006 verkündete (Grund)-Urteil des Landgerichts München
aufzuheben und die Klage abzuweisen;
2. der Klägerin und Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
3. hilfsweise, die Revision zuzulassen (Schriftsatz vom 09.10.2006).
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen (Schriftsatz vom 22.01.2007).
Den Einwand fehlender Aktivlegitimation habe das Erstgericht zutreffend widerlegt. Zur Anwendung komme § 91 UrhG a.F., da die entsprechenden Verträge mit den Filmschaffenden vor dem 01.07.2002 abgeschlossen seien. Zur filmischen Verwertung gehöre auch die Nutzung von Standbildern. Die Beklagte verfolge keinen der anerkannten außerfilmischen Zwecke, sie betreibe kein Merchandising und verwende die Bilder auch nicht zur Illustration von Presse- oder Buchbeiträgen. Der Einwand der Beklagten, gesetzliche Vergütungsansprüche gingen nicht an den Produzenten über, sondern verblieben beim Lichtbildner, seien vorliegend nicht relevant, da keine gesetzlichen Vergütungsansprüche geltend gemacht würden, sondern ausschließlich Schadensersatzansprüche. Im Übrigen schütze auch das Leistungsschutzrecht des § 94 UrhG alle Teile eines Films, also auch Filmausschnitte und Standbilder, wodurch die Klägerin auch insoweit aktivlegitimiert sei.
Nach Besprechung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin um Gelegenheit gebeten, die mit den Lichtbildnern geschlossenen Verträge zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation vorzulegen, wozu sie bisher keine Veranlassung gehabt habe, wie die im Grundurteil dargelegte Rechtsauffassung des Erstgerichts belege. Die Beklagte hat diesen Vortrag als verspätet gerügt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich auch als begründet, da der Schadensersatzanspruch der Klägerin weder aus § 91 UrhG a.F. noch aus § 94 UrhG dem Grunde nach anzuerkennen ist. Soweit die Klägerin hilfsweise ihre Schadensersatzansprüche auf von den Lichtbildnern übertragene Rechte stützen will, konnte ihr Gelegenheit zur Vervollständigung ihres bisher unsubstantiierten Sachvortrages nicht eingeräumt werden. Im Einzelnen ist auszuführen:
1. Verwertungsrechte der Klägerin aus § 91 UrhG a.F.:
Nachdem in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt wurde, dass Produktionszeitpunkte und Zeitpunkte der vertraglichen Vereinbarungen bei den streitgegenständlichen Filmen jeweils vor dem 30.06.2002 liegen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit § 91 UrhG a.F. und nicht § 89 Abs. 4 UrhG der inzwischen geltenden Fassung maßgeblich (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG).
Nach § 91 UrhG a.F. erwirbt der Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder. Insoweit stehen dem Lichtbildner (Kameramann) keine Rechte zu. Entscheidend war daher im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 91 UrhG a.F., ob das, was die Beklagte im Rahmen ihres Internetarchives unternimmt, eine "filmische Verwertung" der aus den Filmen stammenden Einzelbilder darstellt oder nicht. In der Kommentarliteratur finden sich hierzu folgenden Ausführungen:
a. Nach Fromm/Nordemann (Urheberrecht 9. Auflage, § 91 Rn. 3) stehen dem Filmhersteller nur die Rechte zur filmischen Verwertung zu; die Verwertung der Lichtbilder außerhalb des Filmwerks bleibe dem Lichtbildner vorbehalten. Filmische Verwertung umfasse alle in Betracht kommenden Nutzungsrechte, die der Filmhersteller zur ungestörten Filmauswertung benötige. Aus § 91 könne keine Zuordnung gesetzlicher Vergütungsansprüche, die auf Filmeinzelbilder entfallen, an den Filmhersteller hergeleitet werden (a.a.O., Rn. 4).
b. Nach Schricker/Katzenberger (Urheberrecht, 3. Auflage, § 91 Rz. 7) umfassen die Rechte zur filmischen Verwertung jede Form der Verwertung im Rahmen des konkreten Filmwerks, für das sie hergestellt worden sind, durch Vervielfältigung und Verbreitung von Filmkopien, öffentliche Vorführungen jeder Art und in jedem Format, öffentliche Zugänglichmachung und Funksendung, nicht aber z.B. die entsprechende Verwertung für einen anderen Film. Mit umfasst werde auch die Verwertung in einer filmischen Programmankündigung des Filmwerks,
nicht aber in der Werbung für das Filmwerk in anderen Medien, wobei ein auf das Notwendige beschränkter Rechteerwerb des Filmherstellers sich aber aus § 31 Abs. 5 (Zweckübertragungsprinzip) und aus dem Vertragsverhältnis ergeben könne. Dem Kameramann verbleibe mangels einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung insbesondere das Recht, jedes der von ihm hergestellten Filmeinzelbilder z.B. zur Illustration eines Romans zu verwerten, nach dem der Film gedreht worden sei (a.a.O., Rz. 8).
c. Nach Wandtke/Bullinger/Manegold (Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage) umfasst filmische Verwertung nach § 91 nicht die Verwendung von Einzelbildern für die Werbung für das Filmwerk in nichtfilmischen Medien; dazu zählten insbesondere auch Merchandising-Artikel. Der Filmhersteller sei weiterhin auf den vertraglichen (Nach- )Erwerb der Nutzungsrechte angewiesen. Dem Kameramann verbleibe grundsätzlich das Recht, jedes der von ihm hergestellten Filmeinzelbilder per Multimediaprodukte oder zu Illustrationszwecken zu verwerten (a.a.O., § 91 Rz. 8).
d. Nach Möhring/Nicolini/Lütje (Kommentar Urheberrechtsgesetz 2. Auflage) ist die cessio legis des § 91 auf eine filmische Verwertung im Rahmen des konkreten Films, für den die Lichtbilder hergestellt wurden, beschränkt. Die filmische Verwertung umfasse die ausschnittsweise Nutzung des Films im Rahmen einer Programmvorschau, nicht aber die Werbung durch andere Medien wie Werbeprospekte oder Plakate. Eine Verpflichtung des Kameramanns, die Lichtbilder für Werbezwecke freizugeben, könne sich allerdings im Wege der Vertragsauslegung nach § 242 ergeben (a.a.O., § 91 Rz.9/10).
e. Nach Dreier/Schulze (Kommentar zum Urheberrechtsgesetz) erwirbt der Filmhersteller die Rechte an den Lichtbildern oder Lichtbildwerken allein zur filmischen Verwertung, d.h. für den konkreten Film und innerhalb des konkreten Films. Nur insoweit stehen dem Lichtbildner keine Rechte zu. Die Rechte an den Standfotos seien außerfilmische Verwertung und blieben beim Kamera mann (a.a.O., § 91 Rz. 9 - 11).
f. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung "filmischer' von "außerfilmischer' Nutzung ist dem Senat nicht bekannt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.07.2002 (Az.: 5 U 41/01 - veröffentlicht bei Juris sowie GRUR RR 2003, 33) ausgeführt, der Schöpfer des "Maschinenmenschen" aus dem Film "Metropolis" habe die Nutzungsrechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildern der Plastik nicht insoweit auf die UFA übertragen, als die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildung des "Maschinenmenschen" außerhalb einer Vorführung oder Bewerbung des Films in Rede stehen (Ziffer I. 2. b der Urteilsgründe - Rz. 40 bei Juris).
g. Bei einer Zusammenschau aller Kommentierungen und der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist eine eindeutige Tendenz zu entnehmen, die dem Filmhersteller nach § 91 UrhG a.F. zugewiesenen Rechte zur "filmischen Verwertung" eng auszulegen und auf das zu begrenzen, was er konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten Films benötigt (Zweckübertragungsprinzip). Dies hält auch der Senat für zutreffend.
h. Auf den vorliegenden Fall bezogen kann der Beklagten weder vorgeworfen werden, selbst eine filmische Verwertung vorzunehmen, noch ist eine Teilnahme an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte ersichtlich. Der von der Klägerin dargestellte Fall (Bericht über 30 Jahre Tatort - Fernsehkrimis) stellt einen derartigen Fall einer filmischen Verwertung nach den obigen Kriterien nicht dar, andere Beispiele, wie die Beklagte in die Rechte der Klägerin zur filmischen Verwertung durch ihr Filmarchiv eingegriffen habe, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die typische Nutzung der im Archiv der Beklagten eingestellten Einzelbilder aus Filmen findet daher - auch in Hinblick auf die Produktionszeitpunkte der streitgegenständlichen Filme - nach Einschätzung des Senats im außerfilmischen Bereich im Sinne der vorstehenden Kommentarmeinungen und Rechtsprechung statt. Allein auf die - vom Erstgericht angenommene Möglichkeit, dass das Recht der Klägerin und ihrer Zessionarin zur filmischen Verwertung durch die Beklagte bzw. deren Archivnutzer beeinträchtigt worden sein könnte, kann daher nach Auffassung des Senats ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nicht gestützt werden. Eine filmische Verwertung durch einen Dritten läge nur nahe, wenn dieser selbst die Filme der Klägerin bzw ihrer Zessionarin verwerten wollte, wofür aber Anhaltspunkte dafür, dass das in der Vergangenheit erfolgt wäre, für den Senat nicht ersichtlich sind.
2. Ansprüche der Klägerin aus Rechten die von den Lichtbildner übertragen wurden (§§ 72, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG).
Dass der Klägerin selbst die Aktivlegitimation aus § 91 UrhG a.F. fehlt, bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte grundsätzlich zu der Bereitstellung der Einzeibilder in ihrem Archiv berechtigt ist. Vielmehr stehen die entsprechenden Rechte, die sie benötigen würde, den Lichtbildnern zu (§ 72 UrhG LV.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Die Klägerin hat pauschal vorgetragen, diese Rechte ebenfalls durch Übertragung zu besitzen. Die Beklagte hat diesen Vortrag bereits in der Klageerwiderung als unsubstantiiert gerügt und ihn bestritten. Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung um Gelegenheit gebeten hat, die einzelnen Verträge vorlegen zu können, konnte ihr diese nicht mehr eingeräumt werden. Die Frage der Aktivlegitimation war während des gesamten Verfahrens umstritten, mit der Berufung der Beklagten wurde in erster Linie das Fehlen der Aktivlegitimation der Klägerin gerügt. Bei bisherig fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Abgrenzung filmischer Verwertung zu außerfilmischer Verwertung im Rahmen des § 91 UrhG a.F. musste die Klägerin damit rechnen, dass der Senat eine vom Erstgericht abweichende Rechtsauffassung vertreten könnte.
Der Verweis der Klägerin auf das Grundurteil des Landgerichts München I führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Gerade daraus, dass das Erstgericht zunächst im Wege des Grundurteils eine Klärung dieser strittigen Rechtsfragen herbeiführen wollte, bevor eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Schadenshöhe durchgeführt wurde, hätte die Klägerin den Hinweis entnehmen können, dass auch eine engere Auslegung des Begriffs "filmische Verwertung" in Frage kommen könnte. Da somit der ergänzende Sachvortrag gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet anzusehen wäre, konnte der Klägerin auch keine Schriftsatzfrist gewährt werden. Dass ihr bisheriger Vortrag zur Begründung eines Schadensersatzanspruches aus abgetretenem Recht nicht ausreichend ist, bedarf keiner näheren Erörterung.
3. Recht der Klägerin aus §§ 94, 95 UrhG:
Zu dieser Anspruchsgrundlage enthält das Ersturteil keine Ausführungen, da darin bereits von der Aktivlegitimation der Klägerin aus § 91 UrhG a.F. bzw. § 89 Abs. 4 UrhG ausgegangen wird.
Der Klägerin steht aber auch insoweit kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil in ihr Recht nicht eingegriffen wurde. § 94 UrhG hat als Schutzgegenstand den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, um wiederholt genutzt werden zu können (Dreier/Schulze, a.a.O., § 94 Rz. 21; Schricker/Katzenberger, a.a.O., Rz. 7).
Insoweit ist für den Senat schon nicht ersichtlich, dass die Fotos aus dem Archiv der Beklagten von dieser vervielfältigte Kopien aus dem durch § 94 UrhG geschützten Bildträger sind.
Stellt der Filmhersteller selbst Einzelbilder aus einem Film in ein digitales Archiv ein, und werden daraus per Download diese Bilder kopiert, fällt dies nicht mehr in den Schutzbereich des § 94 UrhG. Gleiches gilt, sofern die einzelnen Fotos keine eigenschöpferische Qualität besitzen, gemäß § 95 UrhG.
4. Auf die Frage, ob der Beklagten ein Zitatrecht zur Seite steht (§ 51 UrhG), kommt es somit nicht mehr an, wobei der Senat aber die Auffassung des Erstgerichts insoweit für zutreffend hält.
5. Kosten:§ 91 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6. Die Revision zum Bundesgerichtshof war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil bezüglich des Umfangs des Rechts aus § 91 UrhG a.F. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dass § 91 UrhG a.F. inzwischen aufgehoben wurde, ändert nichts daran, dass auch noch für einen erheblichen Zeitraum seine Anwendung erfolgen wird (§ 132 Abs. 3 UrhG).
Dr. Streicher
Hübner
Gutermuth
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen