Zustellung einstweiliger Verfügungen

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

06. 08. 2007


Aktenzeichen

9 O 289/07


Tenor

Die Kosten des Zwangsrnittelverfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der Zwangsrnittelantrag vom 22.01.2007 wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.06.2007 und er Antragsgegnerin vom 09.07.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt. Entsprechend § 91a ZPO war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Die einstweilige Verfügung vom 09.01.2007 wurde nicht ordnungsgern5B zugestellt. Die Zustellung hatte, gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin erfolgen müssen. Dies gilt auch für die Zustellung im Parteibetrieb (§ 191 ZPO, vgl. Thomas/Putzo, 27. Aufl. § 172 Rn. 2). Die richtigen Zustellungsadressaten waren auch aus dem Rubrum des Beschlusses vom 09.01.2007 ersichtlich. Ein Versto13 gegen § 172 ZPO macht die Zustellung unwirksam (Thomas/Putzo, aaO Rn. 13). Ausweislich der Anlage V1 erfolgte die Zustellung an die Antragsgegnerin direkt. Umstände für eine Heilung sind nicht vorgetragen.

Dr.Sonnabend
Schiltz
Dopheide

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht