Gegendarstellung gescheitert

Gericht

LG Offenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

01. 08. 2007


Aktenzeichen

3 O 260/07


Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in H6he von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H6he leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Antragsgegnerin verlegt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift ..... deren Ausgabe Nr. 24/07 vom 06.06.2007 sich unter anderem mit der Antragstellerin befasst. Hierzu ist auf der Titelseite im linken oberen Quadranten ein Foto abgedruckt, das die Antragstellerin "in relativ jungen Jahren" (AS 53) zeigt. In den unteren Teil dieses Fotos ist eine kleinere, weil umrahmte Aufnahme eingefügt, die den ehemaligen Verlobten der tödlich verunglückten Tochter ……. der Antragstellerin mit seiner jetzigen Verlobten ……… zeigt und in Kleindruck die Meldung enthält, dass die beiden Nachwuchs erwarten. Rechts daneben finden sich der Name der Antragstellerin (weiß auf rotem Grund), darunter folgt gelb auf schwarzem Grund der Satz, 6 Jahre nach dem Unfall Drama ihrer Tochter ……. , darunter dann wiederum weiß auf rotem Grund der Satz "Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?". An dieser Stelle wird auf den Heftinnenteil (Seite 68, 69) Bezug genommen. Der dort abgedruckte, umfangreich bebilderte Beitrag trägt die Überschrift "Bringt ein Baby des "Schwiegersohns" endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?".

Die Antragstellerin nahm dies zum Anlass, die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vorn 27.06.2007 zur Gegendarstellung aufzufordern (Anlagenheft 15; 9), was die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2007 (Anlagenheft 111) ablehnen ließ.

Die Antragstellerin bringt vor, der breiten Öffentlichkeit sei weder sie selbst noch ihr Alter bekannt, weil sie sich seit langem ins private Leben zurückgezogen habe. Es sei daher keineswegs auszuschließen, dass durch die beanstandete Berichterstattung der Eindruck hervorgerufen werden könne, die Antragstellerin erwarte ein Baby. Die Wahl des Fotos, die Gestaltung der Titelschlagzeile sowie Schriftfarbe und Größe erwecke beim Durchschnittsleser im ersten Moment einen solchen Eindruck. Nur wer sich die Mühe mache und mindestens zwei Mal hinschaue, erkenne, dass das auf dem kleinen Foto abgebildete Pärchen ein Baby erwarte und nicht die Antragstellerin. Dem vermittelten Eindruck könne die Antragstellerin mit ihrer Gegendarstellung begegnen.

Sie beantragt mit der aus Blatt 4 ihres Antragsschrift vom 29.06.2007 ersichtlichen Anregung zur Abdruckanordnung :

lm Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin

a u f e r 1 e g t ,

in dem gleichen Teil der ……………. In dem der Artikel " ……………….. Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?" Nr. 24/07 vom 06.06.07, Titelseite, S. 68/69) erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch entsprechende drucktechnischen Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

G e g e n d a r s t e l l u n g

Auf der Titelseite der ………….. vom 06.06.2007 heißt es " ……. ... Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?".

Hierzu stelle ich fest: Ich erwarte kein Baby.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meint, breitester Öffentlichkeit sei bekannt, dass die Antragstellerin im Herbst ihres Lebens stehe und sich in das private Leben zurückgezogen habe; vor diesem Hintergrund sei von vorne herein auszuschließen, dass die beanstandete Berichterstattung auch nur den Eindruck hervorrufen könnte, die 72 jährige Antragstellerin erwarte ein Baby. Sie beanstandet weiter, dass die verlangte Gegendarstellung ("Ich erwarte kein Baby") keine Entgegnung auf die Frage in der Titelschlagzeile "Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein ?" sei. lm übrigen handele es sich dabei um eine offene Frage, mithin um eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung. Vor allem aber sei ausdrücklich von "ein Baby" und nicht von einem Baby der Antragstellerin die Rede.

Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Dem Antrag der Antragstellerin kann nicht entsprochen werden. Denn die von ihr beanstandete Erstmitteilung stellt keine Tatsachenbehauptung im Sinne von § 11 Abs. 1 des Baden Württembergischen Landespressegesetzes mit einem Inhalt dar, dem sie mit der Feststellung "Ich erwarte kein Baby" begegnen könnte:

Offen bleiben kann hierbei, ob das Gegendarstellungsbegehren wie die Antragsgegnerin auch meint daran scheitert, dass es sich um eine sogenannte "offene Frage" handelt (vgl. zum Ganzen Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auf]age, Rn 374). Denn selbst wenn man mit der Antragstellerin von einer Tatsachenbehauptung ausgehen will, hat diese nicht den von ihr mit ihrer Gegendarstellung bekämpften Aussagegehalt:

Hierbei wird nicht verkannt, dass die Aufmachung auf der Titelseite mit dem auf rotem Grund in Verbindung mit Namen und Foto der Antragstellerin verwendeten Satz "Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein" isoliert betrachtet den Eindruck erwecken könnte, die Antragstellerin selbst sehe Mutterfreuden entgegen. Ein solcher Eindruck wird bei der Überschrift im Innenteil (Seite 68, 69) durch die Ergänzung " … des "Schwiegersohns".... " zweifelsfrei vermieden. Beim um diese zwei Worte kürzeren Text der Frage auf dem Titelblatt informiert aber das auf gleicher H6he eingefügte, die untere Hälfte des Fotos der Antragstellerin abdeckende Bild letztlich gleichwertig darüber, welches Baby gemeint ist. Ebenso wie bei der Ermittlung des Inhalts einer rein textlichen Erstmitteilung nicht nur auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze abgestellt werden darf (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 224), muss auch bei einer Ankündigung auf dem Titelblatt für deren Aussagegehalt die gesamte, aus Text und Bild sich ergebende Information berücksichtigt werden. Hier ist der ehemalige Verlobte der Tochter der Antragstellerin mit seiner jetzigen Verlobten abgebildet, wobei dem Foto der Text einbeschrieben ist, dass …….. der Fast-Schwiegersohn und seine Verlobte Nachwuchs erwarten. Ohne diesen erläuternden Bild /Textzusatz wäre in der Tat daran zu denken, dass die Antragstellerin per einstweiliger Verf5gung eine sogenannte "Eindrucksrichtigstellung" erreichen kann (vgl. zum Ganzen Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 313 ff). Selbst wenn aber die/der mit der Fragestellung konfrontierte durchschnittliche, unbefangene und unkritische Leser(in) im ersten Moment auch daran denken sollte, dass womöglich die Antragstellerin Nachwuchs erwartet, so wird sie/er bei diesem flüchtigen ersten Eindruck nicht Halt machen und auch nicht Halt machen können, weil daneben unübersehbar mit Bild und Text wenn auch im Druck kleiner gehalten deutlich gemacht wird, wessen Baby man meint. Jedenfalls ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer nicht unbedeutenden Zahl von Lesern (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rn 316) der Eindruck entsteht, gemeint sei das Baby der Antragstellerin selbst.

Nach allem muss der Antrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgelehnt werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO, wobei für die Art der Sicherheitsleistung § 108 ZPO gilt.

Lehmann
Vors. Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht