„Ideenklau” keine Schmähkritik
Gericht
KG
Art der Entscheidung
Berufungsbeschluss
Datum
25. 06. 2007
Aktenzeichen
10 U 2/07
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 745/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Berufung wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den Gründen des Hinweises vom 29. Mai 2007 keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juni 2007 an der Auffassung fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung handelt, mit der die Ähnlichkeit des Drehbuchs des Klägers mit dem drei Jahre zuvor uraufgeführten Film "21 Gramm" kritisiert wird. Eine Schmähkritik zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdnr. 5.97 ff.). Hiervon kann auch dann keine Rede sein, wenn, wie der Kläger behauptet, der "wesentliche Erzählstrang" zu dem Film ... bereits vor der Uraufführung des Films "21 Gramm" fertig ausformuliert war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss ist einstimmig ergangen.
Neuhaus
Frey
Thiel
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen