Lärmbelästigung durch in der Wohnung tennisspielende Kinder

Gericht

Saarländisches OLG


Art der Entscheidung

Beschluss über weitere Beschwerde


Datum

11. 06. 1996


Aktenzeichen

5 W 82/96-20


Tenor

  1. Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 7.3.1996 - 5 T 582/95 - wird aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschw3rde an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

  2. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

A.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Penthouse der Wohnungseigentumsanlage ... in 66133 Saarbrücken-Scheidt. Die Antragsgegner sind Eigentümer der darunterliegenden Wohnung. Die Antragsteller haben behauptet, der 11jährige Sohn der Antragsgegner, ..., schlage regelmäßig mit einem Tennisschläger einen Tennisball gegen die Wand der Wohnung der Antragsgegner. Das sei – beispielsweise - in der Zeit vom 17.11.1994 bis 1.2.1995 an 34 Tagen über eine Dauer von rund 10 bis 15 Minuten erfolgt, in der Zeit vom 15.8.95 bis 2.10.1995 an 7 Tagen in gleichem Umfang. Durch das Schlagen eines Tennisballs mit einem Tennisschläger gegen die Wand der Wohnung der Antragsgegner entstehe ein solcher Lärm, daß sie, die Antragsteller, es in ihrer Wohnung nicht mehr aushalten könnten. Die Antragsteller haben - zuletzt - beantragt,

die Antragsgegner durch Androhung von Zwangsgeld dazu anzuhalten, ihren Sohn ... daran zu hindern, in ihrer Wohnung mit einem Tennisschläger einen Tennisball an die Wand zu schlagen,
hilfsweise,
die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung ihrem Sohn ... nicht zu gestatten, in ihrer Wohnung mit einem Tennisschläger einen Tennisball an die Wand zu schlagen.

Die Antragsgegner sind dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie haben behauptet, ihr Sohn spiele allenfalls gelegentlich außerhalb der Zeit der Mittagsruhe mit einem Softball, den er mit einem Badmintonschläger ohne Lärm zu erzeugen bewege.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Antrag nach Vernehmung von Zeugen durch Beschluß vom 1.8.1995 - 1 II 118/94 WEG - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar nachgewiesen, daß in einigen Fällen durch den Sohn der Antragsgegner ein Tennisball geschlagen worden sei. Das stelle aber noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller dar, weil sie die von ihnen behauptete Häufigkeit der Lärmbelästigung nicht nachgewiesen hätten.

Gegen diesen ihnen am 29.8.1995 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller persönlich am 8.9.1995 sowie durch ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten am 12.9.1995 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Bestellung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 20.9.1995 haben die früheren Verfahrensbevol1lnächtigten die sofortige Beschwerde am 21.9.1995 zurückgenommen.

Das Landgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 7.3.1996 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine dem Antragsteller nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung sei nicht nachgewiesen. Die Aussagen der in erster und zweiter Instanz vernommenen Zeugen hätten sich lediglich auf "relativ kurze Zeiträume, zwischen denen zudem nicht unerheblich Zeit verstrichen" sei, bezogen. Solche jeweils nur 10 bis 15 Minuten andauernden und nicht in einem ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhang stehenden Vorfälle stellten aber noch keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Vielmehr seien solche kurzzeitig auftretenden Lärmbelästigungen durch spielende Kinder hinzunehmen. Dauerhafte Lärmeinwirkungen, wie sie von den Antragstellern behauptet würden, seien durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.

Gegen diesen ihnen am 21.3.1996 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 3.4.1996 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragen,

unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken - 1 II 118/94 WEG - vom 1.8.1995 und des Landgerichts Saarbrücken - 5 T 582/95 - vom 7.3.1996 die Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, ihrem Sohn ... zu gestatten, in ihrer Wohnung mit einem Rasentennisschläger einen Tennisball an die Wand zu schlagen und ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, anzudrohen.

Die Antragsteller rügen, daß das Landgericht ihrem Antrag zuwider sie nicht selbst zu der von ihnen behaupteten Vielzahl von Lärmbeeinträchtigungen durch das behauptete Tennisspielen des Sohnes der Antragsgegner gehört habe. Im übrigen habe das Landgericht den von den Antragstellern geltend gemachten Unterlassungsanspruch - der nicht nur auf §§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB sondern auch auf eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB gestützt werde - überhöhten Anforderungen unterworfen. Denn das Tennisspielen in einer Eigentumswohnung stelle dem Inhaber einer anderen Eigentumswohnung gegenüber ohne weiteres eine wesentliche, nicht ortsübliche und daher zu unterlassende Störung dar.

Die Antragsgegner beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.


B.

Die gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs.1, 27 FGG statthafte und zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Denn der Beschluss des Landgerichts vom 7.3.1996 beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1.8.1995 nicht durch die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wirksam zurückgenommen worden ist.

2.
Gleichfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Streit der Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen ist. Das setzt nach dem hier allein in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG voraus, daß auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander entschieden werden soll. Das ist hier der Fall. Die Antragsteller bestreiten den Antragsgegnern auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 2, 15 Abs. 3 WEG einen bestimmten, von den Antragstellern behaupteten Gebrauch der Eigentumswohnung der Antragsgegner. Nicht in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen wäre indessen zu entscheiden, wenn die Antragsteller die Antragsgegner auf der Grundlage der §§ 1004, 906 BGB in Anspruch nehmen würden. Das ist indessen ungeachtet der sich an den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 1004, 906 BGB orientierenden Argumentation der sofortigen weiteren Beschwerde nicht der Fall.

3.
Im Ansatz zutreffend geht die angefochtene Entscheidung schließlich davon aus, daß die Antragsteller von den Antragsgegnern verlangen können, einen Gebrauch ihres Wohnungseigentums - auch durch ihren ihrem Hausstand angehörenden Sohn (§ 14 Nr. 2 WEG) - zu unterlassen, der ihnen einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil zufügt oder der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach dem Ermessen widerspricht (§ 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG). Insoweit sieht die angefochtene Entscheidung richtig, daß dazu Lärmbeeinträchtigungen gehören können, die - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der verschiedenen Wohnungseigentümer, vor allem der Interessen von Kindern am Spiel in der Wohnung und von älteren oder kranken Menschen an Ruhe in der Wohnung - erheblich sind. Richtig ist auch, daß eine solche Erheblichkeit einen nicht nur einmaligen sondern einen wiederholten oder einen Vorgang von einiger Dauer voraussetzt (vgl. BayObLG WuM 89, 653, 655; BayObLG NJW-RR 94, 598, 599; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 3). Im Grundsatz rechts fehlerfrei bestimmt daher das Landgericht dabei die Grenzen dessen, was bei einem geordneten Zusammenleben dem unvermeidlichen Maß entsprechende, die Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nicht unbillig belastende Geräuscheinwirkungen sind, für den Fall des Spielens von Kindern danach, ab Lärmbeeinträchtigungen kurzzeitig auftreten, oder ab sie mit einer gewissen Intensität und Dauer in Erscheinung treten. Denn zu einem bei einem geordneten Zusammenleben von Wohnungseigentümern unvermeidlichen Maß an Lärm gehört das Spiel von Kindern mit der ihm typischen Lautstärke. Es ist auch innerhalb von Wohnungen, aus denen Kinder aus vielen unterschiedlichen Gründen nicht zum Spielen verwiesen werden können und dürfen, außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten notwendiger und sozialadäquater Ausdruck einer Gemeinschaft. Daher kann erwartet werden, daß Menschen, die in besonderem Maße lärmempfindlich oder ruhebedürftig sind, sich vor solchen typischen Ausdrucksformen einer Gemeinschaft dadurch selbst schützen, daß sie sich dem Risiko solchen Lärms nicht aussetzen; sie können nicht erwarten, daß sich die Gemeinschaft nach ihren individuellen Bedürfnissen richtet.

Das gilt indessen nur für die typischen Ausdrucksformen kindlichen oder jugendlichen Spiels, nicht aber für Lärmbeeinträchtigungen, die durch atypisches, also nicht allgemein zu erwartendes, vorherzusehendes Verhalten von Kindern und Jugendlichen entstehen. Insoweit differenziert die angefochtene Entscheidung zutreffend zwischen einem kurzzeitig und nicht andauernd auftretenden gewissermaßen üblichen Spiellärm und sich ständig wiederholenden erheblichen Geräuschen aus dem fortgesetzten Schlagen eines Tennisballs mit einem Tennisschläger gegen die Wand einer Eigentumswohnung. Daher fiele, wovon wohl auch das Landgericht ausgeht, weder das geräuscharme Spielen des Sohnes der Antragsgegner mit einem Softball noch ein lediglich in wenigen einzelnen Fällen auftretender Lärm durch ein auch von den Antragsgegnern nicht jederzeit zu steuerndes Spielen mit einem Tennisball unter ein aus § 14 Nr. 1, 2, 15 Abs. 3 WEG abzuleitendes Verbot der Nachteilszufügung .Wohl aber dürften die Antragsteller ein häufigeres oder gar ständiges Tennistraining in der Wohnung der Antragsgegner untersagen.

4.
a)
Insoweit hat das Landgericht lediglich für erwiesen erachtet, daß der Sohn der Antragsgegner während "relativ kurzer Zeiträume" , zwischen denen erheblicher zeitlicher Abstand gelegen habe, Tennisbälle mit dem Tennisschläger gegen die Wand der Eigentumswohnung der Antragsgegner geschlagen habe. Diese Feststellung verletzt das Gesetz, weil das Landgericht die zu der Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen nicht veranstaltet, die geeignet erscheinenden Beweise nicht aufgenommen und seine Entscheidung nur unvollständig begründet hat (§§ 12, 25 FGG).

Allerdings ist das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde nicht befugt, die tatsächlichen Verhältnisse, die das Gericht der sofortigen Beschwerde seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, nachzuprüfen. Nachzuprüfen befugt und gehalten ist es allerdings, ab das Gericht der sofortigen Beschwerde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat, ob alle bei der Beweiswürdigung zu beachtenden wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind, ab die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetzte oder allgemeine Erfahrenssätze verstößt, und ob die Anforderungen an die Beweisführung mit vertretbarem Maß erfolgt sind (BayObLGZ 93, 18, 19/20; 86, 145, 147; Keidel/Kuntze/Winckler, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 47 m.w.N.).

Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

b)
Es kann dahinstehen, ab die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Landgerichts allein schon daraus folgt, daß sie sich mit ihrem Antrag, die Antragsteller selbst zu den von ihnen aufgestellten Behauptungen zu vernehmen, nicht auseinandersetzt und den Beweisantrag nicht bescheidet. Selbst wenn man einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung folgte, allein die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrages stelle - trotz der Pflicht zu Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 25 FGG) und der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Gerichts der sofortigen weiteren Beschwerde, deren Ausgleich in der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehen muß keinen Rechtsfeh1er dar, solange das angebotene Beweismittel für das Beschwerdegericht erkennbar nicht erheblich ist (vgl. BayObLGZ 58, 109, 116, FamRZ 85, 534), liegt hier eine Verletzung des Gesetzes vor. Denn das Beschwerdegericht hat sich mit wesentlichen und ohne weiteres als erheblich erkennbaren Umständen des Vortrages der Beteiligten nicht auseinandergesetzt. Wenn es nämlich, - was nicht unzweifelhaft ist - nicht davon ausgeht, daß nachgewiesen sein soll, der Sohn der Antragsgegner habe in einigen, von den vernommenen Zeugen bekundeten Fällen mit einem Tennisschläger einen Tennisball gegen die Wand der Eigentumswohnung der Antragsgegner geschlagen, stellt sich notwendigerweise die Frage, warum das Beschwerdegericht die Antragsteller nicht dazu vernommen oder angehört hat und sich eine -eigenständige - Überzeugung gebildet hat, ab der Sohn der Antragsteller auch in den anderen behaupteten Fällen gleichermaßen verfahren ist. Träfe nämlich wirklich zu, wovon das Beschwerdegericht - allerdings ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Aussagen auch der Zeugen, die die Behauptungen der Antragsteller nicht bestätigt haben und damit gleichfalls aufgrund einer unzulänglichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme - ausgeht, daß in allen von den Zeugen berichteten Fällen der Sohn der Antragsteller den behaupteten nicht hinnehmbaren Lärm verursacht habe, spräche manches dafür, in Verbindung mit einer Würdigung der Aufzeichnungen der Antragsteller von der Richtigkeit ihrer Behauptungen auszugehen. Zumindest aber müßte das Beschwerdegericht sich eine Überzeugung darüber bilden - und sie in der Begründung seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen - warum es im übrigen, also für die zahlreichen anderen, von den Antragstellern behaupteten Fälle des Tennisspiels, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller und ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht. Nur eine solche - wie immer prozessual vermittelte - Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsteller würde auch dem auf Art. 6 EMRK gründenden Prinzip der Waffengleichheit in gerichtlichen Verfahren aller Art gerecht. Aus ihm ist abzuleiten, daß in Fällen, in denen einer Partei oder einem Beteiligten Zeugen für ein tatsächliches Geschehen zur Verfügung stehen, über das die andere Partei oder der andere Beteiligte nur selbst Wahrnehmungen gemacht hat, nicht der einen Seite mit ihren Beweismitteln die Beweisführung ermöglicht, sie der anderen Seite aber aus prozessrechtlichen Vorbehalten gegenüber den Angaben eines Verfahrensbeteiligten versagt wird (vgl. EGMR NJW 95, 1413 m. Anm. Schlosser, NJW 95, 1404). Schon um dem Prinzip der Waffengleichheit, das auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, zu entsprechen, ganz allgemein aber um den gesamten Inhalt des Verfahrens vollständig zu würdigen, wie es § 12 FGG verlangt, hätte sich das Beschwerdegericht mit den Angaben der Antragsteller auseinandersetzen müssen.

c)
Das Landgericht wird sich allerdings bei seiner erneuten Entscheidung auch mit weiteren, von ihm bislang nicht gewürdigten Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen haben. Immerhin hat der Zeuge ... - über dessen Glaubwürdigkeit sich das Landgericht nicht geäußert hat - bekundet, er habe nicht mit einem Tennisschläger einen Tennisball gegen die Wand der Eigentumswohnung der Antragsgegner geschlagen. Ohne weiteres von der Hand zu weisen ist eine solche Aussage nicht, berücksichtigt man, was schon nach der Lebenserfahrung nach geschähe, wenn in einem Kinderzimmer mit gleicher Kraft wie im Freien und daher auch nur dann mit gleicher Geräuschentwicklung - Tennis gespielt würde. Sollte das Landgericht unter Würdigung dieser Aussage - und gegebenenfalls nach einer in solchen Fällen nicht fern liegenden Augenscheineinnahme und einer nicht undenkbaren alternativen Vorführung des Schlagens eines Tennisballes mit einem Tennisschläger und eines Softballs mit einem - von dem Zeugen ... in der Beweisaufnahme aus welchen Gründen auch immer nicht mitgeführten Softballschläger – zu der Überzeugung kamen, der Sohn der Antragsgegner habe zwar nicht nur seltene Male Tennis, wohl aber häufig Softball gespielt, wird sich das Landgericht notfalls nach sachverständiger Beratung, eine Überzeugung t über die Erheblichkeit der dabei erzeugten Geräusche zu bilden haben. Das würde dann den Anforderungen der §§ 12, 25 FGG, § 286 ZPO genügen.


gez. Dr. Rixecker
gez. Gaillard
gez. Dier

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht