Gartennutzung ohne mietvertragliche Regelung

Gericht

KG


Datum

14. 12. 2006


Aktenzeichen

8 U 83/06


Leitsatz des Gerichts

Zum Widerruf des Vermieters hinsichtlich einer Gartennutzung durch den Mieter.

Tenor


Tenor:

Auf die Berufung des Kl. wird das am 5. 4. 2006 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 5 des AG Tiergarten abgeändert: Die Bekl. werden verurteilt, die auf dem Grundstück ■■■■■■■■■■■■■■■■■■ auf dem zweiten Hinterhof vor den letzten beiden Garagen in voller Breite des Hinterhofs durch Zäune, einen Schlagbaum, Pflanzenkübel und Pflanzen errichtete Eingrenzung zu beseitigen und die derart begrenzte Fläche an den Kl. herauszugeben. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Bekl. zu je 1/2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Kl. ist begründet.

Der Kl. hat gegen die Bekl. gem. § 985 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Fläche.

Die Bekl. haben kein Recht zum Besitz an der streitgegenständlichen Fläche, dessen Eigentümer der Kl. ist. Die Fläche ist nicht von der zwischen der Bekl. zu 1 und dem Kl. gem. § 535 BGB geschlossenen mietvertraglichen Vereinbarung umfasst. Nach dem Vortrag der Bekl. kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Leihvertrag gem. § 598 BGB zustande gekommen ist. Ein derartiger Vertrag setzte einen vertraglichen Bindungswillen seitens des Kl. voraus. Nach dem Vortrag der Bekl. soll die Hausverwaltung die Nutzung der Fläche durch die Bekl. „gestattet“ haben. Zu den Einzelheiten dieser „Gestattung“ haben die Bekl. nichts vorgetragen. Es bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies behauptete „Gestattung“ von einem rechtlichen Bindungswillen getragen war.

Eine etwaige Gestattung der Nutzung hat der Kl. ausdrücklich – zuletzt mit Schreiben vom 17. 10. 2005 – widerrufen. Hierzu war er auch berechtigt. Fehlt es – wie hier – an einer vertraglichen Regelung der Nutzung einer Fläche, so ist die Gestattung - egal ob diese ausdrücklich oder stillschweigend durch bloße Duldung erteilt worden ist – frei widerruflich (Kinne/Schach/Bie-ber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, § 535, Rdnr. 26; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III B, Rdnr. 1225; LG Wuppertal, WuM 1996, 267). Dem Widerruf der Gestattung steht § 242 BGB nicht entgegen. Zum einen hat der Kl., nachdem er die entsprechende Mieterbefragung abgeschlossen hat, einen die streitgegenständliche Fläche betreffenden Umgestaltungsplan zu den Akten gereicht. Dieser Umgestaltungsplan, der eine Nutzung durch alle Mieter vorsieht, ist nur durchsetzbar, wenn die Bekl. die streitgegenständliche Fläche räumen und an den Kl. herausgeben. Da der Kl. nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm die Vorlage eines Umgestaltungsplanes erst in der Berufungsinstanz möglich war, ist er mit diesem Vortrag nicht gem. § 531 ZPO ausgeschlossen. Das Interesse des Kl., die Hoffläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, hat vor dem Alleinnutzungsinteresse der Bekl. Vorrang. Dem Einwand der Bekl., der Vortrag des Kl. sei unsubstanziiert, weil er keinen Umgestaltungsauftrag vorgelegt habe, steht entgegen, dass der Kl. auf Grund des derzeitigen Verhaltens der Bekl. gehindert ist, einen derartigen Auftrag zu erteilen. Zum anderen steht dem Einwand des § 242 BGB entgegen, dass die Bekl. in dem Rechtsstreit 5 C 14/04 beim AG Tiergarten, der die Räumung und Herausgabe der identischen Fläche zum Gegenstand hatte, erklärt haben, dass sie sich darüber im Klaren seien, dass sie nicht das alleinige Nutzungsrecht an der streitigen Fläche hätten und dass auch andere Mieter diese Fläche nutzen könnten. Die Parteien haben darauf hin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gleichwohl haben die Bekl. die Nutzung in der streitgegenständlichen Fläche in der bisherigen Form fortgesetzt. Allein schon die eingrenzende Gestaltung der Fläche durch die Bekl. dokumentiert aber den die anderen Mieter ausgrenzenden Alleinnutzungswillen der Bekl..

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 100 I ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. erfordert, § 543 II Satz 1 ZPO.

Vorinstanzen

AG Tiergarten

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht; Mietrecht

Normen

BGB § 535, 598