Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters wegen der Einrichtung eines (kritischen) Meinungsforums betreffend den Unternehmer
Gericht
LArbG Baden-Württemberg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
07. 05. 2007
Aktenzeichen
4 Sa 1/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 27.10.2006 - 13 Ca 238/05 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Handelsvertreterverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 aufgelöst worden ist.
Der am ... 1951 geborene, verheiratete Kläger schloss mit der Beklagten am 18./20.01.2004 einen Handelsvertretervertrag über die Führung eines F. Getränkemarktes in A. ab. Unter dem gleichen Datum schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über die Unterverpachtung von Räumlichkeiten für den Getränkemarkt. Wegen der Einzelheiten wird auf Abl. 7 - 28 der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Der Kläger erhielt zunächst bis 31.08.2004, wohl aber auch darüber hinaus eine Garantieprovision von EUR 4.015,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Anfang des Jahres 2005 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung über die Öffnungszeiten des Getränkemarkts an Samstagen. Mit Schreiben vom 23.05.2005 kündigte die Beklagte die Zusatzvereinbarung Nr. 1 bezüglich der Zahlung der Garantieprovision.
Am 25.05.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ein Internet-Forum unter dem Namen „F.-Handel.de“ unter seinem Namen angemeldet hatte. In dem Internet-Forum tauschten sich verschiedene Handelsvertreter der Beklagten in sehr kritischer Weise über ihre Erfahrungen aus. Der Kläger war Domain-Inhaber und hatte das Forum am 28.04.2006 eröffnet. Auf der Startseite des Forums war angegeben, dass der Domain-Inhaber für den Inhalt des Forums keine Verantwortung übernehme. Jeder Teilnehmer an dem Forum konnte selbständig Rubriken eröffnen und Beiträge einstellen. Als Domain-Inhaber war der Kläger berechtigt, Rubriken oder Beiträge zu löschen.
In der Zeit vom 28.04.2005 bis 21.05.2005 stellten verschiedene Personen unter Namen wie „Anonymus, Gebrügelt , Diskus, Motzer, Ex-Frusti“ Beiträge in das Forum ein. Am 12.05.2005 verfasste der Autor „Ex-Frusti“ einen Beitrag unter dem Betreff „F.-Mafia“. Am 13.05.2005 antwortete der Autor „Anonymus“ unter demselben Betreff dem Autor „Ex-Frusti“. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom 08.05.2007 eingeräumt, dass er die Beiträge unter dem Pseudonym „Anonymus“ verfasst hat. Mit Schreiben vom 25.05.2006 forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihr Markenrecht auf, das Forum aus dem Internet zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Er unterzeichnete unter dem Datum des 28.05.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Mit Schreiben vom 25.05.2005 kündigte die Beklagte den Handelsvertreter- und Pachtvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Mit seiner am 06.06.2005 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und dieses weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 aufgelöst worden sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Auf die Rüge der Beklagten entschied das Arbeitsgericht mit Beschlüssen vom 16.12.2005 und 06.03.2006, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die gestellten Anträge sowie die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart gegeben sei. In der Kammerverhandlung vom 27.10.2006 erweiterte der Kläger die Klageanträge Ziff. 2 und 3 (Kündigungsschutzanträge) dahingehend, dass auch jedes sonstige Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 nicht aufgelöst worden sei. Hinsichtlich dieser Klageerweiterung erhob die Beklagte keine Rechtswegrüge.
Mit Urteil vom 27.10.2006 stellte das Arbeitsgericht fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 nicht aufgelöst worden sei, sondern bis zum 31.08.2005 fortbestanden habe. Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der zwischen den Parteien bestehende Handelsvertretervertrag sei aber nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 25.05.2005 aufgelöst worden. Die unter dem Pseudonym „Anonymus“ eingestellten Beiträge seien zum weit überwiegenden Teil unbedenklich. Auch soweit der Verdacht eines Steuerbetrugs geäußert werde, sei der Beitrag von der Meinungsfreiheit noch gedeckt.
Gegen das ihr am 05.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.01.2007 Berufung eingelegt und diese am 05.03.2007 begründet. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Beiträge von „Anonymus“ derart schwerwiegend, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht habe einen wesentlichen Punkt nicht berücksichtigt. Der Kläger habe sie durch seine Beiträge unter der Überschrift „F.-Mafia“ in die Nähe von Verbrechern gerückt und als Steuerbetrügerin hingestellt. Mit dieser vorbedachten Ehrenkränkung habe der Kläger das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern zerstört. Zu Lasten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass er das Forum unter der Domain „F.-Handel.de“ betrieben habe. Er habe ihre wirtschaftlichen Interessen hierdurch gefährdet. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die für die ordentliche Kündigung geltende Frist von drei Monaten einzuhalten.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 27.10.2006 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Beklagten der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden konnte. Er habe die Beklagte niemals als „Mafia“ bezeichnet. Die Überschrift „F.-Mafia“ habe erstmals der Forumsteilnehmer „Ex-Frusti“ am 04.05.2005 verwendet. Er habe hierauf lediglich Bezug in der Überschrift genommen, um dem Forumsteilnehmer „Ex-Frusti“ einen Hinweis zum Thema „Scheinselbständigkeit“ geben zu können. Er habe den Begriff „Mafia“ nicht vorbedacht gebraucht. Ebenso wenig habe er die Beklagte als „Verbrecherin“ und „Steuerbetrügerin“ tituliert. Es sei auch zu bedenken, dass er das Internetforum sofort nach Aufforderung durch die Beklagte eingestellt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegenstand der Berufung ist ausschließlich die Frage, ob das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 aufgelöst worden ist. Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 aufgelöst worden ist. Das Handelsvertreterverhältnis ist vielmehr erst durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom selben Tag mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten am 31.08.2005 beendet worden.
1. Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den Bestandschutzantrag bezüglich des Handelsvertreterverhältnisses ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG. Gegen diese Rechtsauffassung lässt sich einwenden, dass das Arbeitsgericht die Rechtswegzuständigkeit für die Anträge Ziff. 1 - 3 aus der Klageschrift vom 06.06.2005 mit Beschluss vom 16.12.2005 mit der Begründung angenommen hat, es liege ein sogenannter „sic-non-Fall“ vor. In einem solchen Fall hängt der Erfolg der Klage nach der Antragstellung auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind (vgl. nur BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 10). Für die Annahme der Rechtswegzuständigkeit genügt bei diesem Sachverhalt die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer.
Wenn die klagende Partei mit einem sic-non-Fall weitere Streitgegenstände verbindet, besteht die Gefahr, dass im Wege der Zusammenhangsklage Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, für die aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtswegzuständigkeit besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat daher in seinem Beschluss vom 31.08.1999 (1 BvR 1389/97 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6) darauf hingewiesen, es bestehe die Gefahr einer Manipulation hinsichtlich der Auswahl des zuständigen Gerichts. Dieser Gefahr könne damit begegnet werden, dass § 2 Abs. 3 ArbGG in den sic-non-Fällen keine Anwendung finde. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.06.2003 (5 AZB 43/02 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 85) diese Rechtsprechung aufgegriffen. Es hat die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 3 ArbGG finde keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen könne. Geht man hiervon aus, so wäre die Rechtswegzuständigkeit für die in der Kammerverhandlung vom 27.10.2006 vorgenommene Klageerweiterung nicht gegeben gewesen.
In der Berufungsinstanz kann dieser Punkt jedoch auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht nach § 65 ArbGG nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Arbeitsgericht trotz Rüge über die Zulässigkeit des Rechtswegs anstatt durch Beschluss nach § 17 a GVG durch Urteil in den Gründen der Hauptsache entschieden hat (BAG, 21.05.1999 - 5 AZB 31/98 - NZA 1999, 837; BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98 - NZA 1999, 1103). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte hinsichtlich der Klageerweiterung die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt hat.
2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die außerordentliche Kündigung vom 25.05.2005 das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat.
a) Gemäß § 89 a Abs. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Hiernach ist zunächst zu prüfen, ob objektive Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift darzustellen. Liegen solche Umstände vor, so ist des weiteren zu prüfen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar ist (BGH, 07.07.1978 - I ZR 126/76 - BB 1978, 1882; Münchner Kommentar HGB/von Hoyningen-Huene, 2. Auflage, § 89 a Rz 13 f.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich je nach Einzelfall das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ergeben.
b) Im Streitfall ergibt sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB aus mehrere Verhaltensweisen des Klägers.
aa) Der Kläger hat das von ihm eingerichtete Internet-Forum unter dem Domain-Namen „F.-Handel.de“ betrieben. Darin lag eine Markenrechtsverletzung, die die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2005 abgemahnt hat. Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass zwar ein Pflichtverstoß des Klägers vorliegt, dieser jedoch nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dargestellt hätte. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufung keine Rügen erhoben. Sie hat die Markenrechtsverletzung nur als unterstützendes Argument für ihre Rechtsauffassung herangezogen, dass der Kläger durch seine Beiträge im Internet-Forum ihre Geschäftsinteressen erheblich beeinträchtigt habe.
bb) Ein wichtiger Grund, der an sich eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses rechtfertigen kann, liegt allerdings darin, dass sich der Kläger in ehrverletzender Weise in dem Internet-Forum über die Beklagte geäußert hat. Äußerungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und können eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dies gilt im Arbeitsrecht (zuletzt BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - NZA 2006, 650) wie im Handelsvertreterrecht (Münchner Kommentar HGB, a.a.O., Rz 45) in gleicher Weise.
Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass er unter dem Pseudonym „Anonymus“ Beiträge in das Internet-Forum eingestellt hat. Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beiträge ganz überwiegend keine Ehrverletzung der Beklagten beinhalten und sich im Rahmen der Meinungsfreiheit halten. Die Beklagte rügt allerdings mit Recht, dass sich das Arbeitsgericht mit dem Betreff „F.-Mafia“, der zahlreichen Beiträgen vorangestellt war, nicht auseinandergesetzt hat. Auch der Kläger hat zweimal unter diesem Betreff Beiträge in das Internet-Forum eingestellt.
Die Bezeichnung der Beklagten als „Mafia“ stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt ist. Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen wird, ist die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung von entscheidender Bedeutung. Eine bewusst unwahre Tatsachenäußerung genießt keinen Grundrechtschutz. Werturteile sind dem gegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden, so wenn sie sich als Schmähkritik darstellen (vgl. zuletzt BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207; BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99 - NJW 2003, 1109; BAG, 24.11.2005, a.a.O. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
Im vorliegenden Fall enthält der Betreff „F.-Mafia“ überwiegend eine Meinungsäußerung, allerdings verbunden mit einem Tatsachenkern. Derjenige, der diesen Begriff verwendet, will damit zum Ausdruck bringen, bei der betroffenen Personengruppe handele es sich um eine kriminelle Vereinigung. In der Ausdrucksweise ist der Vorwurf enthalten, ein Geschäftsgebahren sei strafwürdig, zumindest aber unredlich. Dafür, dass dieser Vorwurf berechtigt ist, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Auf Frage der Kammer in der Berufungsverhandlung hat der Kläger zwar dargelegt, er sei im Laufe seiner Tätigkeit für die Beklagte zur Auffassung gelangt, dass etwas am System nicht stimme. Auch die Beiträge im Internet-Forum lassen erkennen, dass diverse (frühere) Handelsvertreter wegen verschiedener Angelegenheiten Auseinandersetzungen mit der Beklagten hatten. Diese Umstände genügen aber nicht für die Annahme, bei einer Abwägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit des Klägers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beklagten bzw. deren Organe habe das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Vorrang. Vielmehr stellt sich der Betreff „F.-Mafia“ im vorliegenden Fall als Formalbeleidigung und Schmähung der Beklagten dar.
cc) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB liegt aber auch darin, dass der Kläger als Domain-Inhaber des Internet-Forums die Einstellung der beleidigenden Beiträge mit dem Betreff „F.-Mafia“ geduldet hat. Erst in der neueren Zeit ist in der Rechtsprechung die Frage behandelt worden, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Internet-Forums für etwaige rechtswidrige Inhalte verantwortlich gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 22.08.2006 (7 U 50/06 - zitiert nach Juris) im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2004 (I ZR 304/01 - NJW 2004, 3102) die Auffassung vertreten, Unterlassungsansprüche seien durch § 11 TDG nicht ausgeschlossen. Angesichts des Charakters eines Internet-Forums als Meinungsforum könne dem Betreiber aber eine Eingangskontrolle nicht zugemutet werden. Dem Besucher eines Internet-Forums sei klar, dass sich der Betreiber nicht mit allen Beiträgen identifizieren wolle. Der Betreiber sei jedoch verpflichtet, bei Bekanntwerden rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge zu entfernen. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.04.2006 (15 U 180/05 - zitiert nach Juris) entschieden, ein Unterlassungsanspruch bestehe jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen die Identität des Verfassers eines Beitrags nicht bekannt sei. In der Revisionsentscheidung hierzu hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, ein Unterlassungsanspruch bestehe gegen den Betreiber des Internet-Forums auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt sei (Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 - bisher nur Pressemitteilung).
Im vorliegenden Fall folgt die Verantwortlichkeit des Klägers für die eingestellten Beiträge mit dem Betreff „F.-Mafia“ schon daraus, dass er sich nach Einstellung des ersten Beitrags mit diesem Betreff am 12.05.2005 durch den Autor „Motzer“ an dem Meinungsaustausch unter diesem Betreff selbst beteiligt hat. Es war ihm somit bekannt, dass sich 10 Beiträge unter diesem Betreff kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Beklagten auseinandergesetzt hatten. Er wusste darüber hinaus, dass die Beklagte die Autoren der Beiträge aufgrund der Verwendung von Pseudonymen kaum ermitteln konnte. Unter diesen Umständen konnte sich der Kläger nicht mit der Angabe auf der Startseite, er übernehme für den Inhalt des Forums keine Verantwortung, von jeglicher Verantwortung freizeichnen.
c) Sind die Pflichtverstöße des Klägers somit an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, so ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Pflichtverletzungen so schwerwiegend waren, dass es der Beklagten nicht zuzumuten war, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Nach Auffassung der Kammer wird der vorliegende Fall durch mehrere Besonderheiten geprägt, die die Wertung rechtfertigen, die Beklagte habe von einer außerordentlichen Kündigung Abstand nehmen müssen.
aa) Soweit der Kläger den Begriff „F.-Mafia“ als Betreff übernommen hat, so hat die Berufungsverhandlung ergeben, dass er den Begriff nicht selbst in das Internet-Forum eingeführt hatte. Vielmehr hat der Autor „Ex-Frusti“ am 04.05.2005 eine Rubrik mit diesem Betreff erstmalig eröffnet. Dazu war er nach den technischen Gegebenheiten auch in der Lage. Insgesamt wies das Internet-Forum acht Rubriken auf. Beabsichtigte ein Autor unter einer bestimmten Rubrik einen Beitrag einzustellen, so musste er eine Rubrik eröffnen oder eine bereits bestehende Rubrik anklicken. Der „angeklickte“ Betreff wurde sodann automatisch dem jeweiligen Beitrag vorangestellt. „Vorbedacht“ war die Verwendung des Betreffs also nur insoweit, als der Autor das jeweilige Themenfeld für seinen Beitrag auswählte, um den Beitrag einem bestimmten Thema zuordnen zu können. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sich der Folgeautor einer Meinungsäußerung des Erstautors „ohne Wenn und Aber“ anschließen wollte. Anders wäre es gewesen, wenn die Beklagte den Kläger zur Löschung seiner Beiträge unter dem Betreff „F.-Mafia“ aufgefordert und der Kläger die Löschung verweigert hätte. Die Beklagte hat jedoch eine Reaktion des Klägers nicht abgewartet. Sie hat den Kläger nicht zur Unterlassung aufgefordert, sondern sogleich eine außerordentliche Kündigung erklärt.
bb) Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend die Frage aufgeworfen, ob vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung des Klägers hätte erfolgen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch im Vertrauensbereich eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (zuletzt BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05 - NZA 2006, 980). Im Handelsvertreterrecht gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99 - NJW-RR 2001, 677; Münchner Kommentar HGB, a.a.O., Rz 29; Ensthaler-Genzow, HGB, 7. Auflage, § 89a Rz 27). Durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB hat diese Rechtsprechung eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren.
Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger im Anschluss an die markenrechtliche Abmahnung der Beklagten vom 25.05.2005 das Forum nicht nur sofort aus dem Netz nahm, sondern es auch nicht unter einer anderen Domain wieder einstellte. Daraus ist ersichtlich, dass eine Abmahnung durchaus ihren Zweck als Mittel zur Beseitigung der Vertragsstörung durchaus hätte erfüllen können. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger den Betreff „F.-Mafia“ nicht als erster Autor verwendet hatte, wog die Vertragspflichtverletzung des Klägers auch nicht so schwer, dass der Kläger mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen musste.
cc) Was die Verantwortlichkeit des Klägers als Domain-Inhaber angeht, so kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden, dass die Rechtslage zur Störerhaftung des Betreibers eines Internet-Forums zum damaligen Zeitpunkt nicht geklärt war. Die zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Hamburg datieren vom 26.04.2006 und 22.08.2006. Der vorliegende Sachverhalt reicht hingegen in die Monate April und Mai 2005 zurück. Im Rahmen der Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten Kündigung stellt der Grad des Verschuldens ein wichtiges Abgrenzungskriterium dar. Schuldlose Pflichtverletzungen können nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen (BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 - AP BGB § 626 Nr. 151). Daher kann es nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher sein konnte, in welchem Umfang er für eingestellte Beiträge Dritter verantwortlich ist. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass die Beklagte vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung hätte erteilen müssen.
dd) Schließlich darf nicht übersehen werden, dass sich das vorliegende Forum nur für kurze Zeit, d.h. vom 28.04. bis 28.05.2005 im Internet befand. Die Zugriffe auf das Forum sind angesichts der großen Zahl der Internetnutzer eher als bescheiden zu betrachten. Die markenrechtswidrige Verwendung des Namens „F.“ hat sich somit jedenfalls in der Startphase des Forums nicht entscheidend negativ auf das Image der Beklagten ausgewirkt. Auch wenn der Handelsvertreter zweifellos die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers zu fördern hat (vgl. § 86 Abs. 1 HGB), ist auch im Handelsvertreterverhältnis stets zu prüfen, ob das Fehlverhalten des Handelsvertreters die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98 - BB 1999, 1516). Diese Prüfung fällt hier zugunsten des Klägers aus.
d) Ist das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien somit nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 beendet worden, so hat das Vertragsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 3 des Handelsvertretervertrags am 31.08.2005 geendet.
III.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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