NIchtzulassung der Revision trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss über Beschwerde
Datum
03. 05. 2007
Aktenzeichen
I ZR 179/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „C. “ nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr geringen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 781 f. – WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Dementsprechend hält auch die Verneinung der Verwechslungsgefahr bei der Wort-/Bildmarke und bei der Benutzungsmarke schon wegen der geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und Dienstleistungen im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung stand, selbst wenn bei diesen Klagezeichen gleichfalls von einer entsprechend gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
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