Dringlichkeitsfrist ein Monat, auch bei Dauerverstoß

Gericht

OLG Karlsruhe


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

25. 04. 2007


Aktenzeichen

6 U 43/07


Leitsatz des Gerichts

Die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt.

Tenor


Tenor:

  1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.02.2007 - 24 O 147/06 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Verfügungsklägerin.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien sind polnische Gesellschaften, die jeweils eine Niederlassung in Mannheim unterhalten und sich mit Korrosionsschutzarbeiten an Bauobjekten befassen. Ein früherer Mitarbeiter der Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin), Herr S. R., ist inzwischen für die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) tätig.

Die Beklagte warb seit April 2006 im Internet u.a. mit einer mit den Worten „Referenzliste - R. S.“ überschriebenen Liste, in der eine Reihe von größeren Projekten in der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt war, die in den Jahren 1998 bis 2004 durchgeführt wurden. Die entsprechenden Aufträge waren der Klägerin übertragen und von ihr abgewickelt worden. In welchem Umfang und in welcher Funktion Herr R. mit der Durchführung bzw. Leitung der Arbeiten befasst war, ist zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 11.07.2006 geltend, die Werbung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, die Projekte seien von der Beklagten durchgeführt worden, und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte änderte in der Folge den Text ihrer Werbung dahin ab, dass sie lautete:

„Fa. Y., Hauptsitz in ..., wurde im März 2005 gegründet. Seit Juli 2005 hat die Firma in Mannheim ihre unselbständige Zweigstelle. Ab Oktober 2006 ist der Betriebsleiter der Fa. Y, Dipl.-Ing. S. R. Herr R. hat schon in den vorhergegangenen Jahren folgende Projekte geleitet:“

Die im Anschluss daran wiedergegebene Liste blieb unverändert.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2006, der am 26.09.2006 beim Landgericht Mannheim eingegangen ist, beantragte die Klägerin, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet oder auf andere Weise einer Aufstellung von Bauobjekten, die den Zeitraum von 1998 bis 2004 umfassen und aufgeteilt sind in die Bereiche Industrie, Chemie-Mineralöl-Brückenobjekte- Stahlwasserbau - und wie folgt überschrieben sind: „Fa. Y., Hauptsitz in ..., wurde im März 2005 gegründet. Seit Juli 2005 hat die Firma in Mannheim ihre unselbständige Zweigstelle. Ab Oktober 2006 ist der Betriebsleiter der Fa. Y, Dipl.-Ing. S. R. Herr R. hat schon in den vorhergegangenen Jahren folgende Projekte geleitet:“ zu bedienen.

Mit Beschluss vom 27.09.2006 verbot das Landgericht der Beklagten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Korrosionsschutzarbeiten an Bauvorhaben unter Vorlage einer Referenzliste über die Durchführung entsprechender Korrosionsschutzarbeiten an Großprojekten in den Jahren 1998 bis 2004 unter der Leitung ihres künftigen Betriebsleiters S. R. zu werben, insbesondere wenn dies wie in ihrem Internet-Auftritt vom 08.08.2006 geschieht, der aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich ist.

Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt und beantragt, die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 27.09.2006 aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.02.2007 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet ist. Die Aufhebung der Beschlussverfügung durch das angefochtene Urteil und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind schon deshalb gerechtfertigt, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.

1. Nachdem mit der einstweiligen Verfügung ein auf §§ 3, 5 UWG gestützter Unterlassungsanspruch verfolgt wird, kommt der Klägerin im Grundsatz die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG zugute. Die Dringlichkeitsvermutung ist jedoch nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Verfolgung seiner Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. In beiden Fällen ist aufgrund des eigenen Verhaltens des Antragstellers der Schluss gerechtfertigt, es bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts. Für die Frage einer rechtzeitigen Verfahrenseinleitung kommt es darauf an, wann der Gläubiger Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Verletzers erlangt hat. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Dringlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen ist, wenn der Verfügungsantrag nicht innerhalb einer bestimmten Regelfrist bei Gericht eingereicht wird (vgl. die Nachweise bei Schmukle, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 45 Rn. 40-43). Nach Auffassung des Senats ist die Dringlichkeitsvermutung im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann.

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Dringlichkeitsvermutung widerlegt.

a) Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren den Antrag, die Beschlussverfügung des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2006 aufrechtzuerhalten. Das mit diesem Beschluss ausgesprochene Verbot geht über das in der Antragsschrift der Klägerin vom 25.09.2006 formulierte Unterlassungsbegehren hinaus, weil der Beklagten allgemein verboten wird, für die Durchführung von Korrosionsschutzarbeiten an Bauvorhaben unter Vorlage einer Referenzliste über die Durchführung entsprechender Korrosionsschutzarbeiten an Großprojekten in den Jahren 1998 bis 2004 unter der Leitung von S. R. zu werben. Die konkrete Werbeaussage gemäß Anlage K 4, an deren Wortlaut die Klägerin ihren Antrag ausgerichtet hatte, hat das Landgericht nur als „insbesondere“-Zusatz in den Tenor aufgenommen. Indem die Klägerin diese Beschlussverfügung des Landgerichts nach Widerspruch der Beklagten und im Berufungsrechtszug verteidigt, wendet sie sich gegen eine Werbung der Beklagten, die ihr in dieser Form nach ihrem eigenen Vorbringen in der Antragsschrift schon seit April 2006 bekannt war. Denn bereits die in der als Anlage K 1 vorgelegten Werbung enthaltene Aussage „Referenzliste - R. S.“ verstanden die angesprochene Verkehrskreise dahin, dass die dort aufgelisteten Projekte unter der Leitung von Herrn R. durchgeführt worden seien. Bei Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war damit bereits ein Zeitraum von etwa fünf Monaten verstrichen.

b) Eine andere Beurteilung ist nach den oben dargelegten Grundsätzen aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man die Kenntnis der geänderten Werbung gemäß Anlage K 4, wie sie die Klägerin zum Gegenstand ihres ursprünglichen Antrags gemacht hatte, als maßgeblich ansieht. Die Klägerin hat in der Antragsschrift ausgeführt, die Beklagte habe in dieser Weise spätestens ab 01.08.2006 geworben und zur Glaubhaftmachung die Anlage K 4 vorgelegt, einen Ausdruck der entsprechenden Web-Site, der als Datum den 08.08.2006 ausweist. Hatte sie mithin spätestens ab diesem Datum Kenntnis von dem behaupteten Wettbewerbsverstoß, war bis zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Mannheim ein Zeitraum von sieben Wochen verstrichen. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats, dass Bedenken gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes vorliegen könnten, keine Umstände dargetan, nach denen die Überschreitung der Regelfrist ausnahmsweise als nicht dringlichkeitsschädlich angesehen werden könnte. Ihr Hinweis darauf, die zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags erforderliche eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers sei von diesem erst am 20.09.2006 unterzeichnet worden, ist unerheblich, weil nicht dargetan ist, warum eine frühere Unterzeichnung nicht möglich gewesen sein sollte. Auch die Fortsetzung der beanstandeten Werbung nach Erlass der einstweiligen Verfügung war nicht geeignet, den einmal entfallenen Verfügungsgrund wiederaufleben zu lassen (OLG Frankfurt, WRP 1984, 692; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 332). Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit käme nur bei einer wesentlichen Änderung oder Ausweitung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen der damit einhergehenden erhöhten Gefährlichkeit für den Gläubiger in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht