Gegendarstellung gegen Zapp
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
09. 05. 2007
Aktenzeichen
324 O 364/07
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner gemäß § 12 Absatz 5 NDR-Staatsvertrag
auferlegt,
in der nächsten Ausgabe der Sendung "Zapp" ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu verbreiten:
Gegendarstellung
In der Sehdung "Zapp" vom 04.04.2007 im Rahmen das Beitrags "Großes Schweigen - Enthüllungen zu einem vertuschten Presseskandal" haben Sie über mich, Josef Hufelschulte, berichtet, ich hätte Werner Mauss im November 2002 am Telefon erzählt, ich sei im Besitz von dessen geheimer Aussage beim Bundeskriminalamt. Dann hätte ich Mauss mit einer Veröffentlichung gedroht, die nur durch Bezahlung von 5000 Euro verhindert werden kann. Einen Tag nach dem Telefonat hätte Mauss in einem Frankfurter Hotel 4000 Euro an mich gezahlt. Ich hätte daraufhin versichert, dass ich dieses Geld an den Dokumentenverkäufer weitergebe und der Artikel nicht im "Focus" erscheine.
Dazu stelle ich fest:
1. Soweit durch diese Berichterstattung der Eindruck erweckt wird, ich hätte Mauss in Aussicht gestellt, Einfluss auf die Verbreitung seiner Aussage zu besitzen, falls er nicht zahlt, so ist das unrichtig. Vielmehr habe ich in dem Telefonat mehrfach erklärt, dass ich selbst die Aussage keinesfalls veröffentlichen werde. Weiter habe ich Mauss darauf hingewiesen, dass der Nachrichtenhändler das Dokument vermutlich Dritten anbietet, wenn es nicht vom Markt weggekauft wird.
2. Mauss hat in dem Hotel nicht nur die 4.000 Euro an mich gezahlt, die ich weitergegeben habe, sondern dafür auch das Dokument erhalten. Ein Zusammenhang der Zahlung mit einer Veröffentlichung in Focus wurde von mir auch bei diesem Gespräch nicht hergestellt.
München. den 18.4.07
Josef Hufelschulte
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last.
Buske
Zink
Weyhe
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