Bericht über Urlaub eines Top-Prominenten
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
29. 03. 2007
Aktenzeichen
27 O 303/07
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
unter Bezugnahme auf die Antragstellerin das Folgende zu verbreiten:
"Ein paar Kilometer weiter: das sportlich-elegante Zürs. Die vertraute Terrasse des "Lorünser". Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz unauffällig auftretende Caroline im Skianzug ...".
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je die Hälfte.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die einstweilige Verfügung war hinsichtlich des Antrags zu 2) aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 28. März 2007 nebst Anlagen zu erlassen; insoweit hat die Kammer bei der Fassung des Tenors von dem ihr gemäß § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
Der Antrag zu 1) war dagegen zurückzuweisen, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch insoweit nicht zusteht. Als absolute Person der Zeitgeschichte muss die Antragstellerin es hinnehmen, dass mitgeteilt wird, wo sie ihren Skiurlaub verbringt. Zürs ist kein Ort der Abgeschiedenheit, sondern ein Treffpunkt der "Schönen und Reichen". Die Antragstellerin muss in diesem Ort damit rechnen, auf Journalisten zu treffen, die dann z. B. darüber berichten, wen sie zufällig gerade auf der Straße getroffen haben. Es fehlt an einer berechtigten Privatheitserwartung (vgl. hierzu Kammergericht, Urteil vom 6. November 2006 - 10 U 6/06), die einer Berichterstattung entgegenstehen würde. Dass die Antragstellerin sich unauffällig gibt und ihre Skier selbst trägt, ist derart belanglos, dass die damit verbundene Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre das Berichterstattungsinteresse nicht überwiegt.
Mauck
Becker
von Bresinsky
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