Marke auf verkleinerten Modellen ohne Erlaubnis des Markeninhabers

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

25. 01. 2007


Aktenzeichen

C‑48/05


Entscheidungsgründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).


Rechtlicher Rahmen

Art. 5 der Richtlinie mit der Überschrift „Rechte aus der Marke“ bestimmt:

„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass es dem Inhaber gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

Art. 6 der Richtlinie mit der Überschrift „Beschränkung der Wirkungen der Marke“ sieht in Abs. 1 vor:

„Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

a) seinen Namen oder seine Anschrift,

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweise auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.“


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Die Adam Opel AG (im Folgenden: Adam Opel), ein Automobilhersteller, ist Inhaberin der nachstehend wiedergegebenen nationalen Bildmarke, die am 10. April 1990 in Deutschland u. a. für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragen wurde (im Folgenden: Opel-Logo):

Die Autec AG (im Folgenden: Autec) stellt u. a. funkferngesteuerte Modellfahrzeuge her, die sie unter der Marke cartronic vertreibt.

Anfang 2004 stellte Adam Opel fest, dass in Deutschland ein funkferngesteuertes Modell des Opel Astra V8 Coupé im Maßstab 1:24 vermarktet wurde, auf dessen Kühlergrill wie beim Originalfahrzeug das Opel-Logo angebracht war. Dieses Spielzeug wird von Autec hergestellt.

Die Marke cartronic, verbunden mit dem Symbol ®, ist deutlich sichtbar auf der Vorderseite der Gebrauchsanleitung, die jedem Modell beigefügt ist, und auf der Vorderseite der Fernsteuerung abgebildet. Außerdem enthält die Rückseite der Gebrauchsanleitung die Hinweise „AUTEC® AG“ und „AUTEC® AG D 90441 Nürnberg“, und der letztgenannte Hinweis befindet sich auch auf einem Aufkleber, der an der Unterseite der Fernsteuerung angebracht ist.

Mit beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereichter Klage beantragte Adam Opel, Autec insbesondere zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, das Opel-Logo auf Modellfahrzeugen anzubringen, mit dieser Kennzeichnung versehene Modellfahrzeuge anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen sowie Modellfahrzeuge mit dieser Kennzeichnung einzuführen oder auszuführen.

Adam Opel hält die Benutzung des Opel-Logos auf Spielzeug in Form von verkleinerten Modellen der von ihr hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge für eine Verletzung dieser Marke. Die Marke werde für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für die sie eingetragen sei, nämlich für Spielzeug. Es handele sich um eine Benutzung als Marke im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da der Verkehr davon ausgehe, dass der Hersteller von Modellfahrzeugen einer bestimmten Marke diese Fahrzeuge aufgrund einer vom Markeninhaber gewährten Lizenz herstelle und vertreibe.

Autec, unterstützt vom Deutschen Verband der Spielwaren-Industrie e. V., entgegnet unter Berufung auf Entscheidungen verschiedener deutscher Gerichte, dass die Anbringung einer geschützten Marke auf verkleinerten Modellen, die eine originalgetreue Nachbildung von Fahrzeugen dieser Marke seien, keine Benutzung der Marke als Marke darstelle. Im vorliegenden Fall werde die Herkunftsfunktion des Opel-Logos nicht beeinträchtigt, da es aufgrund der Verwendung der Marken cartronic und AUTEC für den Verkehr eindeutig sei, dass das verkleinerte Modell nicht vom Hersteller des Fahrzeugs stamme, dessen Nachbildung es sei. Im Übrigen sei der Verkehr daran gewöhnt, dass die Spielzeugindustrie seit über 100 Jahren reale Vorbilder originalgetreu, d. h. bis hin zur Anbringung der Marke, mit der sie versehen seien, nachbilde.

In Anbetracht des Urteils vom 23. Februar 1999, BMW (C‑63/97, Slg. 1999, I‑905), ist das Landgericht Nürnberg-Fürth der Meinung, dass die Benutzung des Opel-Logos durch Autec gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur verboten werden könne, wenn es sich um eine Benutzung als Marke handele.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth neigt zu der Ansicht, dass Autec dieses Logo als Marke benutze, weil es auf den Hersteller des Vorbilds hinweise. Das Gericht fragt sich außerdem, ob eine solche Benutzung, die zugleich eine beschreibende Benutzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu sein scheine, nach dieser Bestimmung auch dann zulässig sein könne, wenn die genannte Marke auch für Spielzeug eingetragen sei.

Da das Landgericht Nürnberg-Fürth somit davon ausgeht, dass für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Stellt die Benutzung einer auch für „Spielzeug“ geschützten Marke eine Benutzung als Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrechtsrichtlinie dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt?

  2. Falls die Frage in Ziff. 1 bejaht wird:

    Ist die in Frage 1 beschriebene Art der Benutzung der Marke eine Angabe über die Art oder Beschaffenheit des Modellfahrzeugs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Markenrechtsrichtlinie?

  3. Falls die Frage in Ziff. 2 bejaht wird:

    Welche Kriterien sind in Fällen dieser Art maßgebend, um beurteilen zu können, wann die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe entspricht?

    Ist dies insbesondere der Fall, wenn der Hersteller des Modellfahrzeugs auf der Verpackung und auf einem zur Benutzung des Modells erforderlichen Zubehörteil ein für den Verkehr als Eigenmarke erkennbares Zeichen sowie seine Unternehmensbezeichnung unter Nennung seines Firmensitzes anbringt?


Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob in dem Fall, dass eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragen ist, die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellt, die der Inhaber der Marke verbieten darf.

Art. 5 der Richtlinie definiert die „Rechte aus der Marke“, während Art. 6 Regeln in Bezug auf die „Beschränkungen der Wirkungen der Marke“ enthält.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gestattet es dieses ausschließliche Recht dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie führt nicht abschließend Benutzungsformen auf, die der Inhaber nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verbieten kann. Andere Bestimmungen der Richtlinie, wie z. B. Art. 6, legen bestimmte Beschränkungen der Wirkungen der Marke fest (Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, Slg. 2002, I‑10273, Randnr. 38).

Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Staat zu Staat anders ausfällt, ist es Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und insbesondere den dort verwendeten Begriff „benutzen“ einheitlich auszulegen (Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 45).

Im Ausgangsverfahren steht fest, dass das mit der in Rede stehenden Marke identische Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, da die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 40).

Es steht ebenfalls fest, dass diese Benutzung ohne die Zustimmung des Inhabers der in Rede stehenden Marke erfolgte.

Soweit das Opel-Logo für Spielzeug eingetragen wurde, handelt es sich zudem um den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie geregelten Fall, d. h. um die Benutzung eines mit der in Rede stehenden Marke identischen Zeichens für Waren – Spielzeug –, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Dazu ist insbesondere festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung „für Waren“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfolgt, da sie die Anbringung des mit der Marke identischen Zeichens auf Waren und das Angebot, das Inverkehrbringen oder den Besitz von Waren im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Arsenal Football Club, Randnrn. 40 und 41).

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteil Arsenal Football Club, Randnr. 51, und Urteil vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C‑245/02, Slg. 2004, I‑10989, Randnr. 59).

Folglich kann die Anbringung eines mit einer für Spielzeug eingetragenen Marke identischen Zeichens durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur verboten werden, wenn es die Funktionen dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

Im Ausgangsverfahren, das durch den Umstand gekennzeichnet wird, dass die in Rede stehende Marke sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragen ist, hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von Waren der Spielzeugindustrie in Deutschland daran gewöhnt sei, dass die Modelle sich an reale Vorbilder anlehnten, und dass er sogar weitgehend Wert auf absolute Originaltreue lege, so dass der genannte Verbraucher das Opel-Logo auf Waren der Autec als Hinweis darauf verstehen werde, dass es sich um eine Nachbildung eines Fahrzeugs der Marke Opel in verkleinertem Maßstab handele.

Wenn das vorlegende Gericht mit diesen Ausführungen darauf hinweisen wollte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das mit dem Opel-Logo identische Zeichen auf von Autec vertriebenen verkleinerten Modellen nicht als Angabe darüber verstünden, dass diese Waren von Adam Opel oder einem mit dieser wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten, dann müsste es zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung die Hauptfunktion des Opel-Logos als für Spielzeug eingetragene Marke nicht beeinträchtigt.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, durch Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher von Spielzeug in Deutschland festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung die Funktionen des Opel-Logos als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt. Im Übrigen scheint Adam Opel sich nicht darauf berufen zu haben, dass diese Benutzung andere Funktionen dieser Marke als ihre Hauptfunktion beeinträchtige.

Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht unter Berufung auf das Urteil BMW, ob Autec das Opel-Logo als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke benutze.

In dieser Hinsicht trifft es zu, dass die Rechtssache BMW die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Dienstleistungen betraf, die nicht mit denen identisch waren, für die die Marke eingetragen war, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Marke BMW für Autos eingetragen war, aber nicht für die Dienstleistungen der Instandsetzung von Autos. Die unter der Marke BMW vom Inhaber dieser Marke vertriebenen Autos waren jedoch gerade Gegenstand der von dem Dritten erbrachten Dienstleistungen – die Instandsetzung von Autos –, so dass es unerlässlich war, die Herkunft der Autos der Marke BMW, die Gegenstand der genannten Dienstleistungen waren, zu bestimmen. Im Hinblick auf diese spezifische und untrennbare Beziehung zwischen den mit dieser Marke versehenen Waren und den von dem Dritten erbrachten Dienstleistungen hat der Gerichtshof entschieden, dass unter den spezifischen Umständen der Rechtssache BMW die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens durch den Dritten für Waren, die nicht von dem Dritten, sondern von dem Inhaber der Marke vertrieben werden, unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie fiel.

Mit Ausnahme dieses spezifischen Falles der Benutzung einer Marke durch einen Dritten, der Dienstleistungen erbringt, deren Gegenstand mit dieser Marke versehene Waren sind, muss Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für von dem Dritten vertriebene Waren oder erbrachte Dienstleistungen betrifft, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.

Zum einen ergibt sich nämlich die Auslegung, dass die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bezieht, diejenigen sind, die von dem Dritten vertrieben oder geliefert werden, aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst, insbesondere aus den Begriffen „für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen“. Zum anderen würde die gegenteilige Auslegung dazu führen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie verwendeten Begriffe „Waren“ und „Dienstleistungen“ gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen des Inhabers der Marke bezeichnen, obwohl die Begriffe „Waren“ und „Dienstleistungen“ in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie zwangsläufig diejenigen betreffen, die von dem Dritten vertrieben oder geliefert werden, was entgegen der Systematik der Richtlinie dazu führen würde, dass die gleichen Begriffe unterschiedlich ausgelegt würden, je nachdem, ob sie in Art. 5 oder Art. 6 aufgeführt sind.

Da Autec keine Autos verkauft, wird das Opel-Logo im Ausgangsverfahren von ihr nicht als eingetragene Marke für Kraftfahrzeuge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie benutzt.

Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht, unabhängig davon, ob dieses bei der Darlegung seiner Fragen darauf eingegangen ist, alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C‑456/02, Slg. 2004, I‑7573, Randnr. 38, und vom 15. September 2005, Ioannidis, C‑258/04, Slg. 2005, I‑8275, Randnr. 20).

Im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens ist dem vorlegenden Gericht auch eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie zu geben.

Gewiss verpflichtet Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 1 nicht, den von ihm beschriebenen Schutz im nationalen Recht vorzusehen, sondern gibt ihnen lediglich die Möglichkeit, einen solchen Schutz vorzusehen (Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C‑292/00, Slg. 2003, I‑389, Randnr. 18). Aus den Fragen, die in der Rechtssache Davidoff vom Bundesgerichtshof (Deutschland) vorgelegt und vom Gerichtshof geprüft wurden, scheint sich jedoch vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht zu ergeben, dass der deutsche Gesetzgeber die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt hat.

Zunächst einmal ist im Ausgangsverfahren das Opel-Logo auch für Kraftfahrzeuge eingetragen; sodann handelt es sich vorbehaltlich der Nachprüfung durch das vorlegende Gericht in Deutschland um eine bekannte Marke für diese Art von Waren, und schließlich sind ein Kraftfahrzeug und ein Modellfahrzeug keine ähnlichen Waren. Daher kann die dort in Rede stehende Benutzung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie ebenfalls untersagt werden, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der genannten Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Adam Opel hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, sie habe ein Interesse daran, dass die Modellfahrzeuge der Marke Opel eine gute Qualität hätten und dass diese Modelle ganz aktuell seien, da andernfalls der Ruf der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke beeinträchtigt werde.

Es handelt sich auf jeden Fall um eine Würdigung von Tatsachen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls zu bestimmen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung eine Benutzung darstellt, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Somit ist auf die erste Frage wie folgt zu antworten: Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge – für die sie bekannt ist – als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle

– eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

– eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf – sofern der in dieser Bestimmung beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde –, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Zur zweiten Frage

Obwohl das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage ausdrücklich nach der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie fragt, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung eindeutig, dass es tatsächlich um eine Auslegung von Buchst. b dieses Absatzes ersucht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Benutzung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Opel-Logos nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie gestattet werden kann. Die Anbringung dieser Marke auf den verkleinerten Modellen von Autec dient nämlich nicht dem Zweck, auf die Bestimmung dieses Spielzeugs hinzuweisen.

Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

Adam Opel und die französische Regierung machen geltend, diese Bestimmung verfolge insbesondere den Zweck, zu verhindern, dass der Inhaber einer Marke sich dagegen wenden könne, dass ein Dritter eine beschreibende Angabe eines Merkmals der Waren oder Dienstleistungen dieses Dritten verwende. Das Opel-Logo bezeichne in keiner Weise die Art, die Beschaffenheit oder andere Merkmale der verkleinerten Modelle. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt diese Ansicht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung, schließt aber nicht aus, dass bei einem anderen Sachverhalt, bei dem die verkleinerten Modelle für Sammler bestimmt seien, die identische Reproduktion jedes Details des Originalfahrzeugs möglicherweise ein wesentliches Merkmal dieser Warenkategorie sein könne, so dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch die detailgetreue Kopie der Marke umfassen könnte.

Zwar soll diese Vorschrift in erster Linie verhindern, dass ein Markeninhaber Wettbewerbern verbietet, einen beschreibenden Begriff oder Begriffe, die Teil seiner Marke sind, zu verwenden, um auf Merkmale ihrer eigenen Waren hinzuweisen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 28), ihr Wortlaut ist aber keineswegs auf einen solchen Fall beschränkt.

Es kann daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass die genannte Vorschrift einem Dritten erlaubt, eine Marke zu benutzen, wenn diese Benutzung darin besteht, eine Angabe über die Art, die Beschaffenheit oder über andere Merkmale der von dem Dritten vertriebenen Waren zu machen, sofern die genannte Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Die Anbringung eines mit einer u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen dieser Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, dient jedoch nicht dazu, eine Angabe über ein Merkmal der genannten Modelle zu machen, sondern ist nur ein Teil der originalgetreuen Nachbildung der Originalfahrzeuge.

Auf die zweite Frage ist daher wie folgt zu antworten: Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie dar.

Zur dritten Frage

Angesichts der Antwort auf die zweite Frage erübrigt sich eine Antwort auf die dritte Frage.


Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

  1. Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge – für die sie bekannt ist – als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle

    – eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

    – eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf – sofern der in dieser Bestimmung beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde –, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

  2. Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.

Rechtsgebiete

Markenrecht