Bauunterlagenherausgabepflicht des „Bauträger-Verwalters“
Gericht
BayObLG
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
23. 03. 2001
Aktenzeichen
2Z BR 6/01
Der ausgeschiedene „Bauträger-Verwalter“ muss die Bauunterlagen herausgeben, die er als Bauträger in Besitz hat, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Ast. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Ag. ließ als Bauträgerin die Wohnanlage errichten; sie war die erste Verwalterin; inzwischen wurde sie abberufen. Die Ast. haben von der Ag. die Herausgabe „sämtlicher bei ihr vorhandener Verwaltungsunterlagen“ verlangt, wobei beispielhaft zahlreiche Verwaltungs- und Bauunterlagen näher bezeichnet wurden. Das AG hat dem Antrag weitgehend stattgegeben. Im Beschwerdeverfahren haben die Ast. den Antrag auf Herausgabe einiger näher bezeichneter Unterlagen zurückgenommen; außerdem wurde die Hauptsache in einem Punkt übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Ag. zurückgewiesen. Das weitere Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
II. 1. Das LG hat ausgeführt: Die Ag. sei nach §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe solcher Bauunterlagen verpflichtet, ohne die eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht möglich sei. Herauszugeben seien deshalb die Werkzeichnungen und übrigen Ausführungsunterlagen hinsichtlich des Baus, da nur so festgestellt werden könne, ob Gewährleistungsansprüche gegen die Ag. als Bauträger bestünden. Außerdem müsse die Ag. ein Handwerkerverzeichnis vorlegen, da die am Bau beteiligten Handwerker für eventuelle spätere Reparatur- oder Wartungsarbeiten bekannt sein müssten. Schließlich müsse die Ag. eine Aufstellung nach laufenden Gewährleistungszeiträumen bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums herausgeben. Nur so könne der Beginn der Gewährleistungsfristen festgestellt werden.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gem. §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser auf Grund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind (BayObLG, NJWE-MietR 1997, 14 = WuM 1996, 661 m.w. Nachw.). Darüber hinaus muss der ausgeschiedene Verwalter, der zugleich Bauträger war, auch die Bauunterlagen herausgeben, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und insbesondere für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 268; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 26 WEG Rdnr. 403a). Das LG hat diese Grundsätze beachtet. Die Ag. hat dagegen im Einzelnen auch keine Einwendungen erhoben; sie hat ihr Rechtsmittel nicht begründet.
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