Schwalbenflug als Mietmangel

Gericht

AG Eisleben


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

21. 09. 2006


Aktenzeichen

21 C 118/06


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Entgegen der Ansicht der Bekl. liegt kein Mangel vor, der die Bekl. zur Minderung der Miete berechtigt. Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich Vorausgesetzten (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, NZM 2000, 492 = NJW 2000, 1714 m.w. Hinw.; Palandt/Weidenkaff; BGB, 65. Aufl., § 536 Rdnr. 16).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ortsüblichen Einwirkungen durch Tiere grundsätzlich für jeden Mieter entschädigungslos hinzunehmen sind, ob es nun in einem Falle so ist, dass wegen eines nahen Teiches besonders viele Mücken vorhanden sind oder aber, wie im Falle der Bekl., viele Schwalben. Eine zur Kürzung berechtigende Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts stellt das jedenfalls nach Ansicht des Gerichts nicht dar. Selbst das Anfallen von Vogelkot auf dem Fensterbrett und das gelegentliche Hineinfliegen von Schwalben (was im Übrigen durch einen Vorhang o. ä. leicht zu verhindern ist) ist für die Bekl. entschädigungslos hinzunehmen. Zu einer Minderung des Wohnwerts führt das jedenfalls nicht. Nach Ansicht des Gerichts ist der vorliegende Fall wiederum zu vergleichen mit Fällen wie z.B. Gerüchen von einem Kuhstall oder einem Schweinestall. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. sich nicht in einer städtischen Umgebung befinden, sondern in einer ländlichen/dörflichen Umgebung.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des AG Dortmund (WuM 1980, 6) trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. In dem dortigen Sachverhalt handelte es sich um mehrere Hundert Tauben, die auf einem Nachbargrundstück gezüchtet wurden. Dies ist jedoch mit dem vorliegenden - natürlichen - Schwalbenflug überhaupt nicht vergleichbar. Im Übrigen wurde sogar im Falle von Tauben entschieden, dass Tauben, die sich in Altbauten der Großstädte aufhalten und dort gelegentlich nisten, hinzunehmen sind, und nur dann eine messbare Minderung der Wohnqualität eintreten kann, wenn infolge von baulichen Gegebenheiten Tauben erheblich vermehrt auftreten (vgl. LG Berlin, GE 2001, 346). Auch nach einer Entscheidung des LG Hamburg ist eine Minderung von nur 7,5% gerechtfertigt, wenn Tauben sich auf dem Balkon einer Mietwohnung aufhalten und dort auch nisten (vgl. WE 1999, Nr.12).

So hat auch in ländlichen Gegenden mit ausschließlich landwirtschaftlich genutztem Gepräge der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das übliche Kuhglockengeläut oder Hahnenkrähen unterbunden wird (vgl. LG Kleve, DWW 1989, 362; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, MietR, 8. Aufl., § 536 Rdnr. 122 m.w. Hinw.). Gleiches muss für den vorliegenden Fall des „Schwalbenanflugs“ gelten.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht; Mietrecht

Normen

BGB § 536