Gegenstände von einem Grundstück durch Unbekannte auf Fahrbahn geraten

Gericht

AG Limburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

01. 03. 2006


Aktenzeichen

4 C 2124/05


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen,

  2. Der Kl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kl. ist berechtigt, die. Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor die Bekl. Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kl. befuhr mit seinem Ford Focus Futura in Limburg-Staffel in der Nacht vom 22. 9. 2005 auf den 23. 9. 2005, gegen 03:15 Uhr, die Koblenzer Straße in Richtung Görgeshausen. Auf der Straße lag ein Betonklotz, der vom Grundstück der Bekl. stammte. Der Kl. fuhr mit seinem Fahrzeug auf den Betonklotz. Der Betonklotz war als Teil der Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück der Bekl. und geriet durch Unbekannte auf die Straße.

Am 21. 9. 2005 hatten sich von der Grundstückseinfassung mehrere Betonklötze gelöst, lagen teilweise auf dem Grundstück oder waren mit einer Art Klebeband befestigt.

Hinsichtlich der Grundstückseinfriedung wird auf das Lichtbilder Bl. 9 Bezug genommen.

Das Fahrzeug des Kl. wurde durch den Zusammenprall beschädigt und musste für € 1.460,87, Rechnung der Firma Diefenbach, Bl. 5 d.A., repariert werden. Die Reparatur dauerte 4 Tage. Für diese Zeit macht der Kl. Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 172,00 geltend. Schließlich beansprucht der Kl. eine Unkostenpauschale in Höhe von € 25,00.

Der Kl. behauptet, dass der Betonklotz auf der Straße nicht erkennbar gewesen sei.

Der Kl. beantragt daher,

die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 1.657,87 nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 1.485,87 seit dem 8. 11. 2005 und aus weiteren € 172,00 seit dem 13. 1. 2006 zuzahlen.

Die Bekl. beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass sie am 21. 9. 2005 festgestellt hätten, dass ein unbekanntes Fahrzeug gegen die Palisaden gestoßen sei. Sie hätten die Palisaden durch ein Spezialband befestigen lassen, jedoch habe jemand im Laufe des Tages gegen die Palisaden gestoßen. Am Abend des 21. 9. 2005 hätten die Bekl. selbst den losen Stein im Vorgarten ihres Grundstücks gestellt, wovon der kantige Stein nicht durch Eigengewicht auf die Straße rollen konnte.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens.

Eine Verletzung der den Bekl. als Grundstückseigentümer obliegen den einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 I BGB liegt nicht vor.

Eine Verkehrssicherungspflicht ist nicht durch Eröffnung oder Unterhaltung einer Gefahrenquelle seitens der Bekl. entstanden. Zwar umfasst die Pflicht eines Eigentümers, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren abzuwenden, prinzipiell auch solche Gefährdungen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (Senat, LM § 823 (Dc) BGB Nr. 102 NJW 1980, 223; BGH NJW, Urteil vom 19. 12. 1989, NJW 1990, 1237).

Ein solche Pflichtverletzung auf Seiten der Bekl. liegt nach Überzeugung des Gerichts allerdings nicht vor.

Eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherungspflicht ist schließlich nicht erreichbar. Die berechtigten Verkehrserwartung kann auch nicht auf einen Schutz von allen nur erdenklichen Gefahren ausgerichtet sein. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich deshalb nur auf das Eingreifen solcher Gefahren, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu wehren (BGH Urteil vom 19. 12. 1989, NJW 1990, S. 1237).

Dem steht nicht entgegen, dass der BGH einen fahrlässigen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht in einer fehlenden Befestigung einer Lichtschachtabdeckungen sieht (BGH NJW 1990, 1236 ff.), da bei jenem Fall alle Bewohner und Hausbesucher vor dem Betreten und Verlassen des Gebäudes über den Lichtschacht hinweggehen mussten.

Im streitgegenständlichen Fall ist dagegen bei einem Stein, der über Nacht auf einem Privatgrundstück liegt, eine Gefahr für Mitmenschen nicht zu erwarten. Die Bekl. mussten nicht damit rechnen, dass ein Dritter den Betonblock über Nacht auf die Fahrbahn legen würde.

Unerheblich ist dabei, ob der Stein am Vorabend des Fahrzeugunfalls oder bereits vorher von der Palisadenreihe durch Unbekannte herausgerissen wurde. Die Anforderungen an die jeweiligen Grundstückseigentümer wären maßlos überzogen, wenn diese die Verkehrsteilnehmer vor allen möglichen Gefahren, die von auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen, wie bei Schäden an einem Pkw durch Steine, schützen mussten.

Zusammenfassend ist hier zu betonen, dass Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht gegen die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, wenn sie Gegenstände unbefestigt auf ihrem Grundstück lagern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Meier,
Richter am AG

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht