Keine Eintragung des Werbeslogans „Technik fürs Leben”

Gericht

HABM


Art der Entscheidung

Entscheidung


Datum

04. 05. 2006


Aktenzeichen

R 1317/2005-1


Tatbestand


Sachverhalt und Anträge

1. Mit Anmeldetag vom 27. September 2004 beantragte die Anmelderin unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Anmeldung vom 30. Juni 2004 die Eintragung der Wortmarke

Technik fürs Leben

als Gemeinschaftsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7:

7
Elektromotoren, Anlasser (ausgenommen für Landfahrzeuge), Generatoren, Zündsysteme für Verbrennungsmotoren, Glühkerzen, Zündkerzen, Lambda-Sonden, Zündverteiler, Zündspulen, Magnetzünder, Zündkerzenstecker, Einspritzpumpen, Kraftstoffpumpen, Drehzahlregler, Einspritz- Düsen und Düsenhalter; Maschinenventile; Kraftstoff Filter, Ölfilter, Luftfilter; Hydropumpen, Hydromotoren, Hydroventile, Hydrozylinder, Hydrospeicher, Hydrofilter; Pneumatikventile, Servolenkungen, Druckluftbremsen, Drucklufteinrichtungen, nämlich Druckluftkompressoren, Druckluftbehälter, Steuerungsventile, Bremsventile; Abgasturbolader; elektronische Steuergeräte für die Fertigungstechnik, Widerstandsschweißanlagen, Servoantriebe und Getriebespindeln, Robotersteuerungen; Modulelemente für die automatische Montage/Fertigungstechnik, einschließlich der Arbeitsplatzausstattung, nämlich Arbeitstische und Arbeitsbänke, Maschinenhalterungen, Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, schwenkbare Arbeitsplätze, Hubeinrichtungen, Tischpressen, Materialbereitstellungs- und Ordnungssysteme, nämlich Fließbänder und Förderketten, Schüttelförderer, Kippvorrichtungen sowie programmierbare elektrische Vorrichtungen einschließlich Greifer und Einarmroboter; Entgratmaschinen (mechanisch, thermisch und elektrochemisch); Verpackungsmaschinen; Elektrowerkzeuge und deren Einsteckwerkzeuge; elektrische Gartenpflegegeräte, nämlich Heckenscheren, Rasenmäher, Grasscheren, Grastrimmer, Sensen, Schredder, Pumpen, Hochdruckreiniger; elektrische Küchenmaschinen und Zubehör; Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Staubsauger; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten.

9
Elektrische und elektronische Mess-, Kontroll- und Regelgeräte; elektrische und elektronische Steuergeräte; Apparate für das Aufzeichnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Senden, Empfangen und Anzeigen von Signalen, Daten, Bildern und Tönen, elektro- und elektromagnetische Datenträger; Videokameras, Bildschirme, Lautsprecher, Antennen für Radios und Fernsehapparate, Telefongeräte, Autoantennen, tragbare Funksprechgeräte, Autotelefone; Alarmsysteme; Geräte für die Ortung und die Navigation zum Einbau in Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Hochfrequenzgeneratoren, Stromversorgungseinrichtungen, elektrische Filter, Halbleiterbauelemente, optoelektronische Bauelemente; gedruckte, geätzte und vergossene Schaltungen, integrierte Schaltungen, Relais, Sicherungen, Leitungen für elektrische, elektronische und optische Signale, Kabelverbindungen, elektrische Schalter, elektronische Leuchtweiten Verstellung, Elektromotoren, Sensoren, Detektoren, Schaltvorrichtungen/kästen, Solarzellen und Solargeneratoren; Analysegeräte für Kraftfahrzeuge, nämlich für die Abgasanalyse, Russpartikelanalyse, Bremsfunktion, Diagnoseinstrumente und Einrichtungen für Simulationen, Motortester, Werkstattprüfgeräte für Einspritzpumpen, Anlasser und Generatoren; Batterien, Ladegeräte, Batterietester, Verstärker, Transformatoren, Kabeltrommeln; Elektrische und elektronische Entfernungsmesser, Höhenmesser, Winkelmesser, Neigungsmesser, Ortungsgeräte zum Aufspüren von Metall und anderen Stoffen; Bewässerungscomputer; Bügeleisen; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten.

11
Heiz-, Koch-, Grill-, Wärme- und Kühlapparate; Gasanzünder; soweit in Kl. 11 enthalten; Scheinwerfer und Leuchten einschließlich solche für Fahrzeuge; Kühlvorrichtungen/Kühlgeräte; Lüftungsanlagen; Haartrockner; Kaffeemaschinen; Wäschetrockner; Röster; Backöfen; elektrische Eierkocher; Toaster; Klimaanlagen; Kontroll- und Regelgeräte für Gasheizungen; Wasserschläuche und Brauseköpfe sowie Kupplungsstücke hierfür; Wassersprenkler; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 11 enthalten.

12
Rückhaltesysteme für den Einbau in Kraftfahrzeugen, nämlich Gurtstraffer, Airbags und Sensoren; Startvorrichtungen für Verbrennungsmotoren, Abtauanlagen für Windschutzscheiben; Servo- und Druckluftbremsen für Land- und Luftfahrzeuge, Antiblockier-Bremssysteme; Antriebsschlupfregelungssysteme; Getriebesteuerungen; Fahrdynamikregelungssysteme; Scheibenwischer; hydraulische Lenkungen für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; und Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 12 enthalten.

36
Dienstleistungen im Versicherungswesen.

37
Einbau, Wartung und Instandsetzung von Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, Autoradio Anlagen, Sprechfunkgeräten, Handwerkzeugmaschinen, Werkstatt Geräten und –Vorrichtungen, Stromerzeugern, von Haus- und Küchengeräten, Rundfunk- und Fernsehanlagen, sanitäre Einrichtungen, Heizungs- und Klimaanlagen und Möbeln; Betreuung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen.

38
Funkdienst, Ton-, Daten- und Bildübertragung über Satelliten.

41
Ausbildung und Unterricht Dritter in der Elektrotechnik und Elektronik.

42
Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Erstellen und Installation von Programmen für die Datenverarbeitung; Durchführung von Berechnungen für Dritte; Durchführung von Entwicklungs-, Test- und Forschungsaufträgen; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit.

45
Überwachung von Gebäuden und Anlagen.

2. Die Anmelderin hielt ihren Eintragungsantrag auch nach Beanstandung durch die Prüferin aufrecht.

3. Mit Bescheid vom 16. September 2005, am selben Tag per Fax übersandt, wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke aus den Gründen des Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c GMV (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. HABM 1995, 52) für alle Waren und Dienstleistungen zurück, weil sie insoweit beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.

4. Sie begründete dies u.a. damit, dass „Technik fürs Leben“ nur ein unmittelbar beschreibender Werbeslogan sei, der auf die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweise, nämlich dass diese technische Waren/Dienstleistungen seien bzw. Waren und Dienstleistungen auf technologischen Grundlagen und dass sie ein durch Technik gekennzeichnetes Leben ermöglichen würden bzw. hierfür bestimmt seien bzw. dass deren Gegenstand/Objekt Technik fürs Leben sei.

5. Der Einwand der Anmelderin, die Anmeldung habe mehrere Bedeutungen, führe zu keiner anderen Beurteilung. „Technik fürs Leben“ sei daher nicht mehrdeutig, sondern nur in mehrfacher Hinsicht beschreibend. Im Übrigen genüge es zur Zurückweisung, dass das angemeldete Zeichen zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen verwendet werden könne.

6. Der Anmeldung fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV. Als rein beschreibende Angabe sei „Technik fürs Leben“ nicht dazu geeignet, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen hinzuweisen. 7. Die angemeldete Marke sei nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d beanstandet worden.

8. Das Element „fürs Leben“ sei ein in der Werbesprache gebräuchlicher, nachgestellter Zusatz, wie die als Nachweis aufgeführten Internetauftritte bewiesen. Es komme bei der Prüfung einer Anmeldung nicht darauf an, ob der Begriff bereits im Verkehr in dem entsprechenden Waren-/Dienstleistungsbereich verwendet werde, sondern nur, ob er zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet sei.

9. Gegen diesen Bescheid legte die Anmelderin am 8. November 2005, beim Amt am selben Tag eingegangen, Beschwerde ein. Die Anmelderin beantragte,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

10. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass hinsichtlich der Anmeldung weder ein Freihaltebedürfnis bestehe, noch ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle.

11. Das Amt habe die fehlende Unterscheidungskraft für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht substantiiert dargelegt. Eine pauschale Zurückweisung ohne Prüfung der Einzelverhältnisse sei nicht zulässig.

12. Firmenslogans seien von ihrem Grundansatz davon geprägt, dass sie den Versuch darstellen würden, das Leistungsangebot, die Philosophie bzw. den Marktanspruch des Markeninhabers kreativ in einem kurzen und einprägsamen Satz oder Wortspiel wieder zu geben.

13. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein kreatives und ungewöhnliches Wortspiel, das von den beteiligten Verkehrskreisen erkannt und einem einzigen Unternehmen zugeordnet werde.

14. Bei Slogans sei eine zergliedernde Betrachtung des gesamten Wortspiels genauso unzulässig wie bei allen sonstigen Markensorten.

15. Im Übrigen verweist die Kammer auf den Inhalt der Akten und insbesondere den Sachvortrag der Anmelderin und Beschwerdeführerin, den sie vollständig zur Kenntnis genommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

16. Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen von Artikel 57, 58 und 59 GMV in Verbindung mit Regel 48 und 49 GMDV (Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke; ABl. HABM 1995, 258) und ist daher zulässig.

17. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Anmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und b sowie Absatz 2 GMV zum einen ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht und ihr zum anderen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

18. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV sind von der Eintragung diejenigen Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Damit werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen.

19. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV nach der Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2003, C-191/01 – DOUBLEMINT, Randnummer 30-32; MarkenR 2003, 450; Mitt. 2004, 28; ABl. HABM 2004, 192; GRUR 2004, 146; GRUR Int. 2004, 124, Slg. 2003, I-12447) das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.

20. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a., zur identischen Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999, C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Randnummern 25, 26; MarkenR 1999, 189; GRUR 1999, 723, GRUR Int. 1999, 727, WRP 1999, 629; Slg. 1999, I-2779; ABl. HABM 1999, 1054).

21. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2004, C-363/99 – Postkantoor, Randnummer 97, zu der identischen Vorschrift in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie; MarkenR 2004, 99; GRUR 2004, 674; GRUR Int. 2004, 500, Slg. 2004, I-1619).

22. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können (EuGH – Postkantoor, a.a.O., Randnummer 98).

23. Einer solchen Kombination kann nur dann der beschreibende Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht (EuGH – Postkantoor, a.a.O., Randnummer 99).

24. Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist (EuGH – Postkantoor, a.a.O., Randnummer 100).

25. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Einzelworte oder Wort- bzw. Begriffskombinationen, sondern auch und gerade für Zusammenstellungen von Wörtern in der besonderen Form eines Slogans. Bei der Verbindung von Wörtern zu einem Spruch ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den eine Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Zwar kann eine Prüfung teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt erfolgen, die abschließende Beurteilung muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. September 2004, C-329/02 P – SAT.2, Randnummer 28; GRUR 2004, 943; GRUR Int. 2005, 44; MarkenR 2004, 393; Mitt. 2004, 513; ABl. HABM 2004, 1300; Slg. 2004, I-8317). Denn Gegenstand der Beurteilung ist grundsätzlich allein die Marke in ihrer beanspruchten Form, und nicht die isolierte Bewertung der einzelnen Bestandteile.

26. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an den Endverbraucher. Daneben richten sie sich, vor allem in den Klassen 7, 9, 12, 37 und 38, auch an ein Fachpublikum. Damit ist auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochen allgemeinen bzw. Fachverkehrskreise abzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998, C- 210/96 – 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; WRP 1998, 848; ABl. HABM 1999, 561; Slg. 1998, I-4681; GRUR Int. 1998, 795).

27. Die Anmeldung besteht aus einem grammatikalisch korrekten und allgemein verständlichen, zu einer Kombination zusammengefassten Spruch aus ganz gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache, nämlich „Technik fürs Leben“.

28. Der Begriffsgehalt des Slogans in seiner Gesamtheit erschließt sich daher bereits den angesprochenen deutschsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Somit steht wegen Artikel 7 Absatz 2 GMV bereits ein nur in einem Teil der Gemeinschaft, nämlich in den deutschsprachigen Ländern, bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.

29. Unter dem Slogan mit seinen kurzen und prägnanten Worten in ganz schlichter Kombination verstehen die angesprochenen potentiellen Kunden sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen technisch sind oder technische Grundlagen haben, und dass diese es den Verbrauchern ermöglichen, ein durch Technik gekennzeichnetes Leben zu führen, dass diese Technik also für ihr Leben bestimmt ist. Diese Spruchbildung ist grammatikalisch korrekt und daher in der Alltagssprache nicht ungewöhnlich, auffallend oder systemwidrig, wie bereits die Prüferin zutreffend ausgeführt hat.

30. Bei allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 12, 36, 37, 38, 41, 42 und 45 handelt es sich um Produkte, die nach ihren Eigenschaften und Zwecken in die breite Kategorie der Technik fallen können. Beispielsweise kann ein Haartrockner (Klasse 11) entweder als relativ einfaches oder als technisch fortgeschrittenes Gerät gestaltet sein. Dementsprechend kann das letztere den Verbrauchern dazu dienen, ein durch Technik dominiertes Leben zu führen. Dasselbe gilt auch für die Dienstleistungen. Z.B. können die „Überwachung von Gebäuden und Anlagen“ (Klasse 45) und die „Dienstleistungen im Versicherungswesen“ (Klasse 36) mit oder ohne technischen Mitteln ausgeführt werden.

31. Eine Wortkombination auch in der Form eines Werbespruchs ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Der verfahrensgegenständliche Spruch in seiner klaren und den Kunden unmittelbar ansprechenden Aussage wirbt in verkaufsfördernder und anpreisender Weise für eine vom Konsumenten erwünschte Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienste. Der aus gängigen Wörtern bestehende, zu einer sprachlich korrekten Aussage verdichtete Slogan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als informative und lobende Werbeformel, nicht aber als Angabe der betrieblichen Herkunft der Produkte und Leistungen aufgefasst. Allein die Tatsache nämlich, dass es sich um einen Werbespruch handelt, macht die Anmeldung nicht schon von sich aus schutzfähig.

32. Ferner enthält der Slogan „Technik fürs Leben“ keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich ihn ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betroffenen Waren und Dienste einzuprägen. Das angesprochene Publikum kann ihn ohne eine entsprechende Vorinformation nicht anders als in seiner werbenden Bedeutung wahrnehmen (vgl. auch Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002, T-130/01 – REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnummer 28; ABl. HABM 2003, 492; GRUR Int. 2003, 356; Slg. 2002, II-5179).

33. Die beanspruchte Kombination verweist daher im Ergebnis nicht lediglich als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Anmelderin selbst, sondern ausschließlich darauf, dass die Waren und Dienstleistungen technisch sind, und dass sie ihrem Publikum ein Leben mit Technik ermöglichen. Die Anmeldung besteht daher aus einer die Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienste beschreibenden Angabe. Insbesondere stellt die technische Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein wesentliches Merkmal dar. Gerade die Wettbewerber der Anmelderin müssen auch weiterhin das von deren Verbietungsrechten ungeschmälerte Recht besitzen, mit der beanspruchten Kombination knapp und klar die besonderen Eigenschaften ihrer eigenen Produkte auf dem Markt den Kunden zu präsentieren.

34. Zwar kann die konkrete Unterscheidungskraft sog. Werbesprüche nicht schon generell mit dem Argument abgesprochen werden, dass ihnen neben der Kennzeichnungsfunktion noch ein gewisser Werbeeffekt zukommen kann (s. u.a. Entscheidungen der Beschwerdekammern vom 3. Juli 2002, R 239/02-3 – Mehr für Ihr Geld, Randnummer 24 m.w.N.; GRUR-RR 2002, 332; MarkenR 2002, 443; bestätigt durch Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2004, T-281/02; GRUR Int. 2004, 944; GRUR-RR, 2004, 237; MarkenR 2004, 420; ABl. HABM 2005, 986; vom 12. September 2001, R 232/01-3 – DAS BESTE GEBEN, Randnummer 19 m. w. N.; und vom 15. Juli 1999, R 45/99-1 – THE WORLD`S BEST WAY TO PAY, Randnummer 10).

35. Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, bei ihrer Anwendung kann sich aber zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen wird. Wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortmarke in Form eines Slogans festgestellt wird, dass sie eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren zu preisen, und dass diese Funktion im Vergleich zu ihrer betrieblichen Herkunftsfunktion nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist, dann kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Durchschnittsverbraucher aus einem solchen Slogan gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (s. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Oktober 2004, C-64/02 P – Das Prinzip der Bequemlichkeit, Randnummern 34 und 35; GRUR 2004, 1027; GRUR Int. 2005, 224; MarkenR 2005, 22; ABl. HABM 2005, 350; Slg. 2004, I-10031).

36. Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer gewerblicher Herkunft unterscheiden können (EuG – REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, a.a.O. Randnummer 20; Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. März 2004, T-216/02 – LOOKS LIKE GRASS…FEELS LIKE GRASS…PLAYS LIKE GRASS; MarkenR 2004, 203; GRUR Int. 2004, 653; Slg. 2004, II-1023).

37. Auch hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Slogan für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf das angesprochene Publikum Unterscheidungskraft zukommt (EuG – REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, a.a.O. Randnummer 21), sei es weil er kennzeichnungsfähige Elemente, wie z.B. Namen enthält, oder sei es, weil sein Gesamteindruck hinreichend unterscheidungskräftig ist.

38. Dem beanspruchten Slogan - ohne jeden grafischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz - fehlt das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, da er vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der damit gekennzeichneten Produkte und Dienste verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis. Ihm mangelt es als üblicher und gewöhnlicher Wortbildung angesichts des Fehlens zusätzlicher kennzeichnungskräftiger Bestandteile somit an jeglicher Unterscheidungskraft.

39. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Marke ohne jeden analytischen Aufwand so verstehen, wie sie sich auf den ersten Blick darstellt, nämlich als Hinweis darauf, dass der Hersteller technische Produkte und Dienste anbietet, die sie befähigen, ein durch Technik gekennzeichnetes Leben zu führen. Sie werden den Spruch nicht als Kennzeichnung eines bestimmten Anbieters verstehen. Da das maßgebende Publikum nämlich einem Zeichen, das ihm nicht auf Anhieb eine für seinen Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine rein beschreibende und lobende Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird es sich nicht damit aufhalten, ins Detail zu gehen und insbesondere den Slogan auf irgendeine Weise näher zu analysieren. Es wird die Wortgruppe wegen ihres eigentlichen Aussagegehalts in erster Linie als eine Werbebotschaft, nicht aber als Marke wahrnehmen (vgl. auch EuG, – REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, a.a. O. Randnummern 29, 30).

40. Diese offensichtliche Aussage der Anmeldung im Sinne einer instruktiven und lobenden Herausstellung wird auch nicht durch die offensichtliche Übertreibung, die ein gängiges Werbemittel darstellt, unterscheidungskräftig. Sie wird im Gegenteil durch die Beschränkung auf das Wesentliche und die Vermeidung von umständlichen Formulierungen oder Umschreibungen besonders aussagekräftig in Richtung auf einen rein anpreisenden Werbeslogan.

41. Zutreffend hat die Prüferin bereits darauf hingewiesen, dass eine mögliche Einprägsamkeit eines Werbespruchs oder eine eventuelle Originalität ihn jedenfalls dann nicht unterscheidungskräftig macht, wenn er rein beschreibende Beschaffenheitsangaben, nämlich eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse wahrgenommen werden wird (s. Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften – MEHR FÜR IHR GELD, a.a.O; vom 3. Juli 2003, T-122/01 – Best Buy, Randnummer 30; MarkenR 2003, 314; GRUR Int. 2003, 834; ABl. HABM 2003, 2006; Slg. 2003, II-2235; und vom 15. September 2005, T-320/03 – LIVE RICHLY, Randnummer 30, 44, 73, 74, 76 und 82-85; GRUR Int. 2006, 44).


Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


Th. Margellos A. Bender C. Rusconi

Geschäftsstellenbeamter:
E. Gastinel

Rechtsgebiete

Markenrecht