Durchsuchung und Beschlagnahme bei Verletzung von Dienstgeheimnissen
Gericht
BVerfG
Art der Entscheidung
Urteil über Verfassungsbeschwerde
Datum
27. 02. 2007
Aktenzeichen
1 BvR 538/06
Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005 - 78 Gs 738/05 - und vom 14. November 2005 - 78 Gs 909/05 - sowie der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 - 24 Qs 165/05 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes; der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2006 - 24 Qs 187/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen einer Zeitschrift.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes des in Potsdam erscheinenden Politikmagazins CICERO. In der Ausgabe der Zeitschrift für April 2005 wurde ein Artikel des freien Journalisten S. über den Terroristen Abu Mousab al Zarqawi veröffentlicht, der sich mit Herkunft und Lebenslauf al Zarqawis sowie den von ihm unternommenen Anschlägen befasste. Dabei wurde in zum Teil sehr detaillierter Weise auf einen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 6. September 2004 Bezug genommen, über den es in dem Artikel ausdrücklich heißt, er sei als "VS - nur für den Dienstgebrauch. Nicht gerichtsverwertbar - nur für die Handakte" gekennzeichnet. Aus dem Bericht wurde in dem Artikel ausführlich zitiert; dabei wurden auch Einzelheiten wie verschiedene Telefonnummern al Zarqawis genannt, die vom Bundesnachrichtendienst überwacht würden. Weiter wurden diverse Aktivitäten seiner Anhänger auch in Deutschland beschrieben. Deutlich wurde ferner, dass der Bericht des Bundeskriminalamts teilweise auf Erkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste beruhte.
2. Unter dem 23. Juni 2005 erstattete das Bundeskriminalamt Strafanzeige wegen Verdachts einer Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB. In der Strafanzeige wird dargestellt, dass es sich bei dem Bericht um einen Entwurf gehandelt habe, der das Bundeskriminalamt nicht autorisiert verlassen habe. Aus einem Anruf des Journalisten S. bei der Pressesprecherin des Bundeskriminalamts wisse man, dass S. ein Exemplar dieses Berichtsentwurfs, wohl in elektronischer Form, vorgelegen habe. Interne Ermittlungen des Bundeskriminalamts hätten ergeben, dass 192 Mitarbeiter des Bundeskriminalamts Zugang zu dem Entwurf gehabt hätten. Nach Auffassung des IT-Sicherheitsbeauftragten lasse sich nur mit mehr Informationen über den S. vorliegenden Bericht dessen Versendungsweg "etwas näher bestimmen" und "eventuell auch der zugriffsberechtigte Personenkreis etwas eingrenzen". Mit Schreiben vom 17. August 2005 erteilte das Bundesministerium des Innern die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 353 b Abs. 4 StGB.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete am 31. August 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie den Journalisten S. wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 353 b, 27 StGB ein. Zugleich wurde ein Antrag an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Potsdam gestellt, gemäß § 102, § 105 und § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten S. in Berlin sowie der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO in Potsdam anzuordnen, da zu vermuten sei, dass dies zur Auffindung von im Einzelnen bezeichneten Beweismitteln führen werde, deren Beschlagnahme gemäß § 94 StPO beschlossen werden möge.
3. Mit dem in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 538/06 angegriffenen Beschluss vom 31. August 2005 ordnete das Amtsgericht die beantragte Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sowie die Beschlagnahme eventuell gefundener Beweismittel an, da insbesondere folgende Gegenstände für das Verfahren von Bedeutung sein könnten:
Schriftstücke oder Dateien, die einen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts zu Abu Mousab Al Zarqawi, der vom Bundeskriminalamt als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch – eingestuft worden ist, enthalten;
Datenträger (Disketten, CD-Roms o.Ä.), auf denen die oben genannte Datei abgelegt ist, Dateien auf Computern oder sonstigen Speichermedien, die entweder die oben genannte Datei enthalten, Aufschlüsse über ihre Herkunft zulassen oder E-Mail-Verkehr oder andere elektronische Kommunikation hinsichtlich dieser Datei enthalten;
Notizen und schriftliche Aufzeichnungen über die Kontakte des Beschuldigten S. zu Mitarbeitern des Bundeskriminalamts, aus denen sich ergibt, aus welcher Quelle er den o.g. Auswertungsbericht bzw. die entsprechende Datei erhalten hat;
Telefonbücher, Kalender und Ähnliches.
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem, der Auswertungsbericht, der das Bundeskriminalamt nicht autorisiert verlassen habe, sei dem Beschuldigten S. durch einen bislang nicht ermittelten Mitarbeiter des Bundeskriminalamts zwischen dem 7. September 2004 und dem 4. Februar 2005 zugespielt worden. Er enthalte insbesondere in seinen 392 Fußnoten unter anderem Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste aus dem Bereich der Bekämpfung des islamischen Terrorismus. Insbesondere in diesem Bereich sei das Bundeskriminalamt in hohem Maße auf die informelle Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten angewiesen. Durch die Veröffentlichung in dem Magazin CICERO sei mit einem großen Vertrauensverlust der betroffenen Partnerbehörden zu rechnen, der sich auf die zukünftige Zusammenarbeit negativ auswirken werde. Der Tatbestand des § 353 b StGB sei daher schon aufgrund der Weitergabe des als Verschlusssache klassifizierten Berichts durch einen Mitarbeiter des Bundeskriminalamts an den Beschuldigten S. erfüllt. Der Beschuldigte S. habe als Journalist ein Geheimnis im Sinne des § 353 b StGB veröffentlicht und hierdurch Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses begangen, da ihm bekannt gewesen sei, dass die Weitergabe des Berichts durch einen Mitarbeiter des Bundeskriminalamts an ihn in der Absicht erfolgt sei, den geheimen Inhalt der Mitteilung in der Presse zu veröffentlichen.
Dies gelte auch für den Beschwerdeführer als Chefredakteur und Verantwortlichen im Sinne des Presserechts des Magazins CICERO, da ihm der Sachverhalt bekannt gewesen und der Artikel mit seinem Wissen veröffentlicht worden sei. Die Durchsuchung der Redaktionsräume entspreche den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Durchsuchung von Redaktionsräumen in einem Strafverfahren und sei verhältnismäßig. Der in Teilen veröffentlichte interne Bericht des Bundeskriminalamts habe erhebliche sicherheitsrelevante Geheimnisse enthalten; die Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie auch die Beihilfe hierzu erschienen mithin als besonders schwer wiegend, zumal die Strafnorm ohnehin ein gravierendes Delikt betreffe. Bei der zu durchsuchenden Redaktion handele es sich um eine räumlich überschaubare Örtlichkeit.
4. Die Durchsuchung der Redaktionsräume sollte am 12. September 2005 durchgeführt werden; da der Beschwerdeführer die mit dem Artikel in Zusammenhang stehenden Datenträger (CD-Roms sowie E-Mail-Ausdrucke) freiwillig herausgab, wurde von einer Durchsuchung abgesehen. Gegen die Erstellung einer so genannten physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers, der von dem seinerzeit für den Artikel zuständigen, zwischenzeitlich aber aus der Redaktion ausgeschiedenen Redaktionsmitarbeiter genutzt worden war, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2005 ein und widerrief zugleich seine zunächst erteilte Einwilligung hinsichtlich einiger anderer sichergestellter Gegenstände; diese Gegenstände wurden im Anschluss hieran von den Ermittlungsbehörden herausgegeben.
5. Mit Beschluss vom 14. November 2005 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers des ehemaligen Redaktionsmitarbeiters; dieser Beschluss ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2045/06. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass sich auf dem Rechner noch Daten befänden, die mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang stünden und daher als Beweismittel in Betracht kämen. Da die Auswertung seitens des Landeskriminalamts Brandenburg nach Mitteilung der Polizei mittels eines Suchprogramms erfolge, welches anhand von eingegebenen Suchbegriffen (insbesondere "BKA") nur die relevanten Dateien öffne und nicht etwa solche, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stünden, erscheine die Maßnahme auch im Hinblick auf die schützenswerten Interessen der Presse nicht unverhältnismäßig.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2005 Beschwerde ein. Am 9. Dezember 2005 verfügte die Staatsanwaltschaft die Löschung der physikalischen Datenkopie, nachdem deren Auswertung keine Erkenntnisse erbracht hatte. Die Löschung wurde durch das Landeskriminalamt am 15. Dezember 2005 vorgenommen.
6. Durch den in dem Verfahren 1 BvR 538/06 angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. August 2005 verworfen. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden, soweit sie sich gegen die gleichzeitig mit der Durchsuchungsanordnung ergangene allgemeine Beschlagnahmeanordnung richte, denn der Ermittlungsrichter habe mit dem Beschluss vom 14. November 2005 gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers bestätigt. Dadurch sei die Beschlagnahmeanordnung in dem angefochtenen Beschluss auf die tatsächlich beschlagnahmten Gegenstände konkretisiert worden. Da somit der Beschlagnahmebestätigungsbeschluss gegenüber der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung spezieller sei, habe sich letztere durch den Fortgang des Verfahrens erledigt.
Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sei rechtmäßig gewesen. Ein Anfangsverdacht der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1, § 27 StGB habe vorgelegen. Beihilfe könne nach den allgemeinen Grundsätzen so lange erfolgen, bis die Tat des Amtsträgers beendet sei. Insbesondere könnten sie auch Journalisten leisten, die das Geheimnis veröffentlichten. Gehe es dem Geheimnisträger um die Veröffentlichung des Geheimnisses in der Presse, so sei seine Tat nicht schon dann beendet, wenn er es einem Journalisten mitgeteilt habe, sondern erst dann, wenn es auch in der Presse veröffentlicht worden sei. Die Kammer schließe sich ausdrücklich dieser - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung ausnahmslos herrschenden Auffassung an. Dass der bislang noch nicht ermittelte Geheimnisträger die Unterlagen mit dem Ziel an die Presse weitergeleitet habe, diese teilweise oder insgesamt veröffentlichen zu lassen, stehe zwar nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht fest, liege jedoch derart nahe, dass jedenfalls die Annahme eines insoweit bestehenden Anfangsverdachts gerechtfertigt sei. Dass es sich bei dem Auswertungsbericht um Unterlagen gehandelt habe, die der Geheimhaltung unterlegen hätten, sei durch den Aufdruck "VS - nur für den Dienstgebrauch. Nicht gerichtsverwertbar - nur für die Handakte" offenkundig. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, das Quellenmaterial zu den einzelnen Artikeln gelange bei CICERO nicht in die Redaktion, da dort die von den freien Autoren gelieferten Artikel nur redaktionell bearbeitet würden, beseitige dies im vorliegenden Fall nicht den Anfangsverdacht einer Beihilfehandlung. Denn in dem Artikel schreibe der Beschuldigte S. ausdrücklich, dass er Informationen aus dem als Verschlusssache gekennzeichneten Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 6. September 2004 verwertet habe.
Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume unterlaufe entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO. Diese Vorschrift knüpfe an das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen an. Wenn diese Personen jedoch - wie hier - selbst Beschuldigte seien, sei § 97 StPO nicht anwendbar, so dass die Beschlagnahme und damit auch die Durchsuchung bei ihnen zulässig seien.
Die Durchsuchungsanordnung sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts setze sich mit der Problematik der Durchsuchung von Redaktionsräumen im Hinblick auf den Eingriff in die Pressefreiheit auseinander. Das Amtsgericht sei zu der Auffassung gelangt, dass hier das staatliche Interesse an der Durchführung der Ermittlungshandlung wegen der besonders schwer wiegenden Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Veröffentlichung erheblicher für die Bundesrepublik sicherheitsrelevanter Geheimnisse dem Grundrecht der Pressefreiheit vorgehe. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an.
7. Mit Beschluss vom 24. Februar 2006, der wiederum Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 2045/06 ist, entschied das Landgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. November 2005 gegen den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. November 2005, indem es feststellte, die Beschwerde sei aufgrund der Löschung der physikalischen Datenkopie wegen prozessualer Überholung erledigt. Ein fortbestehendes Interesse sei bei erledigten Beschlagnahmen nur in dem Ausnahmefall anzunehmen, dass die Beschlagnahme einen tief greifenden Grundrechtseingriff darstelle. Eine erledigte Beschlagnahme von Gegenständen, die - wie hier - weniger als zwei Monate angedauert habe, stelle nur dann einen tief greifenden Grundrechtseingriff dar, wenn sie für den Betroffenen faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeute; dies sei hier nicht der Fall, da überhaupt nur eine Datenkopie beschlagnahmt, der Beschwerdeführer also in seinem Eigentum überhaupt nicht beeinträchtigt worden sei.
8. Die gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 27. Januar 2006 und 24. Februar 2006 gerichteten Gegenvorstellungen wies das Landgericht jeweils zurück. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2006 nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000 EUR gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Nachdem durch weitere Ermittlungen bekannt geworden war, dass der Journalist S. den Bericht von einem anderen Journalisten erhalten hatte, wurde gegen beide Anklage wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses erhoben. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde durch das Landgericht jedoch abgelehnt, weil ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der den Angeschuldigten zur Last gelegten Beihilfehandlung aus tatsächlichen Gründen nicht bestehe. Es sei ungeklärt, ob die Angeschuldigten den Bericht von einem Bediensteten des Bundeskriminalamts erhalten hätten und ob der Bericht überhaupt zum Zweck der Veröffentlichung herausgegeben worden sei. Nur bei einer solchen Motivation des Geheimnisträgers sei aber die Tat nicht schon mit der Mitteilung des Geheimnisses beendet gewesen. Zu Gunsten der Angeschuldigten sei davon auszugehen, dass der Geheimnisträger den Bericht herausgegeben habe, um Hintergrundinformationen zu geben. Dann sei durch diese Herausgabe der Geheimnisverrat vollendet und beendet; eine Beihilfehandlung sei nicht mehr möglich.
Die gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück; die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beiden Journalisten ist damit unanfechtbar.
II.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Gerichte hätten die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit verkannt. So werde bei der vorgenommenen Auslegung des § 353 b StGB, wonach eine Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gerade auch bei Journalisten durch die Veröffentlichung unbefugt offenbarter Dienstgeheimnisse möglich sei, auf den darin liegenden Eingriff in das Grundrecht überhaupt nicht eingegangen. Ob es die von den Gerichten in Anspruch genommene herrschende Auffassung in der Rechtsprechung dahingehend gebe, dass ein Journalist sich wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Veröffentlichung eines ihm offenbarten Dienstgeheimnisses strafbar machen könne, sei jedenfalls zweifelhaft. Die wohl herrschende Meinung in der Literatur gehe dahin, dass ein nicht selbst dienstverpflichteter Dritter, der ein ihm mitgeteiltes Geheimnis veröffentliche, nicht als Gehilfe bestraft werden könne. Für Angehörige der Presse bewirke die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit. § 353 b StGB sei daher im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dahingehend auszulegen, dass sich Journalisten, die ihnen offenbarte Dienstgeheimnisse in der Presse veröffentlichten, nicht wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar machten.
Aus dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss ergebe sich zudem, dass mit der Durchsuchung jedenfalls nicht vorrangig Beweismittel zur Überprüfung des Beschwerdeführers hätten gefunden werden sollen, um gegen diesen den Tatnachweis zu führen, sondern dass damit bezweckt worden sei, die Person des Haupttäters zu ermitteln. Tatsächlich sei nämlich der Tatnachweis gegen den Beschwerdeführer bereits geführt gewesen. Es habe auch nach der Begründung der amtsgerichtlichen Anordnung kein Zweifel daran bestanden, dass der Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts unbefugt offenbart und in dem von CICERO veröffentlichten Artikel aus diesem Bericht zitiert worden sei. Eine Durchsuchung von Presseräumen sowie eine damit einhergehende Beschlagnahme seien jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, wenn sie ausschließlich oder doch vorwiegend dem Zweck dienten, die Person eines Informanten zu ermitteln. So liege es aber hier.
Schließlich sei die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig gewesen. Die angeordnete Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sei im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck ungeeignet gewesen. Es habe keine Aussicht bestanden, in den Räumlichkeiten den Auswertungsbericht oder Hinweise auf den Informanten des Bundeskriminalamts aufzufinden. Es handele sich bei dem Beschuldigten S. um einen freien Mitarbeiter des Magazins. Wie bei allen anderen freien Mitarbeitern erwerbe das Magazin die Artikel des Beschuldigten S. als fertiges Produkt. Das ihnen zugrunde liegende Informationsmaterial werde der Redaktion nicht offenbart, geschweige denn mitgeliefert. Dies sei keine Besonderheit der CICERO-Redaktion, sondern entspreche einer anerkannten Grundregel des Journalismus, die darin bestehe, die Quellen auch vor der Redaktion geheim zu halten und zu schützen. Zudem habe sich aus dem Bericht des IT-Sicherheitsbeauftragten des Bundeskriminalamts ergeben, dass sich selbst bei Vorliegen des von S. verwendeten Berichtsentwurfs der Personenkreis der Verdächtigen nur "eventuell ... etwas" näher eingrenzen lasse und durch die vorhandenen technischen Protokollierungen "möglicherweise" ein Versendungsweg und ein Verantwortlicher rekonstruieren lassen werde.
Aus den vorgenannten Gründen sei die Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO sei durch das Amtsgericht nicht vorgenommen worden. Die in der Literatur vertretene Auffassung, § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO komme nicht zur Anwendung, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Journalist selbst Beschuldigter des Verfahrens sei, sei unvertretbar. Diese Auffassung widerspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der auch in § 97 Abs. 5 StPO seinen eindeutigen Niederschlag gefunden habe.
Ferner sei sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Beschlüsse des Landgerichts verletzt worden. Das Landgericht sei in seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerde hinsichtlich der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung gegenstandslos geworden sei, weil sie durch den Beschluss vom 14. November 2005 auf die physikalische Datenkopie konkretisiert worden sei. In seinem Beschluss vom 24. Februar 2006 habe das Landgericht verkannt, dass die Beschlagnahme der Datenkopie einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit darstelle. In Fällen derart tief greifender Grundrechtseingriffe sei ein Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben, wenn der Eingriff tatsächlich nicht mehr fortwirke.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, der Deutsche Journalisten-Verband, das Netzwerk Recherche sowie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass seine Strafsenate mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen seien. Die Bundesregierung, der Bundesrat sowie die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union haben von einer schriftlichen Stellungnahme abgesehen.
1. Das Justizministerium des Landes Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer habe der Sach- und Rechtslage entsprochen. Auch Presseangehörige könnten sich wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar machen, namentlich dann, wenn sie ein Geheimnis veröffentlichten. Die von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung, § 353 b StGB müsse im Lichte der Pressefreiheit einschränkend ausgelegt werden, überzeuge nicht, da Schutzgut der Strafvorschrift auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher Stellen sei. Auf der Grundlage des seinerzeit bestehenden Anfangsverdachts seien die angegriffenen Beschlüsse ergangen; diese hielten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung im Lichte des Art. 5 GG stand. Bei einem bestehenden Teilnahmeverdacht entfalle die Beschlagnahmefreiheit. Den angegriffenen Beschlüssen liege jeweils eine auf den konkreten Einzelfall bezogene umfassende Interessenabwägung zugrunde.
2. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht den Beschwerdeführer hingegen in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Annahme, durch Veröffentlichung eines Artikels sei eine Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses möglich, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Theorie der mittelbaren Gefährdung des öffentlichen Interesses und der sukzessiven Beihilfe werde der Unrechtsgehalt des dem Beihilfedelikt zugrunde liegenden Hauptdelikts ausgetauscht. Zudem handele es sich bei der Einstufung als "Verschlusssache" um den geringsten Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden. Die durchgeführte Abwägung sei unzureichend. Zweck der Strafverfolgung des Beschwerdeführers sei ersichtlich gewesen, die Person des Informanten innerhalb des Bundeskriminalamts zu ermitteln, denn zur Überführung des Beschwerdeführers hätte es der Durchsuchung der Redaktionsräume nicht bedurft. Die Bedeutung des Informantenschutzes sei jedoch in der Abwägung nicht zur Geltung gekommen. Überdies fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme der Gerichte, der nicht ermittelte Geheimnisträger habe die Absicht verfolgt, die geheimen Unterlagen in der Presse zu veröffentlichen.
3. Das Netzwerk Recherche hat einen Vortrag eines früheren Generalstaatsanwalts vorgelegt, in dem ausgeführt wird, der Umstand, dass die Beschlagnahmefreiheit bei Medienmitarbeitern unter anderem bei dem Verdacht der Teilnahme an der Straftat eines anderen durchbrochen werden könne, sei der eigentliche Konfliktpunkt zwischen Medienfreiheit und Strafverfolgung, vor allem im Hinblick auf die Vorschrift des § 353 b StGB. Diese erfasse ein Delikt, das nur Amtsträger begehen könnten; eine Teilnahmehandlung sei allerdings auch durch Journalisten möglich. Hier sei das Dilemma, dass es in den Fällen, in denen ein Journalist als möglicher Gehilfe in Verdacht gerate, weniger um diesen gehe, sondern vielmehr um den Täter, durch den das Geheimnis nach außen gelangt sei. Diese "undichte Stelle" zu ermitteln, sei das Hauptinteresse der "verratenen" Institution und der Strafverfolger. Auch wenn das geltende Recht keine Handhabe biete, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu nehmen, bei verdächtigen Journalisten zu durchsuchen, sei doch zumindest der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Von den Ermittlern müsse erwartet werden, dass sie ihre Ermittlungen - insbesondere auch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen - präzise auf den Zweck der Aufklärung der mutmaßlichen Straftat konzentrierten. Aber auch Journalisten seien in der Pflicht, bei der Veröffentlichung von vertraulichen Vorgängen ihre Verantwortung wahrzunehmen.
4. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hält die Verfassungsbeschwerden für begründet. Er führt eine Reihe von Fällen auf, in denen Redaktionsräume durchsucht wurden, obwohl es nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten gegangen sei. Eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Schwere des konkreten Tatunrechts ergebe, dass vorliegend der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht hätte ergehen dürfen. Die hier einschlägige Geheimhaltungsstufe "VS – Nur für den Dienstgebrauch" sei die niedrigste Geheimhaltungsstufe; Dokumente mit dieser Klassifizierung seien praktisch so geheim "wie der Speiseplan der BKA-Kantine". Zudem sei bereits in einem vor der Veröffentlichung in CICERO auch in deutscher Sprache erschienenen Buch eines französischen Terrorismusexperten aus dem Bericht des Bundeskriminalamts zitiert worden. Die Hoffnungen, die mit der Strafprozessnovelle vom Februar 2002 verbunden gewesen seien, hätten sich nicht erfüllt. Der in § 97 Abs. 5 StPO aufgenommene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe nichts bewirkt. Der Strafverstrickungsvorwurf sei nach wie vor das Einfallstor der Strafverfolgungsbehörden für den Antrag auf Durchsuchung. Es entstehe der unabweisliche Eindruck, dass es der Behörde primär um die Aufdeckung des "Lecks" in den eigenen Reihen gehe und weniger um die Verfolgung einer Straftat.
IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine sachverständige Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu der Frage eingeholt, ob unter bestimmten Bedingungen ein bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung aufgefundener Computer (PC) bereits eine Vor-Ort-Analyse zulässt, die unmittelbar die gewünschten Ergebnisse liefern kann. Nach der Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten ist jedenfalls bei der Suche nach unbekannten Dateien der Aufwand sehr hoch, weshalb eine Analyse regelmäßig nur in einem geeigneten Labor durchgeführt werden sollte.
V.
Die Akten 496 Js 33215/05 der Staatsanwaltschaft Potsdam haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
In der mündlichen Verhandlung haben sich der Beschwerdeführer, seine Bevollmächtigten, die Bundesregierung, die Landesregierung von Brandenburg, der Deutsche Journalisten-Verband, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Verein Netzwerk Recherche geäußert. Die Bundesregierung hat nicht zum konkreten Fall Stellung genommen, wohl aber Grundsatzfragen der Bestrafung beim Geheimnisverrat angesprochen und auf den Schutz der Pressefreiheit bezogene Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erläutert.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; der landgerichtliche Beschluss vom 24. Februar 2006 verletzt ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
I.
Der Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt der Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
1. Durch die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume von CICERO und der Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel ist in den Schutzbereich der Pressefreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
a) Die Pressefreiheit umfasst auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten.
Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr). Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 <365> m.w.N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).
b) Der Beschwerdeführer ist als Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des Presserechts des Magazins CICERO Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Diese schützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>). Als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens ist der Beschwerdeführer von den Ermittlungsmaßnahmen persönlich betroffen; zudem berühren Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen seine dort ausgeübte Tätigkeit als Chefredakteur.
c) Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar (vgl. zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könnte ihre Identität festgestellt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind. Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 107, 299 <331>).
Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.
2. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Beschränkt die zum Schutz dieses Rechtsguts ergriffene Maßnahme die Meinungs- oder Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur Verneinung des Charakters der ermächtigenden Rechtsnorm als allgemeines Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>).
aa) Die in den angegriffenen Beschlüssen herangezogene Strafrechtsnorm des § 353 b StGB sowie die darauf bezogene Beihilfevorschrift des § 27 StGB sind allgemeine Gesetze. § 353 b StGB dient für sich allein, aber auch im Zusammenwirken mit § 27 StGB, dem Schutz vor der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen und vor der Verletzung besonderer Geheimhaltungspflichten. Diese Schutzgüter sind in der Rechtsordnung allgemein durch Strafsanktionen geschützt, unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder durch Presseorgane verletzt werden (vgl. BVerfGE 28, 191 <200>). Auch bei Auslegung und Anwendung von Strafvorschriften ist aber der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 28, 191 <201 f.>; stRspr).
bb) Die angegriffenen Beschlüsse sind ferner auf die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung und Beschlagnahme gestützt (§§ 94, 98, 102, 105 StPO). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Gesetze anerkannt; auch sie sind unter Berücksichtigung der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 77, 65 <81 ff.>; 107, 299 <329 ff.>). Die Verfassung gebietet es nicht, Journalisten generell von strafprozessualen Maßnahmen auszunehmen (vgl. BVerfGE 107, 299 <331>).
b) Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins CICERO und der Beschlagnahme der in dem amtsgerichtlichen Beschluss im Einzelnen bezeichneten Gegenstände sowie die Bestätigung der Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte tragen dem Grundrecht der Pressefreiheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung.
aa) Verfassungsrechtlich ist es allerdings nicht schon zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO mit der Begründung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewandt haben, dass sie nur für Zeugen, nicht aber für Beschuldigte einer Straftat gelte. Der Beschwerdeführer war Beschuldigter, nachdem die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Beihilfe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hatte.
Der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und Rundfunk, der so weit reicht wie das Zeugnisverweigerungsrecht der betreffenden Personen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO, gilt nach § 97 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren (§ 97 Abs. 2 Satz 3 a. E. StPO). Beschlagnahmen bei Mitarbeitern von Presse und Rundfunk, die einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind, dürfen zwar durchgeführt werden, nach § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO aber nur unter Beachtung besonderer Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Sind die Medienmitarbeiter aber Beschuldigte, entfällt die Anwendbarkeit des § 97 StPO vollständig.
Dass § 97 StPO nicht einschlägig ist, wenn ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BGHSt 19, 374; 38, 144 <146 f.>; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3/01 -, NJW 2001, S. 1663 sowie statt vieler G. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 97 Rn. 25, 137 m.w.N.). Gegen diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Allerdings bleibt auch dann Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung.
bb) Der den gerichtlichen Anordnungen zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer reichte unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für eine auf §§ 102, 94 StPO gegründete Durchsuchung und Beschlagnahme bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen ungeachtet der Frage, ob die Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses überhaupt als Beihilfe zum Geheimnisverrat nach § 353 b StGB angesehen werden kann, nicht aus.
(1) Der Tatverdacht der Beihilfe gegen den Beschwerdeführer stützte sich allein auf die Veröffentlichung und auf Hinweise darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Auswertungsberichts gewesen sein musste. Für die Verwirklichung einer beihilfefähigen Haupttat, die einen Tatplan des Geheimnisträgers vorausgesetzt hätte, der gerade auf die Veröffentlichung der offenbarten Dienstgeheimnisse hinzielte, lagen demgegenüber keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
§ 353 b StGB stellt unter anderem die unbefugte Offenbarung eines Dienstgeheimnisses unter Strafe. Die Veröffentlichung des Geheimnisses deutet allerdings nicht zwingend auf das Vorliegen einer derartigen Haupttat durch den Geheimnisträger hin. Der Tatbestand des § 353 b StGB ist beispielsweise nicht verwirklicht und eine Beihilfe daher nicht möglich, wenn Schriftstücke oder Dateien mit Dienstgeheimnissen versehentlich oder über eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson nach außen gelangen. Will der Geheimnisträger dem Journalisten nur Hintergrundinformationen liefern und erfolgt die Veröffentlichung abredewidrig, ist die Tat mit der Offenbarung des Geheimnisses nicht nur vollendet, sondern auch bereits beendet; dann kann eine Beihilfe durch die nachfolgende Veröffentlichung gar nicht mehr geleistet werden. In solchen Fällen kann eine Durchsuchung und Beschlagnahme nicht mit dem Ziel der Aufklärung einer Beihilfehandlung des Journalisten angeordnet werden.
(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Zusammenhang eine Beihilfe im Sinne des § 353 b StGB über die Konstruktion der sukzessiven Beihilfe begründet werden kann. Die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme verstieß vorliegend angesichts des Fehlens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen auf die Veröffentlichung gerichteten Tatplan des Geheimnisträgers gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
(a) Die Tat des § 353 b StGB kann nur durch einen Geheimnisträger begangen werden und ist mit der Mitteilung der geheimen Information an einen Außenstehenden vollendet. Die daran anschließende Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse – hier des Berichts des Bundeskriminalamts in CICERO – erfolgt notwendig zeitlich nach der Vollendung der Straftat. Nach der in der Rechtspraxis herrschenden Auffassung ist die Tat des Amtsträgers dann, wenn es ihm um die Veröffentlichung des Geheimnisses geht, zwar mit der Offenbarung an den Journalisten vollendet, aber erst mit der - plangemäßen - Veröffentlichung beendet; so lange kann nach dieser Auffassung durch den Journalisten eine so genannte sukzessive Beihilfe geleistet werden (vgl. BayObLG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 1St RR 223/98 -, NStZ-RR 1999, S. 299 <300 f.>; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 353 b Rn. 14; Träger, in: Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1988, § 353 b Rn. 40).
Die Strafbarkeit einer sukzessiven Beihilfe ist umstritten (vgl. Brüning, NStZ 2006, S. 253 <254> m.w.N.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsfigur seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 3, 40 <43 f.>; 6, 248 <251>; BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97 -, NStZ-RR 1997, S. 319; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00 -, NStZ 2000, S. 594). Allerdings wird sie in der Literatur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG angezweifelt, soweit die Beihilfeleistung keine Unrechtsintensivierung bewirke (vgl. Joecks, in: Münchener Kommentar, StGB, 2003, § 27 Rn. 17). Über ihre Anwendbarkeit speziell auf den Fall einer Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses durch Journalisten ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Die überwiegende Meinung in der Literatur lehnt die Konstruktion der sukzessiven Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat durch Journalisten im Falle einer bloßen Veröffentlichung des Geheimnisses ab (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 353 b Rn. 13 a; Rogall, NJW 1980, S. 751 <752>; Kuhlen, in: Nomos-Kommentar, StGB, Band 2, 2. Aufl. 2005, § 353 b Rn. 58; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 353 b Rn. 23; Behm, AfP 2000, S. 421 <424>; Brüning, NStZ 2006, S. 253 <255>; Dunkhase, Das Pressegeheimnis, 1998, S. 177 f.; Rotsch, Der Schutz der journalistischen Recherche im Strafprozessrecht, 2000, S. 124). Dabei wird in erster Linie darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber infolge der Aufhebung des § 353 c Abs. 1 StGB a.F. durch das Siebzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1979 Straffreiheit für die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses habe schaffen wollen; diese Vorschrift hatte die unbefugte Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Gegenstände unabhängig vom Bestehen einer dienstlichen oder sonstigen Geheimhaltungspflicht des Täters unter Strafe gestellt.
(b) Ob die in der Literatur geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit der Bestrafung eines Journalisten wegen sukzessiver Beihilfe aus verfassungsrechtlichen Gründen berechtigt sind, kann hier offen bleiben. Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme war vorliegend schon deshalb verfassungswidrig, weil dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Informantenschutz bei der Auslegung und Anwendung der zur Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Normen nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
(() Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (vgl. BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>). Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und der Schutz des § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht besteht, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Andernfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden.
Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt wird, dass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt war. In einer solchen Situation kann die Staatsanwaltschaft den betroffenen Journalisten durch Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zum Beschuldigten machen. Das ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Würde jedweder Verdacht aber auch für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme bei den von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO betroffenen Personen ausreichen, hätte die Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand, durch die Entscheidung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu bringen, selbst wenn die Anhaltspunkte für eine Beihilfe schwach sind. Das ist der Fall, wenn nicht bekannt ist, ob das Handeln des Geheimnisträgers auf eine Veröffentlichung des Geheimnisses zielte und auch sonst keine auf eine solche Absicht hindeutenden Umstände erkennbar sind. Die Möglichkeit, auch aufgrund eines derart unzureichenden Verdachts Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Redaktion oder bei einem Journalisten anzuordnen, würde zu dem nicht von der Hand zu weisenden Risiko führen, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel einleitete, auf diese Weise den Informanten festzustellen. Dies aber widerspräche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informantenschutz (vgl. BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet, diesem Risiko entgegenzuwirken. Deshalb müssen die strafprozessualen Normen über Durchsuchung und Beschlagnahme dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten nicht ausreicht, um einen diesen Vorschriften genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Zu fordern sind vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vom Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.
(() Nach diesen Maßstäben widersprach die vorliegend angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme in der von dem Beschwerdeführer geleiteten Redaktion dem von der Pressefreiheit gewährleisteten Schutz der Redaktionsarbeit unter Einschluss des Informantenschutzes. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Pressefreiheit.
Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme erfolgte in einer Situation, in der es keine Anhaltspunkte außer der Veröffentlichung des Berichts in der Zeitschrift dafür gegeben hatte, dass ein Geheimnisverrat durch den Geheimnisträger vorliegen könnte. Alle Ermittlungen in diese Richtung waren zuvor erfolglos geblieben.
Nach dem für die verfassungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Wortlaut des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 31. August 2005 sollte die Durchsuchung dementsprechend vorwiegend die Ermittlung des mutmaßlichen Informanten aus dem Bundeskriminalamt ermöglichen. Die Handlung des Beschwerdeführers, auf die allein der Anfangsverdacht der Beihilfe gestützt wurde, war die Veröffentlichung; diese aber war bekannt und bedurfte als solche keiner weiteren Ermittlung. Wie der Auflistung der als Beweismittel insbesondere gesuchten Gegenstände zu entnehmen ist, ging es darum, Anhaltspunkte dafür zu finden, wie und durch wen der Bericht in den Verfügungsbereich der Zeitschrift CICERO gelangt ist, und damit letztlich um die Frage, wer der Haupttäter der Straftat nach § 353 b StGB war. Besonders deutlich zeigt sich das Ziel der Identifizierung des Informanten an der Formulierung, gesucht würden "... Notizen und schriftliche Aufzeichnungen ..., aus denen sich ergibt, aus welcher Quelle er (scil.: der Journalist) den ... Auswertungsbericht ... erhalten hat ...".
c) Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Medienangehörigen rechtfertigenden Verdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, bedarf es keiner Erörterung, ob die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme insgesamt oder in bestimmter Hinsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen hat.
II.
Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, indem er die gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichtete Beschwerde für erledigt erklärt hat. Demgegenüber verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 gegen dieses Grundrecht nicht.
1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Bürger die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>). Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwer wiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <85 f.>).
Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (vgl. etwa BVerfGE 96, 27 <29, 41 ff.>). Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Medienunternehmen fällt zusätzlich der Eingriff in die Presse- oder Rundfunkfreiheit ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvR 1935/96 u.a. -, NJW 1998, S. 2131 <2132>). Hier sind mögliche Beeinträchtigungen der redaktionellen Arbeit, insbesondere des Vertrauensverhältnisses zu Informanten, zu berücksichtigen. Um sie abwehren zu können, darf der Presse das Recht, die Rechtswidrigkeit von Eingriffen feststellen zu lassen, nicht verweigert werden.
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 nicht. Er verkennt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Demgegenüber enthält der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
a) In seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 hat das Landgericht die gegen die - allgemeine - Beschlagnahmeanordnung aus dem ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 31. August 2005 gerichtete Beschwerde mit der in der fachrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 2 BJs 20/97-2-StB 9/99 -, NStZ 2000, S. 154) anerkannten Begründung als gegenstandslos verworfen, das Amtsgericht habe mit dem Beschluss vom 14. November 2005 die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Computerfestplatte bestätigt und die ursprüngliche Beschlagnahmeanordnung damit auf diese Datenkopie konkretisiert. Gegen diese Rechtsprechung bestehen verfassungsrechtlich jedenfalls insoweit keine Bedenken, als die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung mittelbar auch die Klärung ermöglicht, ob die zur Beschlagnahme der von ihr betroffenen Gegenstände ermächtigende Anordnung rechtmäßig war. So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 ebenso wie in der Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2005, soweit es um die Beschlagnahme ging, lediglich die Beschlagnahme der Kopie der Computerfestplatte angegriffen. Ob es bei einer Durchsuchung - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - möglich gewesen wäre, auch die anderen in der amtsgerichtlichen Anordnung aufgeführten Gegenstände zu beschlagnahmen, ist demgegenüber nicht zum Thema gemacht worden. Ein Rechtsmittel gegen den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss führt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Anordnung, soweit sie Grundlage der Beschlagnahme der Kopie der Computerfestplatte ist. Effektiver Rechtsschutz wurde nicht dadurch vereitelt, dass das Gericht die Beschlagnahmeanordnung infolge der Bestätigungsanordnung als gegenstandslos behandelte.
b) Demgegenüber verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Landgericht hat die Erledigung der gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichteten Beschwerde festgestellt, ohne sich mit der Bedeutung der Maßnahme für das Grundrecht der Pressefreiheit und möglichen Folgewirkungen zu befassen.
aa) Es hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt, dass eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten richterlichen Anordnung dann zulässig ist, wenn diese einen tief greifenden Grundrechtseingriff darstellt. Bei der dann folgenden Würdigung hat es sich allerdings auf die Aussage beschränkt, eine erledigte Beschlagnahme von Gegenständen, die - wie hier - weniger als zwei Monate angedauert habe, stelle nur dann einen tief greifenden Grundrechtseingriff dar, wenn sie für den Betroffenen faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeute.
Es kann offen bleiben, ob dies für den strafprozessualen "Normalfall" einer Beschlagnahme körperlicher Gegenstände zutrifft. Für den hier zu entscheidenden Fall der Beschlagnahme von Redaktionsmaterial in Form der Erstellung einer physikalischen Datenkopie hätte es jedoch der Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit bedurft. Auf die Besonderheiten des Falls ist das Landgericht indes nicht eingegangen. Es hat nicht berücksichtigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um Eigentumsschutz ging, sondern um den Schutz des für die Redaktionsarbeit wichtigen Materials vor der Kenntnisnahme durch den Staat. Für die mit der Kenntnisnahmemöglichkeit verbundenen Risiken ist es unerheblich, wie lange die Träger von Staatsgewalt Zugang zu der Datenkopie haben.
Zwar hat die Anfertigung einer physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers dazu geführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin über den vollständigen Datenbestand der Computerfestplatte verfügen und insofern seine Redaktionsarbeit fortsetzen konnte. Dementsprechend hat er auch nicht beanstandet, dass ihm der Zugang zu den eigenen Daten erschwert wurde, sondern dass der Staat Zugang zu den auf der Festplatte enthaltenen Informationen erhielt. Denn bei den kopierten Daten handelte es sich sämtlich um redaktionelles Material. Die Verschaffung der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Sichtung dieses Datenmaterials stellt einen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit des Beschwerdeführers als Chefredakteur der Zeitschrift dar.
bb) Soweit das Landgericht die Überprüfung der angegriffenen Maßnahme verweigert hat, ist effektiver Rechtsschutz des Beschwerdeführers vereitelt worden.
Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Pressefreiheit musste es dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, die Beschlagnahmebestätigung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Für die Frage der Gewährleistung hinreichenden Rechtsschutzes ist nicht von Belang, ob der jeweilige Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt war oder nicht. Entscheidend ist, dass es sich bei der angegriffenen Anordnung der Beschlagnahme jedenfalls um einen Eingriff in die Pressefreiheit von beträchtlichem Gewicht handelte.
Die Anordnung ermöglichte dem Staat den Zugang zu den Arbeitsunterlagen der Redaktion und damit Einblick in die Inhalte redaktioneller Arbeit, darunter gegebenenfalls auch in vertrauliche Informationen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine solche Anordnung Einschüchterungseffekte auslösen kann.
C.
I.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 sind wegen des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 ist wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Dieses Urteil ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Papier
Steiner
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Hoffmann-Riem
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