Keine Pflicht zur Anonymisierung von Archiv-Artikeln zur Resozialisierung
Gericht
LG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
05. 10. 2006
Aktenzeichen
2/3 O 358/06
Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 02.06.2006 wird aufgehoben und der Antrag auf seinen Erlass zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) wurde 1991 wegen Mordes an dem bundesweit bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr festgenommen und 1993 zusammen mit seinem Halbbruder wegen Mordes an Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilt.
Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) verantwortet die Online-Ausgabe der X-Zeitung.
Die Beklagte berichtete auf der Homepage www…. vom 25.10.2004 unter der Überschrift „Ringen um die Wiederaufnahme“ unter voller Namensnennung und mit Foto und in einem weiteren Artikel vom 11.04.2005 unter der Überschrift: „Fahnden nach der vollen Wahrheit; Neue Ermittlungen im Mordfall Sedlmayr könnten dazu führen, dass das Verfahren neu aufgerollt wird“ über den Kläger. Hinsichtlich des Inhalts der streitgegenständlichen Artikel wird auf die Anlagen AS 1 (Bl. 7 ff d.A.) und AG 1 (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger richtete an den für die Berichterstattung bei der X-Zeitung zuständigen Journalisten H. zwei Schreiben vom 31.08.2004 und vom 23.11.2004, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 55 – 58 d.A. verwiesen wird.
Auf Antrag des Klägers hat die angerufene Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 02.06.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Beklagten strafbewehrt untersagt wurde, Bildnisse des Klägers - wie aus Anlage AS 1 ersichtlich - in der von ihr verantworteten Online-Publikation www…. im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr zu veröffentlichen, sowie über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten, wie aus der Anlage AS 1 ersichtlich. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei nicht zulässig, 15 Jahre nach der Tat unter Verwendung seines vollen bürgerlichen Namens im Zusammenhang mit dem Sedlmayr-Mord über ihn zu berichten. Angesichts des nahe rückenden Haftendes würde sein Persönlichkeitsschutz, insbesondere sein Recht auf Rehabilitierung überwiegen. Angegriffen werde streitgegenständlich das fortdauernde öffentlich Zugänglichmachen der Artikel, die nunmehr nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gedeckt seien. Auch sei die identifizierende Berichterstattung hinsichtlich des Wiederaufnahmeverfahrens im Jahre 2004/2005 weder erforderlich noch rechtmäßig gewesen. Identifikation eines Straftäters in der Öffentlichkeit sei nur ausnahmsweise im engen Zusammenhang (auch zeitlich) mit der Tat zulässig.
Der Kläger behauptet, er habe sich von sich aus nicht an die Presse gewandt. Seit 2004 sei er aktiv gegen seine öffentliche Identifizierung vorgegangen. Er habe selbst keinen Internetanschluss und sei erst von seinem Prozessbevollmächtigten Mitte Mai 2006 darauf aufmerksam gemacht worden, dass der beanstandete Artikel im Internet abrufbar sei. Die vorzeitige Entlassung aus der lebenslangen Haft sei Ende 2006 in Aussicht gestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 02.06.2006 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 02.06.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass derselben zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. An der Berichterstattung über die Wiederaufnahmeverfahren bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Zudem habe der Kläger in derartige Veröffentlichungen eingewilligt. Dies ergebe sich auch aus seinen Schreiben an den Journalisten der X-Zeitung, Herrn H. Er habe drei Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet und durch die Instanzen geführt. Hierüber sei regelmäßig in der Öffentlichkeit berichtet worden. Der Verteidiger des Klägers, Rechtsanwalt W., habe über diese Wiederaufnahmeverfahren Presseerklärungen verbreitet und an sämtliche relevanten Presseorgane versandt.
Zu dem online-Auftritt www…. gehöre auch ein Archiv. Dort würden die veröffentlichten Artikel nach gewisser Zeit automatisch eingestellt. Während aktuelle Artikel (also solche aus der jeweiligen Ausgabe der X-Zeitung) automatisch auf der jeweiligen Rubrikseite des online-Auftritts erschienen, würden im Archiv gespeicherte Artikel nur angezeigt, wenn der Nutzer gezielt über eine Suchfunktion unter Eingabe von Stichworten nach den Beiträgen suche und dann das Suchergebnis anklicke und damit öffne. Dies gelte auch für die streitgegenständlichen Artikel aus dem Jahre 2004/2005, in dem die Beklagte über neue Wiederaufnahmeanträge des Klägers berichte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, 823 BGB i. V. m. Art. 2 I und 1 GG nicht zu. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist durch die angegriffene Berichterstattung nicht verletzt.
Allerdings beeinträchtigt eine öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung und Abbildung dessen Persönlichkeitsrecht erheblich, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums, insbesondere bei grausamen Taten, negativ qualifiziert wird. Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit lässt es deshalb nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses sein Recht, „allein gelassen zu werden“ zunehmende Bedeutung und setzt den Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, Straftat und –täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Missachtung erweckt hat, bleibt Glied der Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Hat die öffentliches Interesse veranlassende Tat mit der strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen [BVerfGE 35, 202 (234)].
Anderes gilt allerdings, wenn es einen neuen, aktuellen Anlass für die zu beurteilende Berichterstattung gibt, wenn etwa neue Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Tat zu Tage treten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 13.08.2001 – 11 W 20/01, OLG Report 2001, 309, 311; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 853; Soehring, Presserecht, Rn. 19.27 + 19.28).
Für die hier zu beurteilende (Bild-)Berichterstattung vom 25.10.2004 bzw. vom 11.04.2005 gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Nachdem der Kläger Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes an Walter Sedlmayr eingelegt und 1997 einen ersten Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, folgte im Juli 2004 ein erneuter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch ihn, gestützt auf neue Beweise.
Offen bleiben kann, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafprozesses schon allein deshalb eine erneute Berichterstattung über den wegen der Tat Verurteilten rechtfertigt, weil die Wiederaufnahme von diesem selbst ausgeht, weil ihr grundsätzlich neue Erkenntnisse zugrunde liegen müssen und weil die verfolgte Abänderung der rechtskräftigen Verurteilung sich zugunsten des Betroffenen auswirken würde.
Denn im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich selbst mit seinen beiden Schreiben an den in der Sache bei der X- Zeitung zuständigen Journalisten H. vom August bzw. November 2004 gewandt hat, um ihm Unterlagen aus dem Wiederaufnahmeverfahren und Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesen Schreiben hat er ausdrücklich die Berichterstattung in der X- Zeitung gelobt und den Journalisten zu weiterer Berichterstattung aufgefordert, indem dieser die „Öffentlichkeit objektiv informiere“.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hält die Kammer die angegriffene Online- Berichterstattung vom 25.10.2004 unter der Überschrift: „Ringen um die Wiederaufnahme“ und die Veröffentlichung vom 11.04.2005 unter der Überschrift: „Fahnden nach der vollen Wahrheit; Neue Ermittlungen im Mordfall Sedlmayr könnten dazu führen, dass das Verfahren neu aufgerollt wird“ unter voller Namensnennung und Bildveröffentlichung des Klägers für zulässig. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung stand eine vorzeitige Haftentlassung des Klägers noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse des Klägers kam deshalb noch kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Artikel aus den Jahren 2004/2005 unter voller Namensnennung noch im Mai 2006 im Internet abrufbar waren. Der Beklagten oblag nicht die Pflicht, die damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Klägers nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies gilt auch bezüglich der Bildveröffentlichung (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl.,§ 23 KUG Rdnr. 25; LG Berlin AfP 2001, 337), wobei das verfahrensgegenständliche Bild wohl eine Veröffentlichung aus dem damaligen Strafprozess darstellt. Die Beklagte trifft nicht die Verpflichtung, ihre Archive ständig daraufhin zu kontrollieren, ob ggf. ein sich im Archiv befindlicher Beitrag entfernt oder geändert werden müsste. Insofern besteht kein Unterschied zu einem Archiv, das Printmedien aufbewahrt. Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen. Sie würde zudem, wie das Landgericht München I in dem am 26.05.2004 verkündeten und als Anlage AG 8 (Bl. 84 ff., 89 d.A.) vorgelegten Urteil zutreffend ausgeführt hat, dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zuwiderlaufen, das auch eine Recherche nach Berichten aus vergangenen Zeiten umfasst.
Mit dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 14.11.2005, 15 W 60/05, Anlage AG 7, Bl. 79 ff., insbes. 82 d.A.) ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Abruf eines solchen nicht mehr aktuellen Berichts aus dem Online-Archiv der Beklagten nicht annähernd mit der Breitenwirkung einer erneuten identifizierenden Presseberichterstattung im Internet zu vergleichen ist. Denn um an den archivierten Beitrag zu gelangen, bedarf es der Eingabe des Vor- und Nachnamens des Klägers. Es ist danach eine gezielte Suche vonnöten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Dr. K.
B.
Z.
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