Auskunft über Rechtsanwälte
Gericht
BFH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
19. 12. 2006
Aktenzeichen
VII R 46/05
Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.
Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.
Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Rechtsanwaltskammer, gerichteten Auskunftsersuchens zur Nennung der Bankverbindung eines ihrer Mitglieder.
Das FA hat Steuerforderungen gegen den Steuerpflichtigen, einen Rechtsanwalt, in Höhe von ca. 3 400 €. Dieser war Mitglied der Klägerin. Nachdem das FA vergeblich versucht hatte, seine Forderungen durch Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben, forderte es die Klägerin im Juli 2004 auf, die Bankverbindung des Steuerpflichtigen mitzuteilen, über die dieser seine Kammerbeiträge entrichte. Diesbezügliche Anfragen beim Steuerpflichtigen seien erfolglos geblieben.
Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 778 veröffentlicht.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Sie sei durch die Vorschriften der für sie einschlägigen Berufsordnung (§ 76 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO--) gehindert, die vom FA begehrte Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift verpflichte nach ihrem Wortlaut den Kammervorstand und Angestellte der Kammer ohne Ausnahme zur Verschwiegenheit. Diese Verpflichtung werde nur für das gerichtliche Verfahren dahingehend eingeschränkt, dass die zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen vor Gericht aussagen dürften, wenn ihnen der Kammervorstand eine Aussagegenehmigung erteile.
Die berufsrechtlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht werde auch durch § 105 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht verdrängt. Der Vorschrift lasse sich kein absoluter Vorrang des Auskunfts- und Vorlagerechts der Finanzbehörde entnehmen. Der Gesetzgeber sei befugt, für bestimmte Konstellationen eine andere Wertung vorzunehmen. Das habe er getan, indem er in der einschlägigen Berufsordnung spezialgesetzlich eine unbeschränkte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes angeordnet habe.
Anders als beispielsweise in § 16 Abs. 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes, § 15 Abs. 4 des Bundesleistungsgesetzes, § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landwirtschaftsgesetzes, § 18 Abs. 4 Satz 2 des Wassersicherstellungsgesetzes, § 52 Abs. 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welche ausdrücklich einen Vorrang der in diesen Gesetzen normierten Verschwiegenheitspflicht vor der Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden (§§ 93, 105 AO 1977) anordnen, bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung bei der in Rede stehenden Schweigepflicht des Kammervorstandes nicht. Während sich die zuerst genannten Normen an "normale" Behörden richteten, betreffe die Schweigepflicht im vorliegenden Fall eine mitgliedschaftlich verfasste Berufskammer, die als Selbstverwaltungskörperschaft der freien Berufe nur Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sei. Das hebe Ausnahmen von der Schweigepflicht auf eine qualitativ andere Ebene.
Der Umstand, dass § 105 AO 1977 im Verhältnis zu der berufsrechtlichen Regelung die jüngere Norm sei, erlaube ebenfalls keinen Schluss auf einen generellen Vorrang der Auskunftspflicht. Das zeige ein Vergleich mit dem ähnlichen § 69a der Bundesnotarordnung (BNotO), welcher erst durch Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl I, 150) in die BNotO aufgenommen worden und damit im Verhältnis zu § 105 AO 1977 die jüngere Norm sei. Dass der Gesetzgeber bei ähnlichen Regelungen zwischen einem nur eingeschränkt gewährten Schweigerecht im vorliegenden Fall und einem umfassenden (weil zeitlich jüngeren) Schweigerecht der Notarkammer habe differenzieren wollen, sei nicht anzunehmen. Auch § 93a Abs. 2 AO 1977 lasse sich ein genereller Vorrang des Auskunftsrechts der Finanzverwaltung nicht entnehmen.
Nur ein ausnahmslos verstandenes Schweigerecht des Kammervorstandes werde dem Sinn und Zweck der Verschwiegenheitsregelung und den verfassungsrechtlichen Wertungen gerecht. Als Trägern der Selbstverwaltung im Bereich der freien Berufe komme den Berufskammern im Vergleich zu anderen staatlichen Stellen eine herausgehobene Position zu. Sie bedürften zur Sicherung einer gedeihlichen und effektiven Kammerarbeit in ganz besonderer Weise des Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen Kammer und ihren (Pflicht-)Mitgliedern durch eine umfassende und weitreichende Verschwiegenheitsregelung. Das Vertrauensverhältnis zwischen Kammervorstand und -mitgliedern werde empfindlich gestört, wenn Kammermitglieder damit rechnen müssten, dass der Vorstand mitgeteilte Daten auf Anforderung auch den Finanzbehörden zugänglich mache. Dann sei zu befürchten, dass die Kammermitglieder zukünftig ihre Offenbarungs- und Mitteilungspflichten nicht mehr vollständig erfüllten und der Kammer so notwendige Informationen vorenthielten. Dadurch würde die Kammerarbeit unzumutbar beeinträchtigt.
Die im Rahmen der Kammerarbeit übermittelten Informationen genössen außerdem den Schutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Kammermitglieder. Die Schweigepflicht des Kammervorstandes nehme ferner an dem Schutz teil, den das Vertrauensverhältnis zwischen Kammermitglied und dessen Auftraggeber genieße.
Zumindest sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft gewesen, die Klägerin als Auskunftsverpflichtete in Anspruch zu nehmen. Der Schaden, den die Auskunftserteilung für das System der Selbstverwaltung und der gesetzlich geschützten Kammerarbeit bewirken würde, stehe außer Verhältnis zum Nutzen, der für die Finanzbehörde erzielbar sei. Der Informationswert der Bankverbindung und damit auch das Interesse der Finanzverwaltung an ihrer Offenbarung sei gering. Sobald bekannt würde, dass die Kammer die Angaben zur Bankverbindung den Finanzbehörden offenbaren müsse, würden auf den entsprechenden Konten kaum noch pfändbare Beträge vorgehalten werden. Damit stehe dem Eingriff in die Vertrauensbeziehung zwischen Kammer und Mitglied längerfristig kein adäquater Vorteil der die Auskunft verlangenden Finanzbehörde gegenüber. Der Hinweis des FG, dass die Kammermitglieder von dem Auskunftsverfahren regelmäßig nichts erführen, gehe fehl. Die heimliche Weitergabe von Informationen sei für die Zusammenarbeit von Kammer und Mitglied noch schädlicher als die offengelegte Auskunftserteilung. Die Klägerin sei nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen (§§ 19, 19a des Bundesdatenschutzgesetzes --BDSG--, sowie Art. 10 des Bayerischen Datenschutzgesetzes --BayDSG--) zumindest berechtigt, ihr Mitglied über die Auskunftserteilung zu informieren. Damit werde das Auskunftsersuchen der Finanzbehörde sinnlos, weil das Kammermitglied Gelegenheit erhalte, Maßnahmen zu treffen, die eine Kontenpfändung vereitelten.
Das FA hält das Auskunftsersuchen an die Klägerin für rechtmäßig.
II.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen ist rechtmäßig.
1. Das FA war gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1, § 105 AO 1977 berechtigt, von der Klägerin die Mitteilung der Bankverbindung des Steuerpflichtigen zu verlangen.
a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 haben Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig (Senatsurteile vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; vom 30. März 1989 VII R 89/88, BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537, 538).
Der Vorteil, den sich das FA möglicherweise durch die Einholung einer Drittauskunft gegenüber anderen Gläubigern im Vollstreckungsverfahren verschafft, die eine solche Auskunft nicht erhalten, ist nach Ansicht des Senats jedenfalls kein ungerechtfertigter Vorteil. Auch nach dem Wegfall des Konkursvorrechts des Fiskus durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung enthält die AO 1977 verschiedene Regelungen, die den Finanzbehörden die Beitreibung ausstehender Steuern im Vergleich mit einem privaten Gläubiger erleichtern. Hierzu zählt nicht nur das in den §§ 93, 105 AO 1977 angelegte Auskunftsersuchen an Dritte, das die Finanzbehörden auch dazu nutzen können, ihnen zuvor unbekannte Vollstreckungsmöglichkeiten ausfindig zu machen, sondern beispielsweise auch die Möglichkeit der Verwaltung, sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Titel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung zu verschaffen oder zur Feststellung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 zu erlassen, während ein privater Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche in aller Regel den Rechtsweg beschreiten muss, was zeitaufwändig ist und u.U. den Erfolg einer späteren Zwangsvollstreckung gefährden kann. Gerechtfertigt ist diese besondere Behandlung des Fiskus u.a. dadurch, dass sich die Finanzverwaltung anders als die meisten privaten Gläubiger ihre Schuldner nicht aussuchen kann und ihr regelmäßig nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich im Vorfeld der Entstehung von Steueransprüchen durch die Bestellung von Sicherheiten umfassend gegen spätere Forderungsausfälle abzusichern.
b) Die Auskunftspflicht der Klägerin entfällt nicht durch die in § 76 Abs. 1 BRAO angeordnete Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes. Nach dieser Vorschrift der Berufsordnung haben zwar grundsätzlich die Mitglieder des Kammervorstandes über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, "Verschwiegenheit gegen jedermann" zu bewahren. Das Verhältnis zwischen der in anderen Gesetzen enthaltenen Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen zur Verschwiegenheit und der in § 93 Abs. 1 AO 1977 normierten Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden wird jedoch ausdrücklich in § 105 AO 1977 geregelt. Hiernach gilt die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen und ihrer Bediensteten zur Verschwiegenheit --wie sie etwa aus der für die Klägerin einschlägigen Berufsordnung folgt-- gerade nicht für ihre Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden. Anders verhält es sich nur, wenn der Gesetzgeber die Anwendung der §§ 93, 105 AO 1977 im Einzelfall ausgeschlossen hat (vgl. Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 105 AO Rz 18 ff.; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 105 Rz 1, 7; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 105 AO Rz 1 ff.; Dumke in Schwarz, AO, § 105 Rz 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. § 76 Abs. 1 BRAO ist keine gegenüber den §§ 93, 105 AO 1977 vorrangige speziellere Vorschrift, sondern das Gegenteil ist der Fall: Die Vorschrift der Berufsordnung regelt die Pflicht des Kammervorstandes zur Verschwiegenheit im Allgemeinen, § 105 AO 1977 den Fall der Kollision zwischen Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren im Speziellen. Soweit der Gesetzgeber Berufskammern begünstigen und sie von Mitteilungspflichten ausnehmen wollte, hat er dies, wie etwa § 93a Abs. 2 AO 1977 zeigt, ausdrücklich getan. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Kammer ohnehin schon durch die berufsrechtlich angeordnete Schweigepflicht gehindert wäre, Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln.
In Anbetracht des zwischen beiden Vorschriften bestehenden Spezialitätsverhältnisses kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob § 76 BRAO gegenüber § 105 AO 1977 die ältere oder --wie beispielsweise § 69a BNotO-- die jüngere Norm ist.
Auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin (Beschluss vom 14. Februar 1991 I EGH 6/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 846) und der berufsrechtlichen Literatur ergibt sich nichts anderes. Diese beschäftigen sich nicht mit dem Verhältnis der berufsrechtlichen Schweigepflicht des Kammervorstandes zur Auskunftspflicht gegenüber dem FA nach den §§ 93, 105 AO 1977. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist zu einem Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung ergangen, das allein auf Amtshilfegrundsätze gestützt war. Sie ist für die Entscheidung des Streitfalles unergiebig, weil der Ehrengerichtshof die Anwendbarkeit der hier angesprochenen Vorschriften nicht geprüft hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich auch dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (BTDrucks 15/5223) nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Auskunftspflicht nach den §§ 93, 105 AO 1977 für vorrangig hält. Das Regelungsanliegen dieses Gesetzentwurfs hatte keinen Bezug zum Verhältnis zwischen der berufsrechtlich geregelten Schweigepflicht der Vorstandsmitglieder einer Berufskammer und der Auskunftspflicht nach den §§ 93, 105 AO 1977.
c) Dem Auskunftsverlangen steht auch das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige der freien Berufe gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 nicht entgegen.
Diese Vorschrift schützt nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind (vgl. Klein/ Brockmeyer, a.a.O., § 102 Rz 3, 6; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1988 X R 34/82, BFH/NV 1989, 541; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Eine Berufskammer ist als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung nicht wie ein Berufsträger zu behandeln, so dass eine Berufung der Klägerin auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 schon deshalb ausscheiden dürfte. Jedenfalls betrifft im Streitfall das Auskunftsersuchen des FA nicht die Offenbarung mandatsbezogener Erkenntnisse, sondern die Bekanntgabe einer Bankverbindung des Berufsträgers selbst, welche nicht unter den Schutz des § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 fällt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Finanzbehörde Auskunft von einem Dritten nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betreffenden möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, 508, BStBl II 1990, 198, sowie vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 362 f.; BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 505, mit umfangreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Das vom FA an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen entspricht den genannten Anforderungen.
a) Die geforderte Auskunft ist geeignet, eine möglicherweise verschwiegene Bankverbindung bzw. ein Konto, auf dem sich noch ein pfändbares Guthaben befindet, aufzudecken, denn der Steuerpflichtige hatte die Kammerbeiträge nach den Feststellungen des FG trotz seiner Zahlungsschwierigkeiten stets gezahlt. Dabei genügt es, dass ein solcher Erfolg möglich ist; die begründete Wahrscheinlichkeit eines Erfolges oder gar Erfolgsgewissheit ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit eines Erfolges kann auch nicht durch den Hinweis der Klägerin in Zweifel gezogen werden, dass der Steuerpflichtige durch eine Mitteilung der Klägerin von der Anfrage und der darauf folgenden Übermittlung der Bankverbindung Kenntnis erhalten und ggf. noch auf dem Konto vorhandene pfändbare Beträge von diesem abheben könnte. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin nach den von ihr angeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht generell verpflichtet wäre, dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen, wäre sie --auch bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Steuerpflichtigen-- hierzu nicht berechtigt, wenn sie --was sie offensichtlich tut-- davon ausgeht, dass die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen die finanziellen Interessen des Freistaats Bayern und des Bundes gefährden würde (Art. 10 Abs. 5 Nr. 2 BayDSG).
b) Das Auskunftsersuchen war erforderlich, weil sich das FA die geforderten Angaben nicht auf amtlichem Wege oder sonst einfacher beschaffen konnte. Das FA konnte aus den Vollstreckungsakten sowie den Pfändungsprotokollen keine weiteren Erkenntnisse über pfändbares Vermögen des Steuerpflichtigen gewinnen.
Das Gebot, in erster Linie den Steuerpflichtigen zur Aufklärung des Sachverhalts heranzuziehen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) hat das FA beachtet. Es hat nach den Feststellungen des FG ohne Erfolg vom Steuerschuldner Angaben zu seinen Bankverbindungen verlangt und versucht, durch den Einsatz von Vollziehungsbeamten Erkenntnisse über weitere Vermögenswerte und Konten des Steuerpflichtigen zu gewinnen. Zu weiteren Aufklärungsversuchen gegenüber dem Steuerpflichtigen --insbesondere zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vor Erlass des Auskunftsersuchens-- war das FA nicht verpflichtet. Das FA muss auf die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung nicht etwa solange verzichten, bis alle nur denkbaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Beteiligten selbst zu einer vollständigen Auskunft über seine Vermögensverhältnisse oder Vertragsbeziehungen zu veranlassen (Senatsurteile in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N., und in BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537).
c) Das Auskunftsersuchen war auch unter Berücksichtigung der besonderen Stellung der Klägerin als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar.
aa) Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und der diese Belastungen rechtfertigenden Gründe, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die in § 93 Abs. 1 i.V.m. § 105 AO 1977 festgelegte Pflicht zur Auskunftserteilung das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst lückenlosen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche grundsätzlich höher bewertet als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (Senatsurteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.).
Der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs und zugleich Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die als solche auch dem Gemeinwohl zu dienen verpflichtet ist, in dieser Hinsicht grundsätzlich schutzwürdiger wäre als eine andere Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das --jedenfalls insoweit-- keine besondere Gemeinwohlverpflichtung trifft, folgt der Senat nicht. Auch privatwirtschaftliche Unternehmen --beispielsweise Banken und andere Kreditinstitute-- können für eine erfolgreiche Tätigkeit in ganz ähnlicher Weise wie die Klägerin in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrauensbeziehung zu ihren Kunden angewiesen sein, ohne dass allein deshalb das Auskunftsinteresse der Finanzbehörden hinter das Geheimhaltungsinteresse des in Anspruch Genommenen zurücktreten müsste (vgl. § 30a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 AO 1977; Senatsbeschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495 zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen bei Kreditinstituten).
Durch den Umstand, dass Klägerin und Steuerpflichtiger in einer Pflichtbeziehung zueinander stehen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann, unterscheidet sich der Streitfall nicht von den zahlreichen anderen Fällen, in denen ein Bürger einer Behörde, welche nicht Selbstverwaltungskörperschaft ist, Daten übermitteln muss, die das FA mittels Auskunftsersuchen gemäß §§ 93, 105 AO 1977 abfragen kann. Davon abgesehen erstreckt sich das Auskunftsersuchen im Streitfall nur auf Informationen, die der Steuerpflichtige der Klägerin freiwillig übermittelt hat, so dass sich der Zwang zur Mitgliedschaft hier nicht ausgewirkt hat.
Es ist danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Finanzbehörde versucht, eine Steuerforderung von 3 400 € zu vollstrecken und zu diesem Zweck eine Auskunft über die Bankverbindung eines Vollstreckungsschuldners einholt, wenn die Auskunft mit zumutbarem Aufwand erteilt werden kann.
bb) Die Sorge der Klägerin, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern, unzumutbar beeinträchtigt würde und befürchtet werden müsste, dass Kammermitglieder in größerem Umfang die ihnen durch Gesetz auferlegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Kammer nicht mehr erfüllten, wenn die Kammer verpflichtet wäre, in Einzelfällen auf Ersuchen Auskünfte gegenüber den Finanzbehörden zu erteilen, teilt der Senat nicht.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern wäre nach Ansicht des Senats allenfalls dann zu befürchten, wenn der Kammervorstand ohne gesetzliche Grundlage unter Verstoß gegen das in der Berufsordnung enthaltene Verschwiegenheitsgebot Informationen an Dritte weitergäbe und/oder die Gefahr bestünde, dass auf diese Weise schutzbedürftige persönliche Daten an die Öffentlichkeit gelangten. Hier ist der Kammervorstand jedoch aufgrund der §§ 93, 105 AO 1977 ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, die Auskunft zu erteilen, so dass eine Auskunftserteilung in diesem Fall den Kammermitgliedern keinen Anlass gibt, an der Integrität und Verschwiegenheit des Kammervorstandes in anderen Angelegenheiten zu zweifeln.
Das Risiko, dass sich wegen der Möglichkeit der Datenweitergabe an die Finanzbehörden möglicherweise vereinzelt Kammermitglieder der Kammer nur zurückhaltend offenbaren könnten, ist im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruches hinzunehmen.
Auch die Befürchtung, dass Kammermitglieder im Einzelfall Einzugsermächtigungen widerrufen oder gar nicht erst erteilen und sich dadurch der Beitragseinzug für die Klägerin schwieriger gestalten könnte, macht die Auskunftserteilung für die Klägerin nicht unzumutbar. Für den Fall eines an ein Stromversorgungsunternehmen gerichteten Auskunftsersuchens hat der Senat bereits entschieden, dass wirtschaftliche Nachteile in Form von Mehrkosten beim Forderungseinzug, die der Widerruf von Einzugsermächtigungen mit sich bringt, grundsätzlich keine Bevorzugung des Auskunftspflichtigen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Durchsetzung der Steueransprüche rechtfertigen (Senatsurteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366). Diese Erwägung trifft auch im vorliegenden Fall zu.
cc) Im Hinblick darauf, dass eine größere Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin durch die Auskunftserteilung nach Auffassung des Senats nicht zu besorgen ist und die Auskunft von der Klägerin mit minimalem Aufwand erteilt werden kann, kann dem Auskunftsanspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass die Nennung der Bankverbindung des Steuerpflichtigen ggf. nicht zu einer Aufdeckung pfändbaren Vermögens führt. Vielmehr genügt es, dass bei einer Auskunftserteilung eine Aufdeckung pfändbarer Vermögenswerte im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zumindest möglich erscheint.
3. Das Gebrauchmachen von der einfachgesetzlich eingeräumten Befugnis der Finanzbehörden, von der Klägerin im Einzelfall eine Auskunft zu verlangen, verstößt auch sonst nicht gegen verfassungsrechtliche Wertungen.
Die Auskunftspflicht anderer Personen als des Steuerpflichtigen ist wie die prozessuale Zeugenpflicht eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und als solche verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und eine im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruht (Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2000 1 BvR 1213/00, BStBl II 2002, 142). Eine Prüfung am Maßstab des Art. 12 GG scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei den §§ 93, 105 AO 1977 nicht um eine Berufsausübungsregelung handelt.
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