Kläger kann sich nicht auf Bildpublikation identifizieren

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 02. 2007


Aktenzeichen

27 O 1151/06


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Bildnisveröffentlichung. Er ist ... und verbrachte mit ihr zusammen im Sommer 2006 einen gemeinsamen Urlaub in ...

Die Beklagte verlegt die Illustrierte "Glücks Revue", in deren Ausgabe Nr. 33 vom 9. August 2006 der folgende Beitrag über Prominente im Urlaub erschien, in dem auch ein Foto abgebildet ist, das ... in Begleitung von einer Dame und drei Herren in einem Schlauchboot sitzend zeigt: ...

Der Kläger behauptet, er sei auf dem Foto zu erkennen. Er sieht sich durch diese Bildveröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil das Foto ihn in seinem privaten Alltag zeige; er werde lediglich von ihm bekannten und vertrauten Personen begleitet und befinde sich nicht unter vielen Menschen. Abgesehen davon setze der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ohnehin nicht voraus, dass das Foto in örtlicher Abgeschiedenheit entstanden sei.

Er beantragt,

wie im Urteilstenor erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Klageantrag schon für unzulässig, weil es an der nach § 253 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehle. Die gewählte Formulierung "wie in" sei zu unbestimmt und lasse zu viele Fragen offen, deren Klärung nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden dürften; wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 27. November 2006 verwiesen. Die vom Kläger begehrte Unterlassung dürfe sich allenfalls auf das konkrete, in der "Glücks Revue" veröffentlichte Bild beziehen.

Im Übrigen sei der Kläger nicht aktiv legitimiert. Er sei auf dem streitgegenständlichen Foto gar nicht erkennbar. Dass er auf dem Foto abgebildet sei, ergebe sich auch nicht aus der Bildunterschrift. Selbst wenn man eine Aktivlegitimation des Klägers bejahte, sei jedenfalls die Privatsphäre des Klägers nicht verletzt. Er sei Lebensgefährte und Begleiter einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Außerdem sei das Foto am öffentlichen, von zahlreichen Menschen belebten Strand und nicht etwa in örtlicher Abgeschiedenheit entstanden sei. Dies ergebe sich aus weiteren Fotos, die sie, die Beklagte, als Anlage B 2 einreicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg, weil der Kläger den Streitgegenstand nicht hinreichend genau fest gelegt hat. Er hat nicht bezeichnet, bei welchem der auf dem Boot abgebildeten Personen es sich um ihn handelt und die Abbildung welcher Person auf dem Bildnis zu unterlassen ist.

Zwar kann sich die Erkennbarkeit einer Person auch aus dem Begleittext neben oder unter einem Bild ergeben (vgl. Prinz/Peters, Rn. 827). Allerdings wird allein aus dem streitgegenständlichen Begleittext jedenfalls noch nicht deutlich, bei welchem der drei abgebildeten Männer es sich um den Kläger handeln soll.

Eine Erklärungsfrist war dem Kläger nicht zu gewähren, weil er den Streitgegenstand bereits in der Klageschrift, jedenfalls aber nach der Klageerwiderung vom 27. November 2006, in der der Klage entgegengehalten wurde, es sei nicht erkennbar, ob der Kläger überhaupt auf dem streitgegenständlichen Foto abgebildet sei, hätte bezeichnen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.


Mauck
von Bresinsky
Bömer

Rechtsgebiete

Presserecht