Haftung für Erfüllungsgehilfen bei Überbau
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
25. 11. 1964
Aktenzeichen
V ZR 185/62
Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist der § 278 BGB nicht anwendbar. Das gilt auch bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzmauer.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke B.-Straße 57 und 59 in D. Diese waren bereits vor dem letzten Kriege mit zwei Häusern bebaut, die eine gemeinsame, halbscheidig auf der Grenze stehende Giebelmauer hatten. Während des Krieges wurde das Haus Nr. 59 durch Fliegerbomben zerstört; das angrenzende, der Klägerin gehörige Haus Nr. 57 und die erwähnte Giebelmauer blieben erhalten. In den Jahre 1955 und 1956 baute der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. 59 sein Haus unter Benutzung der Giebelmauer wieder auf. Er ist später verstorben und von seiner Tochter, der Beklagten, beerbt worden.
Die Klägerin behauptet, bei dem Neubau des Nachbarhauses sei die Giebelmauer überlastet worden; da man keine Bodenuntersuchung durchgeführt habe, seien die erforderlichen Gründungsmaßnahmen unterblieben; der Boden habe dem erhöhten Druck nicht standgehalten, dadurch sei es in ihrem eigenen Hause zu Setzungserscheinungen gekommen, und es hätten sich, zumal im Putz und an den Tapeten, Risse gebildet. Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch; LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Auszüge aus den Gründen:
I. Da die Beklagte als Erbin ihres Vaters für seine Verbindlichkeiten haftet (§ 1967 Abs. 1 BGB), hängt die Entscheidung über die Klage davon ab, ob die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Hauses B.-Straße 59 gegen den Vater der Beklagten als damaligen Grundstückseigentümer einen Ersatzanspruch erlangt hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das nicht der Fall; keiner der für einen solchen Anspruch in Betracht kommenden Rechtsgründe sei gegeben.
Von der Revision, die das als rechtsirrig bekämpft, wird nicht beanstandet, daß das Berufungsgericht vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten verneint hat. Hiergegen bestehen auch von Amts wegen keine Bedenken; wenn ein Grundstückseigentümer an eine vorhandene halbscheidige Giebelmauer anbaut und der Nachbar dem nicht widerspricht, so liegt darin allein noch keine vertragliche Übereinkunft. Unbedenklich sind ferner die ebenfalls von der Revision nicht angegriffenen Urteilsausführungen darüber, daß die Fachleute, die der Vater der Beklagten mit der Errichtung des Hauses betraut hatte (Architekt, Statiker und Bauunternehmer), wegen ihrer Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit nicht seine Verrichtungsgehilfen i.S. von § 831 BGB gewesen seien, sowie daß die Klägerin ihren Ersatzanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Abs. 1 Nr. 14 StGB oder mit § 909 BGB herleiten könne.
Der Streit im gegenwärtigen Rechtszug geht in erster Linie um die Anwendbarkeit des § 278 BGB auf nachbarrechtliche Verhältnisse. Voraussetzung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Wiederaufbau des Anwesens B.-Straße 59 und den im Nachbarhause Nr. 57 laut Behauptung der Klägerin aufgetretenen Putz- und Tapetenrissen. Die Beklagte bestreitet eine solche Ursächlichkeit, aber das Berufungsurteil enthält darüber keinerlei Feststellungen; deshalb ist für die Revisionsinstanz die Richtigkeit des Klagevortrages zu unterstellen. Zugunsten der Klägerin muß also davon ausgegangen werden, daß die vom Vater der Beklagten beauftragten Fachleute (oder einer von ihnen) schuldhaft von einer Bodenuntersuchung Abstand genommen und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Gründungsmaßnahmen verabsäumt haben, daß der Anbau des neuerrichteten Hauses an die halbscheidige Giebelmauer zu einer Überbelastung der Mauer geführt hat und daß dadurch Schäden am Nachbarhause eingetreten sind.
Nach § 278 BGB braucht die Beklagte für das schadenstiftende Verhalten des Architekten, des Statikers oder des Bauunternehmers nur einzustehen, falls ihr Vater der Klägerin gegenüber „Schuldner“ i.S. dieser Gesetzesbestimmung war und falls er sich der genannten Personen „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“ hat.
Die Meinungen darüber, ob im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, wenn eine Vertragsregelung fehlt, gleichwohl nach vertragsrechtlichen Grundsätzen (§ 278 BGB) für schuldhaftes Verhalten von Hilfspersonen gehaftet wird oder ob die Haftung sich in solchen Fällen ausschließlich nach § 831 BGB bestimmt, sind geteilt. Für die Geltung des § 278 BGB im Nachbarrecht hat sich insbesondere Westermann ausgesprochen, der die Frage im Zusammenhang mit der Grundstücksvertiefung nach § 909 BGB behandelt und jedenfalls für diese Tatbestände Sorgfaltspflichten schuldrechtlicher Art aus dem zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleitet (Sachenrecht 4. Aufl. § 63 IV 2, S. 318, sowie bei Erman, BGB 3. Aufl. § 909 Anm. 1); gleicher Ansicht - und zwar schlechthin für Anwendbarkeit des § 278 BGB im Rahmen nachbarlicher Gemeinschaftsverhältnisse - sind Mühl (NJW 60, 1133, 1136) und Palandt-Danckelmann (BGB 23. Aufl. § 278 Anm. 4 a; anders allerdings Hocke im selben Erläuterungsbuch § 909 Anm. 3 b). Der gegenteilige Standpunkt - Nichtanwendbarkeit des § 278 BGB auf dem Gebiete des Nachbarrechts - ist vom RG vertreten worden; es hat in RGZ 132, 51 (= JW 31, 2628 mit zust. Anm. Selten) in einem Fall, bei dem es ebenfalls um Verletzung des § 909 BGB ging, vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern verneint, weil dies mit dem System des BGB, das nur einen beschränkten Kreis dinglicher Rechte kenne, nicht vereinbar sei und darauf hinauslaufen würde, daß eine Grunddienstbarkeit i.S. des § 1018 BGB unmittelbar durch das Gesetz begründet worden wäre (RGZ 132, 57; die Annahme von Palandt-Danckelmann, aaO, das RG habe später, nämlich in RGZ 167, 14, 24 seine Meinung geändert, wird durch die zuletzt angeführte Stelle nicht bestätigt). Der reichsgerichtlichen Auffassung hat sich der überwiegende Teil des Schrifttums angeschlossen (insbesondere Staudinger-Seufert, BGB 11. Aufl. § 909 Anm. 4; RGRK, BGB 11. Aufl. § 278 Anm. 22; Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 14 und Soergel-Schmidt, ebenda § 278 Anm. 6; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 20 II S. 369 Fußn. 48 und § 38 I 1 c S. 659; Korbion-Scherer, Gesetzliches Bauhaftungsrecht - Bauliches Nachbarrecht K 67; Schultz, MDR 55, 260; Böhmer, MDR 59, 261 und 904, JR 59,141; Scherer, DRiZ 63, 49, 50).
Der BGH hat sich zu dem Problem noch nicht abschließend geäußert. Das bereits erwähnte, vom Berufungsgericht als Belegstelle für seine Meinung angeführte Urteil des VI. Zivilsenats v. 30. 10. 1959 (= NJW 60, 335 = LM Nr. 2 zu § 909 BGB) wendet sich zwar gegen eine Unterwerfung nachbarschaftlicher Beziehungen unter die Vorschriften, die für bestehende Schuldverhältnisse gelten (vgl. auch das Urteil desselben Senats v. 14. 10. 1958, VI ZR 107/57, VersR 58, 834), sagt aber nicht, ob das nur für den Sonderfall des § 909 BGB gelten soll oder auch für jedes andere nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. In den unveröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats v. 24. 10. 1962, V ZR 118/60 und v. 31. 10. 1962, V ZR 67/61, die beide den Fall des Anbauens an gemeinschaftliche Giebelmauern betrafen, ist die grundsätzliche Frage, ob der Bauherr für Fehler seiner Hilfspersonen nach § 278 oder nach § 831 BGB haftet, ausdrücklich offen geblieben.
Der Senat entscheidet nunmehr diese Frage in Übereinstimmung mit dem RG und der herrschenden Lehre dahin, daß das bloße nachbarliche Nebeneinander von Grundstücken verschiedener Eigentümer für sich allein nicht ausreicht, um zwischen den Beteiligten schuldrechtliche Beziehungen herzustellen. Die Rechte und Pflichten der Grundstücksnachbarn haben durch das Gesetz, insbesondere die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB, eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch sie steht freilich, wie das gesamte Sachenrecht, unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB); daraus entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (BGHZ 28, 110, 114 m. Nachw. = NJW 58, 1580). Diesem kommt indessen - angesichts der erwähnten Einzelbestimmungen - hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Bedeutung zu. Durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis werden im allgemeinen keine selbständigen Ansprüche begründet. Der zugrunde liegende Gedanke von Treu und Glauben ist praktisch eine bloße Schranke der Rechtsausübung; seine Anwendung beschränkt sich auf Ausnahmefälle, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheinen läßt (Urteil des Senats v. 15. 4. 1964, V ZR 134/62, WM 64, 772, 773 = NJW 64, 1321, 1322). Unter solchen Umständen geht es nicht an, das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis einem gesetzlichen Schuldverhältnis gleichzubehandeln. Es bildet neben den besonderen Nachbarrechtsvorschriften keine selbständige Grundlage für Rechte und Pflichten. Vielmehr bestehen unter den Grundstücksnachbarn nur die allgemeinen Ansprüche aus dem Eigentum sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (Meisner-Stern-Hodes, aaO S. 659; Soergel-Siebert, aaO § 242 Anm. 14 und 41). Für eine Anwendung des § 278 BGB im Rahmen dieses Verhältnisses ist daher kein Raum (gegen entsprechende Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf andere Tatbestände auch BGH Urteil v. 2. 5. 1963, III ZR 212/62, NJW 63, 1776 = MDR 63, 748; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 42, 63, 69 = NJW 64, 2016).
Damit bleibt allerdings noch unentschieden, ob das auch bei Vorhandensein halbscheidiger Giebelmauern gilt oder ob solche Fälle etwa abweichend von der Regel zu beurteilen sind. Die Giebelmauer, von der beide Nachbarn mittels Anbauens ihrer Häuser Gebrauch machen, stellt nämlich eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921 f. BGB dar, und da sich bei derartigen Einrichtungen laut § 922 Satz 4 BGB das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn „im übrigen“, d.h. soweit es nicht in den vorangegangenen drei Sätzen dieses Paragraphen geregelt ist, „nach den Vorschriften über die Gemeinschaft“ bestimmt, wird von manchen, die sonst grundsätzlich den § 278 BGB aus dem Nachbarrecht verbannen möchten, der Standpunkt vertreten, die halbscheidige Giebelmauer sei ein Ausnahmefall; werde sie beschädigt, so hafte der betreffende Grundstückseigentümer dem Nachbarn auch für Verschulden seiner Hilfspersonen, ohne sich gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten zu können. So meint insbesondere Heiseke (MDR 61, 461), die Regel, wonach das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis „dem Kreis des Deliktsrechts zuzuordnen“ sei, gelte nicht im Falle der gemeinsamen Grenzeinrichtung; das alsdann bestehende nachbarliche Verhältnis lasse sich ohne Schwierigkeit in den Kreis des Vertragsrechts einordnen, ihm liege eine geschäftsähnliche Verbindung zugrunde, beide Rechtskreise berührten einander hier nicht im gegensätzlichen Sinne, sondern in dem zweckbestimmten, gleichgerichteten Interesse an seiner Erhaltung der Grenzmauer, und man könne daher entweder von einer Gemeinschaft nach Maßgabe der §§ 741 ff. BGB sprechen oder auch dieses Verhältnis ganz allgemein als schuldrechtliche Sonderverbindung kennzeichnen, die dem gemeinsamen Willen und Interesse beider Partner entspringe (S. 464 aaO; ähnlich und im Ergebnis gleichfalls für Anwendung des § 278 BGB bei halbscheidigen Giebelmauern: OLG Düsseldorf, NJW 59, 580 = MDR 59, 212; Korbion-Scherer, aaO G 31 und M 366; Palandt-Hoche, aaO § 922 Anm. 5).
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat schließt sich vielmehr der Gegenmeinung an, wie sie vom Berufungsgericht vertreten wird und wie sie in neuerer Zeit insbesondere auch das LG Köln überzeugend begründet hat (NJW 63, 1831; vgl. ferner Böhmer, MDR 59, 904). Danach erleidet die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit der für Schuldverhältnisse geltenden Gesetzesvorschriften auf nachbarrechtliche Beziehungen auch dann keine Ausnahme, wenn die Grenze zwischen zwei Grundstücken halbscheidig mit einer Giebelmauer bebaut ist.
Fraglich erscheint bereits, ob eine solche Mauer, solange nicht von beiden Seiten, sondern nur auf der einen Seite an sie angebaut wird oder solange - wie im vorliegenden Fall - das eine der beiden Gebäude infolge Kriegseinwirkung zerstört liegt, überhaupt als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921 f. BGB anzusehen ist (verneinend insbesondere Staudinger-Seufert, aaO § 921 Anm. 30 und 40; Meisner-Stern-Hodes, aaO § 7 I 1 S. 119 und S. 120 Fußn. 8, § 8 II 1 S. 167 f., § 9 II 4 b S. 210; Soergel-Baur, BGB 9. Aufl. § 922 Anm. 4; bejahend Palandt-Hoche, aaO § 921 Anm. 5; Korbion-Scherer, aaO M 199; ähnlich auch, dort aber nur entschieden für die Zeit vor der Kriegszerstörung, Urteil des Senats v. 30. 11. 1960, V ZR 117/59, LM Nr. 8 zu § 912 BGB = NJW 61, 780 L). Die Frage bedarf indessen hier keiner abschließenden Stellungnahme. Denn wenn dem streitigen Grenzgiebel während der Zeit, als das eine Gebäude zerstört war und er im Alleineigentum des anderen Grundstücksnachbarn stand (BGHZ 27, 197 = NJW 58, 1180), gleichwohl die Eigenschaft einer Einrichtung gemäß §§ 921 f. BGB erhalten geblieben sein sollte, so wäre dadurch zwischen den Nachbarn, wie auch die Zugehörigkeit der genannten Vorschriften zum 3. Buch des BGB zeigt, weder ein gesetzliches Schuldverhältnis noch ein sonstiger, die Anwendbarkeit des § 278 BGB rechtfertigender vertragsähnlicher Zustand begründet worden. Das gemeinschaftliche Benutzungsrecht stellt sich nämlich als eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des jeweiligen anderen Grundstücks dar. Es ist, wie die Unterhaltungspflicht, Inhalt des Grundeigentums und als dessen Bestandteil nicht für sich übertragbar (Wolff-Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 58 I). Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind demnach sachenrechtlicher Natur.
Aus § 922 Satz 4 BGB läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Dort wird lediglich gesagt, das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn bestimme sich „im übrigen nach“ den Vorschriften über die Gemeinschaft. Daraus folgt, daß es sich um kein wirkliches Gemeinschaftsverhältnis nach Maßgabe der §§ 741 ff. BGB handelt; diese Vorschriften sollen darauf bloß in einem begrenzten Umfange entsprechend angewendet werden. Unter solchen Umständen kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Gemeinschaft i.S. der §§ 741 ff. BGB unter den Begriff des „Schuldverhältnisses“ nach § 241 BGB fällt (vgl. dazu Palandt-Gramm, BGB 23. Aufl. § 741 Anm. 6). Dem Grundeigentümer, der sich durch Baumaßnahmen des Nachbarn in seinen Rechten an der gemeinschaftlichen Grenzmauer benachteiligt fühlt, steht die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 1004 BGB und, wenn ein Verschulden vorliegt, auch aus § 823 BGB zu Gebote (vgl. RG, WarnRspr. 1916 Nr. 169). Eine Inanspruchnahme des Grundstücksnachbarn wegen schuldhaften Verhaltens seiner Hilfspersonen gemäß § 278 BGB kommt nicht in Betracht.
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