Formelle Anforderungen an Widerspruch gegen Grenzüberschreitung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

14. 07. 1972


Aktenzeichen

V ZR 147/70


Leitsatz des Gerichts

  1. Der bei Überbau die Duldungspflicht des Nachbarn ausschließende Widerspruch braucht weder begründet zu werden, noch setzt er Kenntnis des Widersprechenden von der Grenzüberschreitung voraus. Selbst wenn eine beigefügte Begründung (hier: Hinweis auf ein vermeintliches Lichtrecht) nicht stichhaltig ist, schadet das nicht, sofern nur die Widerspruchserklärung ihrem objektiven Inhalt nach zugleich eine etwaige Grenzüberschreitung mit einschließt.

  2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch, der sich gegen ein schon begonnenes Bauvorhaben richtet, noch als rechtzeitig anzusehen ist.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus Gründen:

1. Die Kläger können als Grundstückseigentümer gemäß § 1004 BGB die Beseitigung des nach ihrer Behauptung von der Beklagten über die Grenze herübergebauten Mauerteiles verlangen, sofern sie nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift verpflichtet sind, die beanstandete Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden. Auf eine solche Duldungspflicht beruft sich die Beklagte. Sie leitet sie aus § 912 Abs. 1 BGB her: bei der ihr vorgeworfenen Grenzüberschreitung habe sie weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt; auch hätten die Kläger nicht sofort Widerspruch erhoben.

Daß objektiv ein Überbau nach § 912 BGB vorliegt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (wird ausgeführt).

Ob die subjektiven Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB - kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit des Überbauenden - erfüllt sind, hat das angefochtene Urteil offen gelassen, so daß dies in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. Für die Entscheidung kommt es daher allein auf die Frage des Widerspruchs an. Die Kläger brauchen die Beeinträchtigung ihres Eigentums nur dann nicht zu dulden, wenn sie „vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung“ widersprochen haben.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben sie das in rechtswirksamer Weise getan, und zwar sofort nach Überschreiten der Grenze. Ein ordnungsmäßiger Widerspruch, der als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung an den Grundeigentümer oder dessen Vertreter zu richten sei, liege allerdings noch nicht in der Anzeige der Kläger an den Gemeindedirektor, und auch dem damaligen polizeilichen Verbot des Baues und seinem Stillliegen während der folgenden 15 Monate komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Als jedoch die Beklagte nach Erteilung des Bauscheins den Bau weiterführte, hätten die Kläger sich gegenüber dem Ehemann der Beklagten dagegen verwahrt, daß an der Giebelmauer weitergebaut werde. Diese beiden Widersprüche seien rechtzeitig erklärt worden. Wenn das Gesetz von „sofort“ spreche, schließe das eine nach den Umständen zu bemessende mäßige Zeitspanne nicht aus; ausschlaggebend sei, ob der Widerspruch noch so zeitig erfolge, daß irgendeine erhebliche Zerstörung vermieden werde. Das sei hier der Fall gewesen, weil damals die Giebelmauer in ihrem wesentlichen Teil noch nicht gestanden habe (wird ausgeführt).

Welche Begründung die Kläger ihrem Widerspruch gegeben hätten, sei gleichgütlig; es genüge, daß sie dem Bau der Giebelmauer überhaupt widersprochen hätten.

2. Dies wird von der Revision als rechtsirrig bekämpft.

Sie rügt Nichtberücksichtigung wesentlichen Tatsachenstoffes (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht außer acht gelassen habe, daß die Kläger, als sie sich erstmals gegen den Bau der Giebelmauer wandten, von einer Grenzüberschreitung noch nichts gewußt hätten; ihnen sei es damals allein darum gegangen, eine Beeinträchtigung der Lichtzufuhr zu ihrem Treppenhausfenster zu verhindern, das man zuvor ohne Baugenehmigung und ohne Einwilligung der Beklagten durch die nach der Grenze zu gelegene Hauswand gebrochen habe; von einem Überbau sei zu jener Zeit nicht die Rede gewesen, und auch in den beigezogenen Bauakten finde sich darüber keine Andeutung. Der gerügte Verfahrensmangel liegt indessen nicht vor. Denn die angeblich übersehenen Tatumstände sind dem OLG keineswegs verborgen geblieben. Es stellt ausdrücklich fest, daß nach Erteilung des Bauscheins die Kläger bei der Beklagten erschienen seien und ihr erklärt hätten, sie würde ihnen durch den beabsichtigten Bau „das Licht wegnehmen“; an späterer Urteilsstelle wird dazu ausgeführt, auf die vom Widersprechenden gegebene Begründung komme es nicht an, vielmehr sei ein maßgeblicher Widerspruch auch dann zu bejahen, wenn der Nachbar nur deshalb widersprochen habe, weil er irrtümlich annahm, ihm stehe ein Lichtrecht zu (unter Bezugnahme auf Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., § 912 Anm. 17 ß, letzter Absatz, und Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 5. Aufl., § 24 I 7, S. 476).

Diese Urteilsausführungen zur Frage, ob und gegebenenfalls wie der Widerspruch gemäß § 912 Abs. 1 BGB begründet werden muß (ihretwegen hat ersichtlich auch der Berufungsrichter nach § 546 ZPO die Revision zugelassen), bilden den Gegenstand einer weiteren, sachlich-rechtlichen Revisionsrüge. Mit ihr wird geltend gemacht, daß nur ein Widerspruch „gegen die Grenzüberschreitung“ die in jener Vorschrift angeordnete Rechtsfolge - Wegfall der Duldungspflicht - auszulösen vermöge. Widerspreche der Nachbar aus einem Motiv, das mit der Grenzüberschreitung nichts zu tun habe, so wolle er dieser in Wahrheit gar nicht widersprechen; ein Widerspruch im Sinne der Vorschrift liege dann nicht vor. Im gegenwärtigen Falle sei zudem die von den Klägern ihrem Widerspruch beigefügte Begründung falsch gewesen; denn sie hätten, was beiden Parteien bekannt gewesen sei, ihr Treppenhausfenster baurechtswidrig angebracht und deshalb aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten verlangen können, daß dem Fenster ein ausreichender Lichteinfall gewährleistet bleibe. Die nach der gesetzlichen Regelung dem Widerspruch allein zukommende Funktion, den Überbauenden auf die rechtlichen Folgen seines Verhaltens, nämlich wie Notwendigkeit späterer Wiederbeseitigung des Überbaues, aufmerksam zu machen und ihn dadurch vom Bauen bzw. Weiterbauen abzuhalten, könne ein Widerspruch der hier vorliegenden Art nicht erfüllen, der auf eine offensichtlich unhaltbare, mit einer Grenzüberschreitung in keinem Zusammenhang stehende Begründung gestützt werde. Da die Beklagte gewußt habe, daß den Klägern ein Lichtrecht nicht zustand, habe sie ihren Bau fortsetzen können, ohne damit die Rechtswohltat des § 912 Abs. 1 BGB einzubüßen.

Die Rüge greift nicht durch. Denn dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß mindestens unter den Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben waren, für die Wirksamkeit eines Widerspruchs gemäß § 812 Abs. 1 BGB die beigefügte Begründung keine ausschlaggebende Rolle spielt.

Wenn laut dieser Vorschrift der Nachbar, der nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat, den Überbau dulden muß, ist das eine gesetzliche „Verschweigensfolge“ (so zu treffend Martin Wolff, Der Bau auf fremdem Boden, S. 177 f.). Sie kann nur durch rechtzeitigen Widerspruch ausgeschlossen werden. Unterbleibt der Widerspruch, so tritt die Duldungspflicht von selbst und unwiderruflich ein, ohne daß es darauf ankommt, aus welchem Grunde der Nachbar zu widersprechen verabsäumt hat. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ihn an dem Unterlassen des Widerspruchs ein Verschulden trifft oder nicht. Selbst wenn ihm der wahre Verlauf der Grundstücksgrenze in nicht vorwerfbarer Weise bisher verborgen war und er daher die Grenzüberschreitung weder kannte noch kennen mußte oder wenn er durch Ortsabwesenheit am rechtzeitigen Widersprechen gehindert wurde, muß er die Folgen seines Untätigbleibens hinnehmen. Er kann dieses, da es sich um keine Willenserklärung handelt, auch nicht wegen Irrtums, Betruges oder Zwanges anfechten; die Rechtsfolgen werden an das Schweigen nicht deshalb geknüpft, weil darin eine vermutete Genehmigung läge, sondern weil es die von seinem Willen unabhängige Nichtausübung seiner Widerspruchsbefugnis darstellt (einhellige Meinung; vgl. insbesondere M. Wolff, aaO S. 123; RGZ 83, 142, 147; 109, 107, 110; Meisner-Stern-Hodes, aaO § 24 I 7, S. 476 und 479; Soergel-Baur, BGB, 10. Aufl., § 912 Anm. 12; Palandt-Degenhart, BGB, 31. Aufl., § 912 Anm. 2 d).

Erweisen sich hiernach die Gründe, aus denen der Nachbar einen rechtzeitigen Widerspruch unterlassen hat, als belanglos für den Eintritt seiner Duldungspflicht aus § 912 BGB, so ist es aber auch im umgekehrten Fall ohne Bedeutung, aus welchen Gründen er widerspricht, wenn nur das, was er gegen den Bau vorbringt, inhaltlich zugleich die Grenzüberschreitung mit einschließt. Bei dem Widerspruch handelt es sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine bestimmte Form ist für ihn nicht vorgeschrieben (BGB-RGRK, 11. Aufl., § 912 Anm. 10), so daß er auch stillschweigend, insbesondere durch schlüssiges Handeln, erklärt werden kann (Soergel-Baur, aaO § 912 Anm. 11; Meisner-Stern-Hodes, aaO S. 479). Daraus folgt, daß ihm keine Begründung beigefügt zu werden braucht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Kundgabe des Willens, das beanstandete Bauwerk nicht zu dulden. Die Meinung der Revision, der Widerspruch müsse sich gegen eine Grenzüberschreitung richten, ist nur insoweit richtig, als objektiv eine solche Überschreitung vorliegen muß. Dagegen setzt die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht voraus, daß der Widersprechende diesen Sachverhalt kennt. Auch wenn er erst nachträglich von dem wirklichen Grenzverlauf erfährt, hat sein rechtzeitiges Widersprechen zur Folge, daß er das gegen seinen erklärten Willen errichtete Gebäude, soweit es auf seinem eigenen Grund und Boden steht, nicht hinnehmen muß.

Da der Widerspruch keiner Begründung bedarf, ist es schließlich auch gleichgültig, ob sich eine ihm tatsächlich beigegebene Begründung als nicht stichhaltig darstellt (Staudinger-Seufert, aaO § 912 Anm. 17 beta; Meisner-Stern-Hodes, aaO S. 476). Um die Duldungspflicht aus § 912 BGB auszuschließen, genügt es, daß überhaupt widersprochen wird. Anders wäre die Rechtslage dann, wenn der Widersprechende eine Erklärung abgibt, die gar nichts mit einer etwaigen Grenzüberschreitung zu tun haben kann, sondern sich eindeutig auf einen ganz anderen, dem beanstandeten Bau vermeintlich entgegenstehenden Hinderungsgrund beschränkt. So verhielt es sich aber nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall keineswegs. Zwar mögen die Kläger, als sie die Beklagte aufsuchten und Bedenken gegen den Mauerbau äußerten, ihre Einwendungen lediglich mit dem befürchteten Lichtverlust für das Treppenhausfenster begründet haben. Bei dem Gespräch jedoch, das um dieselbe Zeit von der Tochter der Zweitklägerin, mit dem Ehemann der Beklagten geführt wurde, war auch noch von anderen Dingen die Rede. Es wurde durch die Erklärung eingeleitet, daß ihre Mutter gesagt habe: dort, wo er baue, komme keine Mauer hin; und ihr Gesprächspartner - der laut tatrichterlicher Würdigung befugt war, als Vertreter seiner Ehefrau den Widerspruch entgegenzunehmen - erwiderte unter anderem mit einem Hinweis auf die örtliche Lage des Grenzsteins vorn an der Straße sowie auf eine weiter rückwärts auf dem Grundstück errichtete Abschlußwand. Damit steht fest, daß bei jener Besprechung bereits Erörterungen auch über den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien stattgefunden haben. Der Widerspruch hat sich infolgedessen nicht auf die Behinderung der Lichtzufuhr beschränkt. Vielmehr war er allgemein gehalten. In einem derartigen Falle ist der Bauende durch die Erklärung des Nachbarn, weil sie sämtliche Möglichkeiten einschließt, hinsichtlich der geplanten Bauweise gewarnt. Er kann sich, falls ihm nachträglich eine Grenzüberschreitung nachgewiesen wird, nicht darauf berufen, der Nachbar müsse sie trotz seines rechtzeitigen Widerspruchs gemäß § 912 Abs. 1 BGB dulden.

Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung RGZ 109, 107, 110. Wenn dort das RG, weil der Nachbar irrigerweise nur einen Teil des auf seinem Grundstück errichteten fremden Gebäudes als grenzüberschreitend bezeichnet hatte, die Wirksamkeit des Widerspruchs auf diesen Gebäudeteil beschränkt und hinsichtlich des rechtlichen Teils eine Duldungspflicht bejaht hat, besagt das keineswegs, daß es einen „unmotivierten Widerspruch, der sich gegen den Bau als solchen richtet“, als ungeeignet angesehen hätte, die Rechtsfolgen des § 912 Abs. 1 BGB zu verhindern; vielmehr erblickte es in der räumlichen Beschränkung auf einen bestimmten Gebäudeteil lediglich ein - die Duldungspflicht auslösendes - Unterlassen des Widerspruchs, soweit der sonstige Überbau in Betracht kam. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier jedoch nicht, da die Kläger nach den getroffenen Feststellungen dem Bau der gesamten Mauer widersprochen haben.

3. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Widerspruch als rechtzeitig im Sinne des § 912 BGB angesehen hat. Demgegenüber verweist sie auf den unstreitigen zeitlichen Hergang, wonach die Kläger dem Bau der Giebelmauer, mit dem bereits im Juli 1965 begonnen worden war, erst im Oktober 1966 widersprochen haben. Sie meint, einen Widerspruch, der 15 Monate später erhoben werde, könne man selbst bei weitester Auslegung des Gesetzeswortlauts nicht mehr als „sofort“ erfolgt bezeichnen.

Das ist indessen nicht richtig. „Sofort“ besagt etwas anderes als „unverzüglich“ i.S. des § 121 BGB. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs beantwortet sich nach dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften: ohne Not sollen keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen Werden (BGHZ 39, 5, 10 f. = NJW 63, 807; BGHZ 53, 5, 11 = NJW 70, 97). Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Motive zum BGB, Bd. 3, S. 284 f.; RGZ 109, 107, 109; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 912 Anm. 9; Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., § 912 Anm. 17 y; Soergel-Baur, BGB, 10. Aufl., § 912 Anm. 12; Palandt-Degenhabt, BGB, 31. Aufl., § 912 Anm. 2 d; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 5. Aufl., § 24 I 7, S. 478). Von diesem Grundsatz geht auch das angefochtene Urteil aus. Nach seinen Feststellungen waren; als der Neubau der Beklagten im Juli 1965 stillgelegt wurde, von der geplanten Giebelmauer nur das Fundament sowie zwei Lagen Hohlblocksteine in einer Höhe von insgesamt 50 cm vorhanden; an diesem Zustand hat sich bis zum Oktober 1966 nichts geändert, und sobald damals nach erteilter Baugenehmigung der Ehemann der Beklagten und seine Gehilfen darangingen, die Mauer nunmehr hochzuziehen, wurde seitens der Kläger Widerspruch erhoben. Wenn der Berufungsrichter die Rechtzeitigkeit bejaht hat, weil es in jenem Zeitpunkt noch leicht möglich gewesen wäre, die bereits gemauerten Steine abzureißen, das Fundament etwas zu verlegen und die Giebelmauer alsdann mit der Grenze abschließend erneut zu errichten, läßt diese Würdigung bei der gegebenen Sachlage keinen Rechtsfehler erkennen. Daß der Bau sich zuvor schon 15 Monate lang in dem geschilderten Anfangsstadium befunden hatte, schloß entgegen der Meinung der Revision angesichts der während dieses ganzen Zeitraumes bestehenden Möglichkeit, den übergebauten Teil unschwer und ohne wesentliche Zerstörungen wieder zu beseitigen, die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs nicht aus; die Beklagte kann, zumal da sie das Stilliegen durch ihr eigenes Verhalten - Baubeginn ohne behördliche Genehmigung - herbeigeführt hatte, den Klägern nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sie schon früher hätten widersprechen müssen (vgl. dazu Martin Wolff, Der Bau auf fremdem Boden, S. 122).

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Garten- und Nachbarrecht