Ermittlung der Höhe des Wertverlust durch Überbau

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

16. 11. 2006


Aktenzeichen

V ZR 97/06


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Köln vom 24. 3. 2006 wird auf Kosten der Kl. als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. 6. 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 I ZPO).

Die Beschwer der Kl. aus der Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung des Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat, Beschl. v. 23. 1. 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140). Der Wert der Klage auf Herausgabe der Standfläche des Anbaus und der Freiflächen des Flurstücks 27 ist gem. § 6 ZPO nach deren Wert zu bestimmen. Der Bodenwert des insgesamt 51 m2 großen Flurstücks 27 ist in dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Gutachten des Sachverständigen V. auf 6.630 € eingeschätzt worden. Der Wert der Beschwer der Kl. übersteigt diesen Wert nicht. Eine Erhöhung der Beschwer durch den Antrag auf Beseitigung des Überbaus ist nicht dargelegt. Der Wertverlust eines Grundstücks durch den Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist (OLGR München 1997, 140).

Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes (Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen (Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der Bestimmung der Beschwer der Kl. außer Ansatz zu bleiben; sie wären nur für die Beschwer der Bekl. maßgebend, wenn diese gem. den Anträgen der Kl. verurteilt worden wäre (dazu Senat, BGHZ 124, 313, 317).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt danach 6.630 €.


Krüger Klein Stresemann
Czub Roth

Vorinstanzen

LG Aachen, 8 O 16/05, 28.06.2005; OLG Köln, 20 U 129/05, 24.03.2006

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht