Verlust eines für Nachbarn angenommenen Pakets
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
13. 12. 2005
Aktenzeichen
317 S 70/05
Ein Unternehmer, dessen Mitarbeiter ohne entsprechende Weisung auf Bitten eines Paketdienstes Paketsendungen annehmen, die an benachbarte Unternehmen adressiert sind, haftet nicht für den Verlust solcher Sendungen.
Auszüge aus den Gründen:
Den Beklagten trifft keine vertragliche Haftung für den Verlust der Pakete, denn er hätte sich nicht gegenüber der Klägerin zur Empfangnahme und Weiterleitung der Pakete verpflichtet. Eine solche vertragliche Verpflichtung wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Hauptpflicht aus einem Gefälligkeitsverhältnis (vgl. insofern Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, Einl. zu § 241 BGB Rz. 8) scheidet aus, denn ein solches Gefälligkeitsverhältnis ist zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht zustande gekommen. Erforderlich hierfür wäre eine Abrede zwischen den Parteien gewesen, dass der Beklagte Pakete für die Klägerin "aus Gefälligkeit" annehmen sollte, ohne sich rechtlich hierzu zu verpflichten. Eine solche Absprache hat es aber nicht gegeben. Der Beklagte haftet auch nicht für die Unmöglichkeit der Herausgabe aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 283 S.1, § 275 Ahs. 1 i.V.m. §§ 681 S. 2 und 667 BGB. Denn der Beklagte ist im Verhältnis zur Klägerin nicht Geschäftsführer ohne Auftrag i.S.v. § 677 oder § 678 BGB. Das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch eine geschäftsähnliche Handlung begründet, nämlich durch die Geschäftsübernahme. Diese setzt ein rein tatsächliches Handeln voraus. Der Beklagte persönlich hat die Pakete aber unstreitig nicht angenommen. Soweit die Angestellten des Beklagten die Pakete angenommen haben sollten, konnte das gesetzliche Schuldverhältnis nur im Verhältnis zu ihnen entstehen. Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn derartige Geschäftsübernahmen zum regelmäßigen Gegenstand des Unternehmens des Beklagten gehören würden. Das ist aber nicht der Fall. Schließlich scheidet auch eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB aus. Im Gegensatz zur Berufung teilt die Kammer die Bewertung des Amtsgerichts, dass die Entgegennahme fremder Pakete nicht zum Kreis der Verrichtungstätigkeiten der Angestellten des Beklagten zählte. ...
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