Beeinträchtigung durch Laubbäume

Gericht

OLG Frankfurt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 07. 1987


Aktenzeichen

14 U 124/86


Leitsatz des Gerichts

  1. Ist ein von drei Pappeln ausgehender Zuflug von Laub, Samen und Zweigen auf ein Nachbargrundstück von einem solchen Umfang, daß er dort die Regenrinnen und Abflußrohre des Wohnhauses verstopft, die Spitzen neu angepflanzter Fichten abbricht und einen nicht unerheblichen Reinigungsaufwand für das gesamte Nachbargrundstück mit sich bringt, so liegt darin eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. von § 906 BGB.

  2. Für die Frage der Ortsüblichkeit einer Grundstücksbenutzung durch eine bestimmte Baumbepflanzung kommt es jedenfalls in einer stark durchgrünten Wohngegend, in der auf nahezu allen Grundstücken aufgelockert Laubbäume unterschiedlicher Art stehen, nicht auf die einzelne Art des beanstandeten Laubbaumes an, sondern ist entscheidend, daß der Charakter des Gebietes durch die Baumbepflanzung schlechthin geprägt wird.

  3. Das „Ausästen“ von Pappeln zur Verhinderung der durch sie verursachten wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks ist dann keine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme i. S. von § 906 II 1 BGB, wenn es infolge seines Umfangs zu einer Gefährdung der Bäume führt oder diese zwar ausgeschlossen ist, damit aber zugleich nicht sichergestellt werden kann, daß der Zuflug von Laub, Samen und Zweigen im erforderlichen Ausmaß gesenkt wird.

  4. Eine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung eines Grundstücks durch den Zuflug von Laub, Samen und Zweigen ist in der Regel zumutbar, wenn diese nur die Kehrseite der Annehmlichkeiten und Nützlichkeiten darstellt, die eine durchgrünte Wohngegend am Rande einer gewachsenen Dorfstruktur bietet.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. begehrt die Beseitigung von Einwirkungen auf ihr Grundstück, die durch drei auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten stehende Pappeln als Laubfall, Samenflug und Anwehen von Zweigen hervorgerufen werden. Die Kl. ist Eigentümerin eines rund 2400 qm großen Grundstücks am Rande der Ortslage von R., auf dem sich ihr Einfamilienwohnhaus, eine ehemalige Scheune und ein überdachtes Schwimmbecken befinden. Um die Gebäude herum ist das Grundstück bis auf einige Blumenrabatten weitgehend mit kurzgeschorenem Rasen bedeckt. Eingegrenzt wird es in südlicher Richtung sowie nach Westen durch enggepflanzte Nadelbäume, die auf 1,50 m bis 2 m zurückgeschnitten sind. Außerdem stehen an der Südseite des Grundstücks noch zwei vereinzelte höhere Tannen. Neben der südlichen Einfahrt sind parallel zur R-Straße die Umzäunung einschließlich der Nadelbaumhecke innerhalb des Grundstücks der Kl. zu einem Teil zurückgesetzt und in dem so freigelegten Bereich auf eine längere Strecke ein der Kl. gehörender 5 m breiter asphaltierter Parkstreifen angelegt. Jenseits der ungefähr 5 m breiten R-Straße liegt dem Anwesen der Kl. gegenüber das etwa 2500 qm große Grundstück der Bekl., das mit einem Wohnhaus und einer Garagenanlage bebaut ist. An seiner Rückseite schließt sich die offene Feldgemarkung an. Westlich wird es durch eine 4 bis 5 m hohe Haselnußhecke von einem landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstück abgegrenzt. Vor dem parallel zur R-Straße errichteten Garagengebäude stehen entlang des hier die Fahrbahn begrenzenden Bürgersteigs nebeneinander die drei umstrittenen Pappeln. Sie sind ungefähr 30 Jahre alt und etwa 28 m hoch. Der Abstand ihrer Stämme zur Grundstücksgrenze der Kl. auf der anderen Seite der Straße liegt bei 6 m. Ihre ausladenden Äste reichen im Luftraum bis fast an die Grenze heran. Die Gegend, in der die Parteien in offener Bauweise wohnen, ist stark durchgrünt. Auf allen Nachbargrundstücken der Kl. stehen Obstbäume. Ein Kindergartengrundstück in unmittelbarer Nähe ist mit Birken bepflanzt. Auf einem weiteren Grundstück 125 m nördlich des Hauses der Kl. stehen 9 Pappeln, die ebenfalls recht hoch sind. Die Kl., die in erster Linie die Beseitigung der drei Pappeln verlangt, hat die Ansicht vertreten, die Benutzung ihres Grundstücks werde durch einen von diesen Bäumen ausgehenden starken Laub-, Samen- und Zweigeanflug wesentlich beeinträchtigt. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. 1. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Beseitigung der auf deren Grundstück stehenden Pappeln. Nach § 1004 I BGB hat ein Eigentümer zwar grundsätzlich das Recht, bei einer Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht, deren Beseitigung von dem Störer zu verlangen.

Die Auffassung der Bekl., der Tatbestand des § 1004 BGB sei dann nicht erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehe, wie es z. B. bei abgeschwemmtem Erdreich, abbröckelndem Gestein und Unkrautsamenflug der Fall ist (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 1004 Anm. 2a bb m. w. Nachw.) ist zwar zutreffend. Doch liegt ein solches ausschließliches Wirken von Naturkräften hier nicht vor. Die Bekl. hat durch das in ihrem Verantwortungsbereich geschehene Anpflanzen der Pappeln bereits die Ursache zur Entstehung und Verbreitung der davon ausgehenden Imponderabilien gesetzt. Sie muß es daher auch verantworten, daß diese ihren eigenen Weg nehmen (vgl. Meißner-Stern-Hodes, BundesnachbarR, 2. Aufl., § 16 III 2, S. 322; im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1983, 2886).

Gem. § 1004 II BGB ist der Abwehranspruch aber ausgeschlossen, wenn der betroffene Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Das ist hier der Fall. Die Kl. hat die Einwirkungen nach § 906 BGB zu dulden.

§ 906 I BGB regelt, daß der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. § 906 II 1 BGB bestimmt, daß eine derartige Duldungspflicht auch besteht, wenn die Beeinträchtigung zwar wesentlich ist, aber durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

Unter den Begriff „ähnliche beeinträchtigende Einwirkungen" i. S. von § 906 BGB fallen auch pflanzliche Immissionen von Nachbargrundstücken, die durch Wind herübergeweht werden, insbesondere Blüten- und Laubfall (vgl. Säcker, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 906 Rdnr. 73), ebenso Samen und Zweige.

Ob eine Beeinträchtigung unwesentlich oder wesentlich ist, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Benutzung des betroffenen Grundstücks nach seiner tatsächlichen Zweckbestimmung gestört wird (Säcker, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 906 Rdnr. 26) und inwieweit diese Störung über die bloße Belästigung hinausgeht und mindestens körperliches Unbehagen hervorruft (vgl. Säcker, in: MünchKomm, Rdnr. 22). Für ein Wohngrundstück ist maßgebend, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird (vgl. BGH, LM § 906 BGB Nr. 64). Folgt man der Kl. in ihrem Vortrag, daß der von den drei Pappeln ausgehende Zuflug von Laub, Samen und Zweigen auf ihr Grundstück von einem solchen Umfang ist, daß er die Regenrinnen und Abflußrohre ihres Wohnhauses verstopft, daß er in der Vergangenheit die Spitzen neu angepflanzter Fichten abgebrochen hat und daß er einen nicht unerheblichen Reinigungsaufwand für das gesamte Grundstück mit sich bringt, so wird man daraus eine wesentliche Beeinträchtigung ableiten können. Das kann aber letztlich dahinstehen, denn mit dem LG ist zugleich davon auszugehen, daß die Bepflanzung des Grundstücks der Bekl. mit den drei Pappeln eine ortsübliche Benutzung darstellt und die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.

Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks. Maßgebend ist das Gepräge (Profil), das sich aus der Betrachtung des aktuellen, tatsächlichen Zustands der Mehrheit der Vergleichsgrundstücke ergibt (vgl. Säcker, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 906 Rdnr. 78 m. w. Nachw.). Beim Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks ist auf die gewöhnliche, typische Benutzung abzustellen. Häufiges tatsächliches Vorkommen einer Immission in einer Gegend ist in der Regel gegeben, wenn die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke so genutzt wird, daß diese nach Art und Maß in annähernd gleicher Weise wie das störende Grundstück Beeinträchtigungen der Umgebung zur Folge haben. Aber auch die Art der Benutzung nur eines Grundstücks kann eine den Gebietscharakter prägende Wirkung haben.

Danach liegt, was die Kl. in ihrer Berufungsbegründung zu Recht betont, eine ortsübliche Einwirkung vor bei Laubfall vom Nachbargrundstück, sofern eine solche Bepflanzung von Gartengrundstücken dem Charakter der Gegend gemäß ist (vgl. Säcker, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 906 Rdnr. 101). Indessen hält der Senat die von der Kl. daraus gezogene Folgerung für unzutreffend, die Frage der Ortsüblichkeit sei an der einzelnen Art des Laubbaumes, nämlich einer Pappel im Unterschied zu anderen Laubbäumen, zu orientieren. Stehen - wie hier - in einer stark durchgrünten Wohngegend auf nahezu allen Grundstücken aufgelockert Laubbäume unterschiedlicher Art, Birken, Obstbäume, auch Pappeln, auf anderen Grundstücken Nadelbäume, so wird der Charakter des Gebietes nicht durch die einzelne Baumart, sondern durch die Baumbepflanzung schlechthin geprägt. Bei der Bestimmung des Gepräges eines solchen Bezirks kann es gerade auch angesichts der nicht einheitlichen Größe der vorhandenen Bäume nicht darauf ankommen, ob auf dem einen oder anderen Grundstück beispielsweise einmal Pappeln, Kastanien, Weiden, Birken oder Obstbäume stehen.

Im übrigen spricht, worauf das LG gleichfalls abgehoben hat, für eine Ortsüblichkeit der Pappeln auf dem Grundstück der Bekl. im besondern Maße, daß unweit des Grundstücks der Kl. auf einem weiteren Grundstück sogar 9 recht hohe Pappeln stehen, die im vorgenannten Sinne das Profil der Gegend beeinflussen.

Die Bekl. kann auch die von den Pappeln ausgehenden Einwirkungen nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern.

Unter den damit gemeinten Maßnahmen i. S. des § 906 II 1 BGB sind alle technischen Einrichtungen und Möglichkeiten zu verstehen, die die Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit herabsetzen. In Betracht käme hierfür vorliegend allein das von dem LG erörterte und von der Kl. mit ihrem ersten Hilfsantrag begehrte Beschneiden ("Ausästen“) der Bäume. Das hätte aber nur dann nennenswerten Erfolg, wenn es in einem großflächigen Absägen von Ästen bestünde, das wiederum, worin dem LG beizupflichten ist, zu einer Gefährdung der Bäume führen würde. Eine völlige Beseitigung der Bäume aber kann nicht verlangt werden. Will man, wie es der Kl. vorschwebt, die Bäume gerade nur soweit „ausästen“, daß noch genügend Äste und Blattwerk vorhanden sind, um den jeweiligen Baum vor dem Absterben zu bewahren, und daß auch ein erneutes Austreiben verhindert wird, so ist nicht sichergestellt, daß auf diese Weise auch der Zuflug von Laub, Samen und Zweigen auf das Grundstück der Kl. im erforderlichen Ausmaß gesenkt würde. So ist es beispielsweise vorstellbar und nicht von vornherein auszuschließen, daß nach einem solchen „Ausästen“ vermehrt Pflanzenteile von der dem Grundstück der Kl. abgewandten Seite der Pappeln auf jenes Grundstück gelangten, was bis dahin durch die Dichte der Bäume verhindert wurde, so daß letztlich kaum eine geringere Beeinträchtigung zu bemerken wäre. Deshalb kann nicht mit der notwendigen Gewißheit davon ausgegangen werden, daß ein begrenztes „Ausästen“ auch nur annähernd den angestrebten Erfolg hätte. Dies geht zu Lasten der Kl., der es obliegt, die Möglichkeit einer Verhinderung der Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen substantiiert darzutun und zu beweisen.

Die Kl. muß daher die von den Pappeln ausgehenden Immissionen auf ihr Grundstück dulden. Der Abwehranspruch steht ihr nicht zu. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrags unbegründet.

2. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld für die von ihr zu verlangende Duldung nach § 906 II 2 BGB, weil die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung ihres Grundstücks nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die Frage der Zumutbarkeit einer wesentlichen Nutzungsbeeinträchtigung hängt entscheidend davon ab, was in einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis als sozialadäquat hingenommen werden muß. Das bedeutet, daß die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers nicht nur mit denen des Störers, sondern auch mit denen der übrigen Nachbarschaft gegeneinander abzuwägen sind. Der erhöhte Arbeitsaufwand der Kl. für das Entfernen des herbstlichen Laubes und der herübergewehten Zweige sowie die Erschwerung der gärtnerischen Nutzung ihres Grundstücks sind deshalb zu berücksichtigen. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Kl. unstreitig ein besonders gepflegtes Wohngrundstück unterhält und diese Pflege einen Teil ihrer Wohn- und Lebensqualität ausmacht. Andererseits ist aber zu beachten, daß das Grundstück nicht in einem künstlich kultivierten Villenviertel einer mehr oder minder großen Stadt liegt, sondern am Rande eines gewachsenen Dorfes mit natürlichen Strukturen und landwirtschaftlichen Bezügen, wodurch es von vornherein in Art und Ausmaß seiner Benutzbarkeit mitgeprägt wird. Zudem hat eine solche Umgebung auch ihren eigenen Reiz, der bei der Bewertung der Vor- und Nachteile einer bestimmten Bepflanzung der Nachbargrundstücke nicht ohne Einfluß bleiben kann.

Die Beschwernisse der Kl., die in erster Linie - wie sie vorträgt - darin bestehen, daß sie zwei- bis dreimal im Jahr Laub, Zweige und Samen zusammenkehren und abfahren muß, entsprechen der Lage ihres Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Bäumen, namentlich Laubbäumen. Sie beschränken sich auf die verhältnismäßig kurze Zeit von Ende September bis Mitte November. Während des übrigen Jahres ist das Grundstück der Kl. zumindest vom Laubfall frei. Laubfall im Herbst ist aber ebenso wie der Zuflug von Zweigen während der Herbst- und Frühlingswinde und das Umherfliegen von Samen im Sommer nur die Kehrseite der Annehmlichkeiten und Nützlichkeiten, die eine grüne Landschaft bietet.

In diesem Zusammenhang ist auf die Erkenntnisse hinzuweisen, die der Ehemann der Bekl. vorprozessual bereits der Kl. mitgeteilt hat: Jeder Baum wirkt als Sauerstofflieferant (ein großer Baum etwa 1200 Liter Sauerstoff in der Stunde), Luftbefeuchter (400 Liter Wasser pro Tag), Entgaser (2,4 kg Kohlendioxid in der Stunde), Kühlaggregat, Windbremser und Schallisolierer. Unter diesem Blickwinkel hat er eine im eigentlichen Sinne soziale, nämlich das Leben der Gemeinschaft fördernde Funktion (vgl. LG Karlsruhe, MDR 1984, 401 (402)). Ihr gegenüber müssen die Beschwerlichkeiten, die mit der Beseitigung der jahreszeitlich bedingt zufliegenden Imponderabilien Laub, Samen, Zweige verbunden sind, grundsätzlich eine untergeordnete Bedeutung haben. Mit anderen Worten: Als Teil des menschlichen Lebens muß Laubfall im Herbst regelmäßig hingenommen werden.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, daß die Beeinträchtigung der Kl. zumutbar ist. Denn in einer Gegend mit Gärten, Grün und Bäumen, dazu noch am Rande einer dörflichen Ortslage, ist mit vermehrten Einwirkungen der Natur zu rechnen. Pflanzliche Immissionen stellen daher in der Wohngegend der Kl. nichts Besonderes dar. Beeinträchtigungen durch solche Immissionen, auch wenn deren Beseitigung Zeit oder Geld kostet, sind deshalb in der Regel hinzunehmen (vgl. LG Stuttgart, NJW 1980, 2087; LG Ulm, NJW 1985, 440; LG Stuttgart, NJW 1985, 2340). Anders mag es sich verhalten, wenn ein Nachbar sein Grundstück verwildern läßt (vgl. OLG Karlsruhe, RdL 1972, 8) oder von kranken Pflanzen oder Bäumen Immissionen ausgehen (vgl. OLG Nürnberg, RdL 1972, 36). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BGB §§ 906, 1004