Dachgaube mit verunstaltender Wirkung

Gericht

VGH München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 11. 1991


Aktenzeichen

26 B 90.3380


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Forderung des Art. 12 I BayBauO, bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden, kommt gegenüber dem in der gleichen Vorschrift verankerten Verunstaltungsverbot eigenständige Bedeutung zu.

  2. Zu den anerkannten Regeln der Baukunst zählt, daß bei herkömmlichen Dachformen eine Gaube sich dem Dach, auf dem sie angebracht werden soll, unterordnen muß.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. beantragte vergeblich die Genehmigung zur Errichtung einer Dachgaube anstelle des Dacheinschnittes für ein Einfamilienhaus. Die Klage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Eine Zulassung der Dachgaube scheitert schon an den Gestaltungsvorschriften des Bauordnungsrechts.

Nach Art. 12 I BayBauO sind bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß von der umstrittenen Gaube eine verunstaltende Wirkung ausgeht. Dabei spielt die ausschlaggebende Rolle, daß

(1) die Gaube in ihrer Größe und Wuchtigkeit jede Anpassung an das Dach vermissen läßt, eher wie ein verkümmertes „zweites Dach“ aufgesetzt ist, ohne daß sich darunter ein eigener Baukörper befände,

(2) der rechteckige Grundriß der Gaube einen Überstand über die abgeschrägten Ecken im Erdgeschoß des Wohngebäudes bewirkt, ein Teil der Gaube also „in der Luft hängt“ und

(3) der Gesamtbaukörper wegen des an die Seite gedrängten Standorts der Gaube einseitig belastet und aus dem Gleichgewicht gebracht scheint.

Alle drei Erscheinungen erweisen sich als deutliche Abkehr von dem Konzept, der das Gebäude in seiner ursprünglichen Form bestimmte: Die durch den Hauptbaukörper gesetzten Maßstäbe sind verlassen, das Verhältnis der Bauteile zueinander ist gestört und die prägenden Merkmale des ungewöhnlichen, aber immerhin originellen und in sich stimmigen Architektenentwurfs mit seinem Verzicht auf rechte Winkel in der Waagerechten sind unterlaufen. In ihrer Gesamtheit ergeben sie einen krassen Mißgriff, der nicht nur einen unschönen - wie auch die Kl. es zubilligen -, sondern einen häßlichen Anblick entstehen läßt, der bei einem nicht unbeträchtlichen, im durchschnittlichen Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest und den Ruf nach Abhilfe auslösen würde. Entgegen der Auffassung der Kl. kann Verunstaltung nicht als eine nicht justiziable Geschmacksfrage abgetan werden. Mit dem Rückzug des Gesetzes auf ein Mindestmaß an gestalterischer Anforderung ist eine auch verfassungsrechtlich unbedenkliche, hinreichend bestimmbare Grenze gezogen (vgl. BVerfG, NVwZ 1985, 819 = BayVBl 1986, 143); die Eigentumsausübung wird nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, weil das Eigentum - insbesondere im Hinblick auf seinen starken sozialen Bezug bei der Errichtung baulicher Anlagen - Schranken unterworfen werden darf und der Staat mit dem Verbot der Verunstaltung das seinerseits durch Verfassungsrecht gestützte Anliegen verfolgt, einen Beitrag zum allseitigen psychischen Wohlbefinden seiner Bürger und zum sozialen Frieden zu leisten (BVerwG, NVwZ 1991, 983 (984)) ...

Der insoweit fehlende Einklang des Vorhabens mit den einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften kann nicht durch eine Befreiung behoben werden. Es ist schon höchst zweifelhaft, ob von den Gestaltungsvorschriften des Art. 12 I BayBauO überhaupt befreit werden kann (vgl. Simon, BayBauO, Art. 12 Rdnr. 38). Jedenfalls fehlt es vorliegend aber an einer unbilligen Härte, die rechtliche Vorbedingung für die Gewährung einer Befreiung ist (Art. 72 V Nr. 1 BayBauO) ...

Da somit dem Rechtsmittel des Kl. zu 2 schon unter dem Blickwinkel der verunstaltenden Wirkung der umstrittenen Gaube der Erfolg zu versagen ist, konnte dem Beweisantrag, es solle durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, daß ein Verstoß gegen einhellig anerkannte Regeln der Baukunst im vorliegenden Fall durch die strittige Gaube nicht gegeben sei, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stattgegeben werden. Gleichwohl ist sachlich der Frage der Verletzung anerkannter Regeln der Baukunst der Auffassung des VG zu folgen. Im einzelnen gilt folgendes:

Der Forderung des Art. 12 I BayBauO, bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden, kommt gegenüber dem in der gleichen Vorschrift verankerten Verunstaltungsverbot eigenständige Bedeutung zu (ebenso bereits VGH München, Urt. 3. 6. 1971 - Nr. 60 I 70 zum damals geltenden, gleichlautenden Art. 11 I BayBauO). Dies kann schon nach dem sprachlichen Aufbau dieser Bestimmung kaum zweifelhaft sein und wird durch die Systematik des Gesetzes und den Gehalt der beiden Regelungen bestätigt. Mit den „Regeln der Baukunst“ greift Art. 12 I BayBauO einen Begriff aus den in Art. 3 I 3 BayBauO niedergelegten, allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf, wonach die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten sind. Die im folgenden getrennte Verwendung der beiden Teile dieses Begriffspaares (Art. 3 III einerseits, Art. 12 I andererseits) macht deutlich, daß es sich nicht um einen Sammelbegriff, sondern um selbständige Regelkomplexe handelt und dementsprechend nicht nur (technische) Konstruktionsgrundsätze und Erkenntnisse der Statik und Materialkunde in das Bauordnungsrecht einbezogen sind, sondern weitergehend (nichttechnische) bauhandwerkliche und architektonische Grundsätze erfaßt werden, zu denen dann, wie die Überschrift des Art. 12 BayBauO unterstreicht, gerade auch solche ("baukünstlerisch-") gestalterischer Art gehören. Gemeinsam ist beiden Regelkomplexen aber, daß sie „allgemein anerkannt" sein müssen, um rechtliche Erheblichkeit zu erlangen; nur dann ist auch die bei Normen gebotene inhaltliche Bestimmbarkeit gesichert. Wie die Variante der „Regeln der Technik“ zeigt, kommt dabei nicht eine Anerkennung durch die „Allgemeinheit“ in Betracht - technische Normen entstehen gemeinhin unter Beteiligung der Fachöffentlichkeit und können sachgerecht nicht auf anderem Weg „anerkannt“ werden -, sondern nur die auf wissenschaftlicher Erkenntnis und praktischer Erfahrung beruhende Überzeugung der Mehrzahl der mit den einschlägigen Arbeiten befaßten Personen, daß die Einhaltung der Regel richtig und notwendig ist (Schwarzer, BayBauO, Art. 3 Anm. 5; Simon, Art. 12 Rdnr. 12 a). Einhellige Anerkennung, wie sie im Urteil des VG anklingt und auch auf den Antrag des Kl. zu 2 durch Beweiserhebung ermittelt werden sollte, kann nicht verlangt werden; zum einen wäre die Regel dadurch der Willkür des einzelnen Außenseiters ausgeliefert, zum anderen wäre sie nicht mehr nachweisbar, weil die Auffassung sämtlicher maßgeblicher Personen sich praktisch nicht ermitteln läßt. Demgegenüber knüpft das Verunstaltungsverbot konkretisierend an die in Art. 3 I 2 BayBauO verankerte Pflicht an, bauliche Anlagen einwandfrei zu gestalten, und geht damit nicht von einer (anerkannten) Auffassung aus, die sich in einschlägigen Fachkreisen herausgebildet hat, sondern stellt als äußerste Grenze der gestalterischen Freiheit auf das Urteil des für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachters ab (Simon, Art. 12 Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Die beiden somit nach rechtlichem Ansatz und gesetzlich bestimmtem Maßstab unterschiedlichen Gestaltungsanforderungen des Art. 12 I BayBauO mögen vielfach zum gleichen Ergebnis führen, deckungsgleiche Schranken setzen sie jedoch nicht: Innerhalb der Fachwelt können sich ohne weiteres Regeln im Vorfeld der Verunstaltung entwickeln; umgekehrt ist eine Verunstaltung ohne Verletzung von Regeln der Baukunst möglich, weil sich - etwa bei baulichen Experimenten - eine Regel (noch) nicht gebildet hat.

Das Vorhaben des Kl. ist nicht genehmigungsfähig, weil es anerkannten Regeln der Baukunst über die Gestaltung von Dächern und Dachaufbauten widerspricht. Dabei braucht nicht im einzelnen geprüft zu werden, wie weit gegenwärtig der Katalog dieser Regeln zu ziehen ist. Auf jeden Fall zählt zu ihnen, daß bei herkömmlichen Dachformen das Dach als grundlegender Bauteil jedes Gebäudes und herausragendes Gestaltungselement für das Gesamtbauwerk die Hauptsache bildet, die Gaube als Durchbrechung des Daches, gewissermaßen als „Ausnahme“, sich unterordnet (VGH München, Urt. v. 3. 6. 1971 - Nr. 60 I 70 und v. 4. 5. 1977 - Nr. 334 II 73; Koch-Molodowsky-Rahm, BayBauO, Art. 12 Anm. 4.3; Simon, Art. 12 Rdnr. 32); die allgemeine Anerkennung dieser Regel macht übrigens der Umstand deutlich, daß sie von der weit überwiegenden Anzahl der Planfertiger angewandt wird. Aus der Grundregel folgt tendenziell, daß Gauben nur in begrenzter Anzahl und im beschränkten Ausmaß in Betracht kommen, weil andernfalls die Unterordnung nicht zum Audruck käme. Außerdem sind sie vom First, der Traufe und den seitlichen Dachrändern ausreichend abzusetzen, damit die Konturen des Daches nicht verwischt werden. Dies hindert im allgemeinen auch die Zulassung auf flachgeneigten Dächern, da hier Dachaufbauten zwangsläufig nahe an First und/oder Traufe heranreichen, das Dach überlagern und die Dachfläche „aufreißen“; die Funktion des Daches, das Haus nach oben abzuschließen und Schirm gegen Witterungseinflüsse zu sein, würde sich nicht mehr im Erscheinungsbild niederschlagen. Es liegt auf der Hand, daß solche nicht auf physikalischen Gesetzmäßigkeiten, aber auf praktischer Erfahrung und Bewährung aufbauende Kriterien keine mathematisch genauen Grenzen der Gestaltung liefern, in gewissem Umfang sogar untereinander kompensationsfähig sind: So kann auf einer weiten und steilen Dachfläche auch eine größere Zahl kleiner Gauben noch unauffällig untergeordnet wirken. Je kleiner die Gaube ist, um so mehr verschwindet sie sogar auf einem flachgeneigten Dach. Die Grundregel der Unterordnung gilt aber bei herkömmlichen Dachformen allgemein. Ihr trägt das Vorhaben des Kl. nicht Rechnung ...

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BayBauO Art. 3 I, 12 I, III, 69 II, 72 V, 82 S. 1