Lese-Tour eines Prominenten mit Hinweis auf Sponsor

Gericht

Dt. Presserat


Art der Entscheidung

Entscheidung


Datum

05. 12. 2006


Aktenzeichen

BK1-279/06


Tatbestand


A. Zusammenfassung des Sachverhalts

Die ... veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 20/2006 ein Foto mit Unterzeile zu einer Lesetour von Mario Adorf. Es wird mitgeteilt, dass der Tour-Sponsor Maybach eine seiner Limousinen mit Chauffeur für die Tour zur Verfügung stellt. "Da kommt zum Künstlertraum ein Autotraum" , heißt es. Auf dem Foto ist im Hintergrund eine Maybach-Limousine zu sehen.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist eine klare Trennung von Redaktion und PR nicht mehr gegeben. Der Autohersteller Maybach werde in dem Text unnötigerweise zweimal benannt. Der Beschwerdeführer vermutet daher eine bezahlte Veröffentlichung.

Die Chefredakteurin der ... ist der Ansicht, es handele sich bei der Veröffentlichung um eine rein redaktionelle Darstellung. Die Nennung des Fahrzeugtyps im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Mario Adorf sei von einem sachlichen Informationsinteresse des Lesers gedeckt. Sie betont, die Zeitschrift habe mit dem Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem Artikel keinerlei Kontakte gehabt. Irgendwelche Zuwendungen habe der Verlag im Zusammenhang mit der angegriffenen Veröffentlichung nicht erhalten.

Entscheidungsgründe


B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses

Der Beschwerdeausschuss kann einen Verstoß gegen die in Ziffer 7* Pressekodex geforderte klare Trennung von Werbung und Redaktion nicht feststellen. Nach seiner Auffassung liegt keine Schleichwerbung im Sinne der Richtlinie 7.2** vor. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass in der Veröffentlichung auf den Sponsor Maybach hingewiesen werden durfte. Im Mittelpunkt der Bildunterzeile steht die Lesetour von Mario Adorf. Wer als Sponsor für eine absolute Person der Zeitgeschichte wirkt, ist von öffentlichem Interesse. Die Art der Tatsachen-Darstellung von Sponsor und Gesponsortem überschreitet nach Überzeugung des Ausschusses nicht die Grenze zur Schleichwerbung.


C. Ergebnis

Insgesamt liegt damit kein Verstoß gegen die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats vor, so dass der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für unbegründet erklärt.

Die Entscheidung ergeht ...


* Ziffer 7:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

** Richtlinie 7.2:
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die Redaktionen. Dies gilt auch für unredigierte Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen.

Rechtsgebiete

Presserecht