Anforderungen an Unterschrift
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
15. 11. 2006
Aktenzeichen
IV ZR 122/05
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchsta-ben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).
Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Be-weisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderun-gen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.
Tatbestand:
Der Kläger fordert die Rückzahlung einer Reihe von Darlehen, die er der Beklagten seit 1983 gewährt hatte. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, sie habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen ergebe, die der Kläger unterschrieben habe.
Die Quittungen befinden sich auf den Rückseiten von Papierstü-cken, die von einem Wechselformular abgeschnitten worden sind. Dort ist handschriftlich jeweils der Betrag mit kurzen Erläuterungen angege-ben. Dann folgen die Worte: "Betrag erhalten" sowie teilweise ein Aus-stellungsdatum. Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Text insoweit von der Hand ihres Geschäftsführers stammt. Darunter befinden sich Schrift-zeichen, die als "H.Bl." oder "H. Bla" gelesen werden können. "H." ist die Initiale des Vornamens des Klägers; "Bla" sind die ersten drei Buchsta-ben seines Nachnamens, der aus insgesamt neun Buchstaben besteht.
Die Parteien haben diese Schriftzeichen als Paraphe, aber auch als Unterschrift bezeichnet. Der Kläger bestreitet die behaupteten Zah-lungen. Er hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Landgericht eingeräumt, dass die Schriftzeichen unter den vorgelegten Quittungen seiner Unterschrift sehr ähnlich seien; sie könnten von ihm stammen. Si-cher sei er sich jedoch, dass der Text der Quittungen im Übrigen nicht von ihm herrühre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-gers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat ein bereits in erster Instanz eingehol-tes Schriftgutachten in Betracht gezogen, wonach der Kläger nicht als Urheber der Schriftzeichen unter den Quittungen ausgeschlossen wer-den könne. Weiter hat es die Äußerungen des Klägers zur Echtheit die-ser Schriftzeichen gewürdigt. Er hat auf Vorhalt die Echtheit anderer Quittungsvermerke, die über geringere Schuldbeträge in früherer Zeit auf Wechselrückseiten erteilt und mit ähnlichen Schriftzeichen unterzeichnet worden sind, eingeräumt. Danach ist das Berufungsgericht von der Echt-heit der Schriftzeichen auch unter den hier streitigen Quittungen ausge-gangen.
Deshalb müsse der Kläger nach § 440 Abs. 2 ZPO beweisen, dass der über seiner Unterschrift stehende Text ihm nicht zuzurechnen sei (etwa wegen eines Blankettmissbrauchs, vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88 - NJW-RR 1989, 1323 unter II 2). Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil sich auf einer der drei Quittungen der unterste Teil des Buchstabens "g" des Wortes "Be-trag" mit dem obersten Teil der Initiale des Vornamens ("H.") über-schneidet und der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständi-ge B. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt habe, dass die Unterschrift erst nach Eintragung des Wortes "Betrag" geleistet worden sei.
2. Soweit das Berufungsgericht - ungeachtet der Beweislast der Beklagten für ihre Behauptung, die streitigen Quittungen seien vom Klä-ger unterzeichnet worden, - zu der Überzeugung gelangt ist, die unter dem jeweiligen Quittungstext stehenden Schriftzeichen stammten vom Kläger, ist die tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei. Zwar hat das dazu in erster Instanz eingeholte Gutachten nicht mehr erbracht, als dass ein solches Ergebnis aufgrund der vorgenommenen Schriftvergleiche jedenfalls nicht auszuschließen sei. Der Kläger hat aber eingeräumt, dass die streitigen Schriftzeichen von ihm selbst stammen könnten, weil sie seinen eigenen Schriftzügen sehr ähnlich seien. Er hat vor dem Beru-fungsgericht ersichtlich ähnliche Schriftzüge auch als von ihm herrüh-rend anerkannt. Das konnte dem Tatrichter mangels weiterer Anhalts-punkte hier genügen, um auf der Grundlage von § 286 ZPO zu der Fest-stellung der Urheberschaft des Klägers zu gelangen.
3. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO eine Namensunterschrift voraussetzt, an der es hier fehlt. Damit kann die Beweisregel des § 416 ZPO nicht eingreifen (vgl. BGHZ 104, 172, 175 f.). Mangels Namensunterschrift liegt auch keine Quittung im Sinne von § 368 BGB vor (BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87 - NJW-RR 1988, 881).
a) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforder-lich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unter-schreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchsta-benfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Hand-zeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erschei-nungsbild. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 unter II 1 und 2 a; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b; MünchKomm-BGB/ Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdn. 17 m.w.N.).
b) Bei den hier zu beurteilenden Schriftzeichen handelt es sich in-dessen nicht um eine Namensunterschrift, wie sie § 440 Abs. 2 ZPO vor-aussetzt. Selbst wenn man insoweit einen großzügigen Maßstab anlegt, ist nicht zu verkennen, dass der Kläger nur die ersten zwei oder drei Buchstaben seines aus insgesamt neun Buchstaben bestehenden Nach-namens geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen Namen, wie er ihn etwa für seine Unterschrift als Aussteller von Wechseln, Vertragspartner von Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten oder einer Abtretungs-vereinbarung mit seinem Bruder verwendet hat, unter die streitigen Quit-tungen gesetzt. Aus dem äußeren Erscheinungsbild wird vielmehr deut-lich, dass die hier in Rede stehenden Schriftzeichen vom Kläger nicht als volle Unterschrift gemeint waren, sondern als eine bewusste und gewoll-te Namensabkürzung. Das ist auch dem Berufungsgericht nicht entgan-gen. Es spricht im Hinblick auf die zu beurteilenden Schriftzeichen von einer "Unterschrift bzw. Paraphe", hat aber (ebenso wie die Parteien in den Vorinstanzen) übersehen, dass insoweit im Hinblick auf § 440 Abs. 2 ZPO ein rechtlich erheblicher Unterschied besteht, und nennt die Schrift-zeichen deshalb im Weiteren stets Unterschrift.
4. Mithin kann rechtlich nicht von einer Vermutung dafür ausge-gangen werden, dass der Text über den Paraphen mit dem Willen des Klägers dorthin gesetzt worden sei. Dies ist vielmehr von der Beklagten zu beweisen, die sich auf Erfüllung (§ 362 BGB) beruft. Sie hat nicht vor-getragen, dass ihr Geschäftsführer etwa ein Blankett des Klägers verein-barungsgemäß ergänzt hätte. Vielmehr ist ihr Vortrag dahin zu verstehen, dass der Kläger den schon geschriebenen Quittungstext nach Vorlage unterzeichnet habe.
a) Ein wesentliches Indiz für diese Behauptung der Beklagten wür-de sich ergeben, wenn feststünde, dass die Paraphe später geschrieben worden ist als das darüber stehende Wort "Betrag". Die Schriftzeichen überschneiden sich allerdings nur bei einer der drei streitigen Quittun-gen. Auch insoweit würde die bisher vom Berufungsgericht für eine spä-tere Unterzeichnung des schon vorhandenen Quittungstextes angenom-mene "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" nicht ausreichen. Vielmehr muss der Tatrichter die volle Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache gewonnen haben, darf und muss sich allerdings mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., BGHZ 53, 245, 255 f.; Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter B II 3 a; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - NJW 2004, 777 unter II 1 c). Außerdem rügt die Revision mit Recht, dass aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht verständlich wird, weshalb es die Gutachten, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind, insbesondere das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, nicht für beweiskräftig hält. Insoweit verweist das Berufungsgericht lediglich auf die Ausführungen des Sachverständigen, dem es gefolgt ist, zitiert daraus zwei Sätze in indirekter Rede, vermeidet aber eine abschließende, eigene Stellung-nahme. Widersprechen sich - wie hier - die vom Gericht eingeholten Gutachten untereinander und im Hinblick auf ein von den Parteien vorgelegtes Gutachten, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa m.w.N.).
b) Selbst wenn eine Quittung im Sinne von § 368 BGB vorläge, wä-re diese lediglich ein Indiz für die Zahlung; ob die Forderung tatsächlich erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Quittung kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, der bereits dann geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu be-weisenden Tatsache erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (BGH, Urteil vom 28. September 1987 aaO). Das gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem schon mangels Na-mensunterschrift nicht von einer Quittung im Rechtssinne ausgegangen werden kann. Mit dem weiteren Vortrag der Parteien (etwa zu den Um-ständen der angeblichen Zahlungen und zur bestrittenen Zahlungsfähig-keit der Beklagten) hat sich das Berufungsgericht aber nicht auseinander gesetzt und ist auch den von beiden Parteien für und gegen die behaup-tete Zahlung angebotenen Beweismitteln nicht nachgegangen.
Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Möglicherwei-se wird es noch auf weiteren Streitstoff ankommen (u.a. zur Schlüssig-keit der Klageforderungen sowie zur Verjährung).
Seiffert
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
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