Bekanntes Model verliert allein schon wegen eines zu weit gefassten Antrages
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
22. 12. 2006
Aktenzeichen
324 O 666/06
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein Äußerungsverbot und Schadensersatz.
Die Klägerin ist Fotomodel. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift ... . In deren Ausgabe Nr. 31/2005 erschien ein Interview mit dem Ehemann der Klägerin, ..., in dem dieser sich u.a. über seine bevorstehende Scheidung von der Klägerin und sein Verhältnis zu dem gemeinsamen Sohn ... äußerte (Anlage K 1).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, durch den Abdruck des Interviews werde nicht nur ihre Privatsphäre verletzt, sondern auch das Wohl ihres Sohnes gefährdet. Es fehle ein Aktualitätsbezug, und es werde ein reines Sensationsinteressen befriedigt. Für die - unstreitig erfolgte - Abmahnung der Beklagten stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt, über Inhalte der Scheidung und/oder Trennung von ihrem Mann ... und/oder über Fragen der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ... zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie in ... Nr. 31 vom 28. Juli 2005 auf den Seiten 52/53 geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt sich gegen das Klagvorbringen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.)
Der Klagantrag zu Ziffer 1.) ist unzulässig, der Klagantrag zu Ziffer 2.) unbegründet.
1.)
Der Klagantrag zu Ziffer 1.) ist - worauf die Kammer im Verhandlungstermin vom
24.11.2006 hingewiesen hat - nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. Der Klagantrag hat die Aufgabe, den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar zu umreißen (Hartmann, in: Baumbach u.a.,
Zivilprozessordnung, 61. Aufl., § 253 Rn. 39). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung "Inhalte der Scheidung und/oder Trennung von ihrem Mann ... entbehrt jeglicher Abgrenzbarkeit. Soll hiervon z.B. bereits die Aussage
erfasst sein, wann die Trennung bzw. Scheidung stattgefunden hat? Ebenso verhält
es sich mit der Formulierung: "Fragen der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ...". Unklar ist z.B., ob damit die in dem angegriffenen Interview
enthaltene Äußerung angegriffenen werden soll: "Wir [...] kaufen uns Süßigkeiten, setzen uns abends aufs Sofa und gucken Kinderfilme." Es wäre
der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, die von ihr konkret beanstandeten
Äußerungen aus dem Interview herauszuschälen.
Stattdessen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.11.2006 klargestellt, dass nicht nur die "konkreten Äußerungen" angegriffen werden sollen, sondern beispielsweise "sämtliche Äußerungen [...], die sich auf die gemeinsame Sorge und Erziehung beziehen". Für Äußerungen, die in dem angegriffenen Interview nicht enthalten sind, fehlt es aber bereits an der Gefahr einer entsprechenden Verletzungshandlung.
Im Übrigen sei angemerkt, dass sich die Klägerin durch ihr mediales Vorverhalten (vgl. hierzu Anlagen B 3 bis 11) ihres Privatsphärenschutzes gerade im Hinblick auf ... und ihre Kinder in erheblichem Umfange begeben hat. Für die Geltendmachung von Ansprüchen ihres Sohnes ... ist sie bereits nicht aktivlegitimiert. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für überaus fragwürdig, ob das angegriffene Interview überhaupt Äußerungen enthält, die Unterlassungsansprüche der Klägerin begründen könnten.
2.)
Der Klagantrag zu Ziffer 2.) ist unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
GG, denn der dem Erstattungsanspruch zugrunde gelegte Unterlassungsanspruch
ist - wie oben ausgeführt - unbegründet.
II.)
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Zu berücksichtigen war, dass sich der Klagantrag nicht gegen eine einzelne Äußerung richtet, sondern - wie oben ausgeführt - auf das Verbot einer unbestimmten Vielzahl von Äußerungen gerichtet ist.
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