Keine Dringlichkeitsvermutung für markenrechtliche Ansprüche

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 08. 2006


Aktenzeichen

6 U 4455/05


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12/ UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen, die auf Markenrecht gestützt sind.

  2. Bei Markenverletzungen kann sich aber die Dringlichkeit aus der Lage des Falles ergeben, wenn die behauptete Verletzungshandlung zu einer fortdauernden Schädigung des Markeninhabers führen kann.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Endurteil des LG München I vom 20. 7. 2005, Az. 33 O 6876/05, aufgehoben.

    Die Einstweilige Verfügung vom 8. 4. 2005 wird insgesamt aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Entscheidungsgründe


Gründe:

1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

Auf die zulässige Berufung war das Endurteil des LG München I vom 20. 7. 2005 aufzuheben.

Es fehlt dem Verfügungsantrag am Verfügungsgrund (Dringlichkeit).

2. Die Dringlichkeitsvermutung des UWG gilt im Markenrecht nicht. Die gelegentlich anders lautende Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich allenfalls mit dem alten § 16 UWG begründen. Seit die Materie des § 16 UWG ihren Sitz im Markengesetz gefunden hat, ohne dass der Gesetzgeber die Dringlichkeitsvermutung, aus dem UWG in das Markengesetz übernommen hat, gelten für einstweilige Verfügungen, die sich auf Markenrecht stützen, die allgemeinen Voraussetzungen für einstweilige Verfügungen nach §§ 935, 917 ZPO.

3. Hier ist nicht dargetan, dass die Angelegenheit so dringlich ist, das sie im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden müsste.

Es trifft zwar zu, dass bei Verletzung von Rechten aus dem gewerblichen Rechtsschutz (Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, auch Urheberrechte) sich die Dringlichkeit aus der Lage des Falles von selbst ergeben kann. Das ist dann der Fall, wenn eine Verletzung dieses Rechtes fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst. Beispielsweise gilt dies, wenn ein Gegenstand in patentverletzender Weise hergestellt und/oder vertrieben wird.

4. Eine derartige Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Selbst unterstellt, die Wort-/Bildmarke des Verfügungsklägers sei hier in markenrechtswidriger Weise verwendet worden, ist nicht zu ersehen, welcher Schaden dem Verfügungskläger daraus entsteht.

Beworben wird eine Vermittlung von n-Wetten durch die Fa. T. AG. Das bedeutet, dass der Kl. bzw. mit ihm verbundene Lotterieverwaltungen anderer Bundesländer die Gebühren für die Wette ebenso bekommen, wie wenn ein Einzelner ohne Vermittlung der T. AG gewettet hätte.

Die Behauptung des Kl., die Bekl. würden das Werbebanner – und auch andere – ohne Auftrag der Fa. T. AG schalten, erscheint dem Senat abwegig. Es ist auch der Sachvortrag der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 19. 5. 2005 S. 2 nicht bestritten, wonach die Verfügungsbeklagte Werbung für die Dienstleistungen der T. AG macht.

5. In diesem Zusammenhang spricht gegen die Dringlichkeit insbesondere auch1, das der Verfügungskläger bislang gegen die T. AG – aus welchen Gründen auch immer – nicht vorgegangen ist.

6. Nicht entscheidend aber auch nicht zu übersehen ist weiterhin, dass mit dem Werbebanner Wetten auf die Fußballeuropameisterschaft des Jahres 2004 beworben worden sind und der Verfügungskläger darauf im Jahr 2005 aufmerksam geworden ist.

7. Kosten: § 91 ZPO.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht