Verdeckte Behauptungen und Meinungsfreiheit

Gericht

BerlVerfGH


Art der Entscheidung

Beschluss über Verfassungsbeschwerde


Datum

23. 05. 2006


Aktenzeichen

VerfGH 37/04


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bf. erwarben zusammen mit weiteren Familien ein Grundstück in Berlin-W., auf dem sie zusammen mit den Miteigentümern im Wege einer organisierten Gruppenselbsthilfe eine Reihenhaussiedlung errichteten. Das Bauvorhaben wurde von einer GmbH organisiert, deren Geschäftsführer die Bf. sind. Die Zahlung der letzten Baukostenrate wurde von nahezu sämtlichen Miteigentümern unter Hinweis auf Baumängel, insbesondere im gemeinsamen Heizungskeller der Wohnanlage, verweigert. Unter dem Datum des 17. 3. 2000 verfassten die Bf. folgendes Schreiben, das sie an sämtliche Miteigentümer übersandten:

„An alle Miteigentümer der Wohnanlage (…) Information über bösartige Manipulationen im Heizungskeller

Sehr geehrte Miteigentümer/innen, wir sehen uns leider veranlasst, Sie über folgende Vorkommnisse zu informieren:

1. Am Sonntag, den 23. 1. 2000 um 21.23 Uhr schickte uns Herr R ein Fax, dass er eine „Notreparatur“ innerhalb eines Heizungskessels ausgeführt hat, weil angeblich das Kabel des Temperaturaußenfühlers abgerissen war.

Der von uns bestellte Monteur der Heizkesselfirma (…) und der Heizungsinstallateur (…) haben den Schaden begutachtet und fanden nur eine Erklärung dafür: Jemand hatte den Heizkesseldeckel abgenommen und dieses Kabel mutwillig getrennt. Bekanntlich lief die Heizung schon ein Jahr fast störungsfrei. Nach der Reparatur haben wir beide Kesseldeckel fest verschrauben lassen und versiegelt. Dagegen hat Herr R u.a. mit der Begründung protestiert, er wolle die Reparatur „begutachten“. Außerdem haben wir Herrn R u.a. schriftlich darauf hingewiesen, dass er keine Arbeiten usw. an Gemeinschaftseigentum ausführen darf, wenn kein gültiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft dafür erfolgt ist.

2. Am Donnerstag, den 16. 3. 2000, ca. 9 Uhr wurde festgestellt, dass offenbar ein Fachmann die im Heizungskeller befindliche Steckdose für die Wassertauchpumpe so raffiniert manipuliert hatte (es wurde der blaue Draht in der Steckdose aus der Klemmung herausgezogen und oberhalb eingeklemmt), dass die Tauchpumpe nicht lief. Dadurch sollte offensichtlich eine Überschwemmung des Kellers herbeigeführt werden, weil nach den sehr starken kürzlichen Regenfällen immer noch viel Wasser in die Rohrgrube strömt. Wir haben die festgestellte Manipulation mehrfach fotografiert.

3. Am gleichen Tag, Donnerstag, den 16. 3. 2000 überraschte der Bf. zu 2 die Herren R und W kurz nach 20 Uhr im Heizungskeller, die dort eigentlich nichts zu suchen hatten. Sie fühlten sich ertappt, als sie vor der ohne Grund geöffneten elektrischen Unterverteilung für den Heizungskeller und die Außenbeleuchtung und der Steuerung der Klingelanlage standen. Auch dies haben wir übrigens fotografiert. Danach sagte Herr R u.a. zu dem Bf. zu 2, dass er weiter dafür sorgen wird, dass wir an dieser Wohnanlage keine Freude mehr und hier noch viele Kosten haben werden. Da irrt Herr R aber, denn mutwillige Schäden müssen von allen Miteigentümern getragen werden, wenn der Verursacher nicht überführt werden kann. Auch wenn die bisherigen mutwilligen Schäden glücklicherweise nicht hoch sind, möchten wir alle Miteigentümer dringend bitten, darauf hinzuwirken, dass die kriminelle „Mängel-Schaffung“ ab sofort verhindert wird.

Mit freundlichen Grüßen“.

Am 7. 4. 2003 verurteilte das AG die Bf. wegen gemeinschaftlicher übler Nachrede zu einer Geldstrafe von jeweils 15 Tagessätzen zu je 100 Euro. Sie hätten durch das Schreiben vom 17. 3. 2000 die ehrenrührige Behauptung aufgestellt, der Miteigentümer R sei für die mutwillige Herbeiführung von Schäden im Heizungskeller der Wohnungseigentumsanlage verantwortlich. Diese Behauptung ergebe sich zweifelsfrei aus der Auslegung des Schreibens. Insbesondere die Tatsache, dass dieses Schreiben an sämtliche Miteigentümer gesandt worden und diesen auch nach der Einlassung der Bf. bekannt gewesen sei, dass zwischen dem Miteigentümer R und den Bf. erheblicher Streit bestanden habe, lasse nur die genannte Schlussfolgerung zu. Dies belege auch die Aussage des Zeugen L. Dieser habe bekundet, in der Wohnanlage die Klingelanlage installiert zu haben. Dabei hätten ihm die Bf. erklärt, dass es durch den Miteigentümer R zu Manipulationen gekommen sei.

Das LG verwarf die Berufung der Bf. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. … 3. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Urteil des AG ist unter Verletzung von Art. 14 I BerlVerf. zu Stande gekommen; deshalb sind auch die die Berufung der Bf. gegen das Urteil verwerfenden Beschlüsse des LG mit Art. 14 I BerlVerf. nicht vereinbar.

a) Nach Art. 14 I BerlVerf. hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt.

Art. 14 I BerlVerf. garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit zwar - anders als Art. 5 I und II GG - nur „innerhalb der Gesetze“, das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht (BerlVerfGH, LVerfGE 1, 145 [148]). Eine derartige schrankendivergente Parallelverbürgung von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den BerlVerfGH nicht entgegen (BerlfVerfGH, LVerfGE 10, 129 [134] = NJW-RR 2000, 1512 m.w. Nachw.).

Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 I BerlVerf. sind Meinungen. Der Begriff der Meinung in Art. 14 I BerlVerf. ist - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 I GG - grundsätzlich weit zu verstehen (BerlVerfGH, LVerfGE 10, 129 [134] = NJW-RR 2000, 1512). Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 33, 1 [14] = NJW 1972, 811; BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 [210] = NJW 1958, 257; BVerfGE 61, 1 [8] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 33, 1 [14f.] = NJW 1972, 811; BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779). Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. BVerfGE 54,129 [136ff.] = NJW 1980, 2069; BVerfGE 61, 1 [7] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779). In dieser Hinsicht kann die Frage nur sein, ob und inwieweit sich nach Maßgabe von Art. 14 I BerlVerf. Grenzen der Meinungsfreiheit ergeben.

Tatsachenbehauptungen sind dagegen im strengen Sinn keine Meinungsäußerungen. Im Unterschied zu diesen steht bei ihnen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 14 I BerlVerf. heraus. Da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art. 14 I BerlVerf. in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 [8] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779).

Infolgedessen endet der Schutz von Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird daher nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 54, 208 [219] = NJW 1980, 2072; BVerfGE 61, 1 [8] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994, 1779). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl. BVerfGE 54, 208 [219f.] = NJW 1980, 2072; BVerfGE 61, 1 [8] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 85, 1 [22] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241 [248] = NJW 1994, 1779).

Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 [9] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 85, 1 [15f.] = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241 [248] = NJW 1994, 1779).

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 14 I BerlVerf. unter anderem eine Schranke in den Gesetzen, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen der §§ 185ff. StGB gehören.

Dabei sind auch im Strafverfahren die Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der VerfGH hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob gegen Grundrechte des Bf. verstoßen wurde. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den der VerfGH zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (BVerfGE 18, 85 [93] = NJW 1964, 1715; BVerfGE 42, 143 [149] = NJW 1976, 1677).

Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein. Der Einfluss der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zu Grunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136f.] = NJW 1977, 799; BVerfGE 82, 43 [50f.] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 82, 272 [280f.] = NJW 1991, 95; BVerfG, NJW 1993, 1845; NJW 1994, 2943). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242] = NJW 1982, 2655; BVerfGE 61, 1 [10] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 82, 43 [51] = NJW 1990, 1980; BVerfGE 82, 272 [281] = NJW 1991, 95; BVerfG, NJW 1993, 1845; NJW 1994 2943).

Wird einem Bf. beispielsweise mit der Feststellung einer „versteckten“ Tatsachenbehauptung eine Äußerung in den Mund gelegt, die er nicht getan hat, und ist er gleichwohl bestraft worden, so wäre dies ein Eingriff von hoher Intensität, der den Kern der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre treffen muss. Über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit des Bf. hinaus würden die negativen Wirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit von erheblicher Tragweite sein. Denn ein solches Vorgehen staatlicher Gewalt würde, nicht zuletzt wegen seiner einschüchternden Wirkung, freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (BVerfGE 43, 130 [136] = NJW 1977, 799).

Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen des beschriebenen Inhalts könnten den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein verstellen. Daher müssen sie vom VerfGH in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136f.] = NJW 1977, 799; BVerfGE 54, 208 [215] = NJW 1980, 2072; BVerfGE 82, 272 [281] = NJW 1991, 95).

Demgemäß hat der BerlVerfGH das tatsächliche Verständnis und die rechtliche Bewertung der beanstandeten Äußerung hier vollständig zu überprüfen. Die Verurteilung der Bf. wegen übler Nachrede beruht darauf, dass ihnen das AG eine Aussage zugeschrieben hat, die so nicht ausdrücklich in dem Schreiben vom 17. 3. 2000 enthalten, nach Auffassung des Gerichts in ihm aber verdeckt erfolgt ist, sowie auf der Einordnung dieser verdeckten Äußerung als Tatsachenbehauptung mit der Folge, dass zugleich Reichweite und Gewicht des Grundrechtsschutzes präjudiziert worden sind.

b) Den vorgenannten Grundsätzen hält das Urteil des AG nicht stand. Das Gericht hat die Bf. verurteilt, ohne Deutungen des Schreibens vom 13. 3. 2000 in Betracht zu ziehen und unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen, die nicht zu einer Verurteilung wegen übler Nachrede geführt hätten.

aa) Das AG ist ohne Weiteres davon ausgegangen, das besagte Schreiben enthalte die Tatsachenbehauptung, der Miteigentümer R sei für die mutwillige Herbeiführung von Schäden im Heizungskeller der Wohnungseigentumsanlage verantwortlich. Es geht hierbei nicht um eine von den Bf. im Schreiben vom 17. 3. 2000 „offen“ aufgestellte Behauptung. Vielmehr handelt es sich um eine nach Auffassung des AG „zwischen den Zeilen stehende“, „verdeckte“ Behauptung, die sich erst im Wege der Auslegung des Textes ergibt.

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gebietet bei der Annahme einer verdeckten Behauptung besondere Zurückhaltung. Ehrenschutz und Meinungsfreiheit stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Dies verbietet eine weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass Leser Zusammenhänge für „verdeckte“ Behauptungen herstellen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 43, 130 [136ff.] = NJW 1977, 799; BGHZ 78, 9 [14] = NJW 1980, 2801). Auch darf bei der Auslegung eines Textes nicht schon aus dem allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, auf eine zusätzliche Aussage mit einem eigenständigen Tatsacheninhalt geschlossen werden (BGHZ 78, 9 [15] = NJW 1980, 2801). Vielmehr ist bei der Ermittlung „verdeckter“ Aussagen deutlich zwischen der Mitteilung einzelner Fakten zu unterscheiden, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage des Autors, mit der dieser durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Nur im zweiten Fall kann die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist, etwa weil er sich so nicht zugetragen hat oder nicht verifiziert werden kann. Auch insofern kann der Autor nämlich verlangen, an seinem Text gemessen zu werden. Andernfalls würden in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich gemacht. Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den „offenen“ Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen „verdeckten“ Sachverhalt ergeben (vgl. BGHZ 78, 9 [15f.] = NJW 1980, 2801; BGH, AfP 1994, 295 [297]; AfP 1994, 299 [301]; NJW 2000, 656; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. 5. 1988 - 15 U 183/87; vgl. auch BVerfGE 43, 130 [136f.] = NJW 1977, 799; BVerfGE 2, 325 = NJW 2004, 1942).

Das angegriffene Urteil des AG gibt nicht zu erkennen, dass es diesen Maßstab seiner Prüfung zu Grunde gelegt hat. Es finden sich keine Erwägungen zu der Frage, ob die offenen Aussagen der Bf. auch als Mitteilung von Fakten aufzufassen sein könnten, die den Lesern, d.h. den übrigen Miteigentümern, lediglich einen Denkanstoß vermitteln sollten, ohne ihnen bereits eine fertige Schlussfolgerung - und zwar der Bf. - aufzuzwingen. Soweit das AG für seine Auffassung auf Umstände verweist, die außerhalb des Schreibens vom 17. 3. 2000 liegen, ist die Argumentation zudem teilweise mit dem Grundrecht aus Art. 14 I BerlVerf. nicht vereinbar und vermag die vorgenommene Auslegung schon deshalb nicht eine für die Bf. günstige Deutung ihres Schreibens in überzeugender Weise auszuschließen. Zwar ist es verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die Auslegung des Schreibens vom 17. 3. 2000 auf Gründe gestützt hat, die nicht allein dem Wortlaut zu entnehmen sind. Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist. Da Art.14 I BerlVerf. jedem ein individuelles Recht verleiht, seine Meinung frei zu äußern, muss es sich dabei aber um Umstände handeln, die demjenigen, der von diesem Recht Gebrauch macht, zurechenbar sind. Daran fehlt es bei Umständen, die der sich Äußernde gar nicht kennt. Aber auch Umstände, die er kennt, können ihm ohne Verkürzung seiner Meinungsfreiheit nur zugerechnet werden, wenn sie im konkreten Fall erkennbar zum Inhalt seiner Äußerung werden. Hieran fehlt es jedoch, soweit das AG darauf abgestellt hat, dass zwischen den Bf. und dem Miteigentümer R „erheblicher Streit“ bestanden habe, was den übrigen Miteigentümern bekannt gewesen sei. Zu diesem - in dem Urteil nicht spezifizierten - „erheblichen Streit“ wird in dem Schreiben vom 17. 3. 2000 kein eindeutiger Bezug hergestellt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Äußerungen, die die Bf. gegenüber dem Zeugen L über Manipulationen an der Klingelanlage der Wohnanlage gemacht haben sollen.

Das Abstellen auf die nach Angabe des Zeugen L erfolgten Äußerungen vermag auch deswegen die Auslegung des AG nicht in überzeugender Weise zu stützen, weil die Argumentation mit einfachem Recht nicht vereinbar ist. Gemäß § 186 StGB muss die Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet werden; der Beleidigte und der Empfänger der Mitteilung dürfen also nicht personengleich sein (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. [2006], § 186 Rdnr. 10). Demzufolge darf im Rahmen des § 186 StGB für die Auslegung der in Frage stehenden Äußerung nicht auf solche Umstände zurückgegriffen werden, die nur dem Beleidigten, nicht aber dem Empfänger bekannt sind. Das AG hat jedoch seine Auffassung durch die Aussage des Zeugen L belegt gesehen, der von dem Miteigentümer R benannt worden war. Das Urteil des AG enthält keine Feststellungen dazu, und es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass die Äußerungen, die die Bf. gegenüber dem Zeugen L gemacht haben sollen, auch den Empfängern des Schreibens vom 17. 3. 2000, d.h. den übrigen Miteigentümern, bekannt waren.

bb) Ebenso wenig geht das Urteil darauf ein, ob und inwieweit es sich bei der angenommenen verdeckten Aussage um eine Meinungsäußerung handelt, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Eine derartige Deutung einer womöglich verdeckten eigenen Äußerung der Bf. wäre nicht fernliegend. Denn die Wiedergabe bestimmter Vorkommnisse, die den Miteigentümer R in einen Zusammenhang mit den von den Bf. behaupteten Manipulationen stellen, lässt sich als eine Verdachtsmitteilung deuten. Hierfür ließe sich etwa anführen, dass die Bf. mit der Formulierung „… wenn der Verursacher nicht überführt werden kann“ zum Ausdruck gebracht haben, sie erachteten die von ihnen angeführten Tatsachen selbst nicht als ausreichend, um dem R die behaupteten Manipulationen nachzuweisen, und sie ihn dem nach nur als möglichen Täter bezeichneten.

Zwar kann eine Tatsachenbehauptung auch in Form von Verdachtsäußerungen erfolgen (vgl. RGS 60, 373; RGS 67, 268; BGH, NJW 1951, 352; OLG Braunschweig, NJW 1956, 194; OLG Celle, NdsRpfl 1960, 234; OLG Köln, NJW 1963, 1634; OLG Hamm, NJW 1971, 853; OLG Koblenz, OLGSt, § 185 StGB, S. 31f.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Vielmehr kann es sich bei einer Verdachtsmitteilung um eine Meinungsäußerung handeln, weil dem Kundgabeempfänger nicht eine für den Betroffenen ehrenrührige Tatsache als ein bestehendes Faktum vermittelt wird, sondern die subjektiven Elemente des Dafürhaltens bzw. des Fürmöglichhaltens im Vordergrund stehen und die Aussage prägen (vgl. OLG Köln, NJW 1962, 1121; OLG Celle, OLG-Report 2000, 160; Herdegen, in: LK, Bd. 5, 10. Aufl. [1989], § 186 Rdnr. 7; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. [2001], § 186 Rdnr. 7; Regge, in: MünchKomm, Bd. 3, 2003, § 186 Rdnr. 16; Zaczyk, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], StGB, Bd. 2, 2. Aufl. [2005], § 186 Rdnr. 8).

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 14 I BerlVerf., da nicht auszuschließen ist, dass die Strafgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der für die Deutung der beanstandeten Äußerung geltenden grundrechtlichen Maßstäbe zu einer anderen Beurteilung der Strafbarkeit nach § 186 StGB gelangt wären.

Rechtsgebiete

Presserecht