Klausel zur 20%-igen Anzahlung des Reisepreises
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
20. 06. 2006
Aktenzeichen
X ZR 59/05
Die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters
"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."
stellt keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam.
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen ist, begehrt die Unterlassung der Verwendung folgender von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeter Klausel:
"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2005, 992, RRa 2005, 282 und RPfleger 2005, 293).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe:
Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Revision ist unbegründet.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Klausel verstoße nicht gegen § 309 Nr. 2 a BGB.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht - insbesondere Anzahlungen auf den Reisepreis von Pauschalreisen - begründet wird, nicht der Vorschrift des § 309 Nr. 2 a BGB unterfallen, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGHZ 100, 157, 161; BGH, Urt. v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98, NJW 1999, 2180, 2182; BGH, Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 293). Die Revision zieht dies nicht in Zweifel.
2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Klausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 % auf den Reisepreis zu leisten, nicht nach § 307 BGB unwirksam sei.
b) Das greift die Revision ohne Erfolg an.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Reisebedingungen grundsätzlich vorsehen kann, dass der Reisende zur Vorleistung des vollen Reisepreises verpflichtet ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bereits bevor durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1322) mit § 651 k (nachfolgend a.F.) Vorschriften über den Sicherungsschein in das Reisevertragsrecht aufgenommen wurden, die durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 1996, 2090) den Vorgaben der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen angepasst wurden (nachfolgend § 651 k BGB n.F.), war in der Rechtsprechung anerkannt, dass Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse daran haben, in ihren Allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht ihrer Kunden vorzusehen. Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises wurde einerseits berücksichtigt, dass es dem "Leitbild" der dem Reisevertrag ähnlichen Verträge eher entspricht, von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen, andererseits aber auch in Rechnung gestellt, dass die Abwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt, so dass im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) vorzunehmenden Gesamtabwägung zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Vorleistungsklauseln hingenommen werden können (BGHZ 100, 157, 164 f.). Im Rahmen dieser Abwägung sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis bei Abschluss des Reisevertrages vorsahen, als wirksam betrachtet worden (BGHZ 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet wurden (BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Klauseln, die eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, insbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann als den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, wenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten für die Durchführung der Reise gegeben werden, indem unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungserbringer, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen, "verbrieft wurden" (BGHZ 100, 157, 171 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Mit dieser Wertung von Klauseln, die Vorleistungspflichten des Reisenden zum Gegenstand haben, wurde einerseits den Interessen der Reisenden Rechnung getragen, dass ihnen über derartige Vorleistungsklauseln nicht das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters überbürdet wird und im Grundsatz das Prinzip der Leistung Zug um Zug erhalten bleibt, andererseits aber auch das berechtigte Interesse der Reiseveranstalter an einer zumindest teilweisen Abdeckung ihrer Vorleistungen anerkannt.
bb) An diesen Grundsätzen zur Beurteilung von Anzahlungsklauseln in den Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern ist auch nach Einführung der Vorschriften über den Sicherungsschein (§ 651 k BGB) grundsätzlich festzuhalten, wobei aber die durch die Vorschriften über den Sicherungsschein geänderte Risikoverteilung zwischen Reiseveranstalter und Reisenden in Rechnung zu stellen ist.
(1) Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein ist eine Änderung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien des Reisevertrages insoweit eingetreten, als der Reisende vom Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters hinsichtlich ausfallender Reiseleistungen entlastet worden und seine Rückreise wirtschaftlich sichergestellt ist (§ 651 k Abs. 1 BGB n.F.), so dass die Aushändigung des Sicherungsscheins in ihren Wirkungen weitgehend der Übergabe "qualifizierter Reisepapiere" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung vergleichbar ist. Vorleistungsklauseln, die vorsehen, dass der Reisepreis erst kurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, stellen daher keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn die Vorleistungspflicht des Reisenden nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins besteht. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.
(2) Demgegenüber ist die Frage umstritten, ob sich aus den Regelungen über den Sicherungsschein herleiten läst, dass bei Vertragsschluss auch höhere Anzahlungen auf den Reisepreis als solche von höchstens 10 % in den Allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter ausbedungen werden können. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Grundsätze der vor Inkrafttreten des § 651 k BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung weiterhin gälten, weil durch sie nicht nur das Insolvenzrisiko des die Anzahlung leistenden Reisenden berücksichtigt werde, sondern auch das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB (Münch.Komm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 33; Seyderhelm, Reiserecht Kommentar, § 651 k Rdn. 32; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. zu §§ 9-11 Rdn. 587). Nach anderer Auffassung dürfen höhere Anzahlungen als solche bis zu 10 % des Reisepreises gefordert werden, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein ausgehändigt wird; die Rechtsprechung, nach der für eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises die Übergabe eines "qualifizierten Reisepapiers" erforderlich sei, sei durch die Regelung des § 651 k BGB a.F. überholt (Führich, NJW 1994, 2556, 2449; ders., VersR 1995, 1142). Im Hinblick auf die geänderte Risikoverteilung nach dem Inkrafttreten des § 651 k BGB n.F. werden nach dieser Auffassung Anzahlungen bis zu 20 % des Reisepreises für angemessen und nach § 307 BGB wirksam gehalten (Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651 a BGB Rdn. 135 m.w.N.; vgl. auch Wirth/Röck in Pütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 651 k BGB Rdn. 8). Schließlich wird die Auffassung vertreten, Anzahlungen auf den Reisepreis sollten an der Höhe angemessener Stornokosten ausgerichtet werden (Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 651 k Rdn. 13).
(3) Bei der Bewertung von Klauseln, die Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss vorsehen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Risiko, Anzahlungen auf den Reisepreis in der Insolvenz des Reiseveranstalters geltend machen zu müssen, durch den Sicherungsschein nach § 651 k Abs. 4 n.F. weitgehend abgedeckt wird. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen dahin ausgelegt hat, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses auch die Erstattung von Anzahlungen auf den Reisepreis sicherzustellen ist, so dass Art. 7 der Richtlinie durch die in § 651 k BGB a.F. getroffene Regelung über den Sicherungsschein nicht richtlinienkonform umgesetzt war, hat § 651 k BGB durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 1996, 2090) die seit dem 1. Januar 1997 geltende Fassung erhalten, dessen Absatz 4 Satz 1 nunmehr bestimmt, dass Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wird. Die Regelung erfasst auch Anzahlungen. Daraus ist herzuleiten, dass grundsätzlich die zur Vorauskasse bei Reiseverträgen ergangene Rechtsprechung weiterhin gilt, bei der Interessenabwägung aber zu berücksichtigen ist, dass geleistete Anzahlungen durch Übergabe des Sicherungsscheins gegen das Insolvenzrisiko abgesichert sind, so dass dieses bei der Interessenabwägung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis sind, die 10 % des Reisepreises nicht überschreiten. Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern, die Anzahlungen von 20 % des Reisepreises vorsehen, stellen daher nicht bereits unter diesem Gesichtspunkt eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden dar (Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651 k BGB Rdn. 135; Bamberger/Rotz/Geib, BGB, Aktualisierung 2004, § 651 a BGB Rdn. 33).
Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Interessen ist andererseits zu berücksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss das Zug-um-Zug-Prinzip (§ 320 BGB) nach wie vor berührt wird. Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein wird der Reisende zwar gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert, nicht jedoch gegen das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Da der Reisende in der Regel keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Reiseveranstalters hat und ihn daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann, ist es mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden soll. Zwar kann - wie bereits ausgeführt - nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Anzahlungen von mehr als 10 % des Reisepreises grundsätzlich eine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstellen, nachdem der Reisende für von ihm geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis durch den Sicherungsschein gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Es ist jedoch daran festzuhalten, dass durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen das Vergütungsrisiko nicht ohne Rücksicht darauf, ob der Reiseveranstalter aus anderen Gründen als seiner Zahlungsfähigkeit die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen in der Lage und willens ist, in vollem Umfang oder zu wesentlichen Teilen auf den Reisenden überbürdet werden kann.
(4) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel keine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstellt.
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass über Anzahlungsklauseln das Vergütungsrisiko weder gänzlich noch im Wesentlichen auf den Vertragspartner des Reiseveranstalters abgewälzt werden kann. Wird - wie im Streitfall - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters bestimmt, dass der volle Reisepreis kurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, ist der Reiseveranstalter bereits von dem Risiko freigestellt, den Reisepreis nach Abschluss der Reise einfordern oder eintreiben zu müssen.
Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt, dass die in vielen Fällen erhebliche zeitliche Differenz zwischen Buchung und Reiseantritt nach allgemeiner Meinung das Verlangen des Reiseveranstalters nach einer angemessenen Vorauszahlung auf den Reisepreis grundsätzlich rechtfertigt; die Revision zieht diesen Grundsatz als solchen zu Recht nicht in Zweifel.
Bei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe der Reiseveranstalter vom Reisenden nach Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor Einführung der Vorschriften über den Sicherungsschein ausgegangen, nach der der Reiseveranstalter für berechtigt gehalten worden ist, durch allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem Reisenden nur eine verhältnismäßig geringe Anzahlung zu vereinbaren, wobei die Höhe dieser Anzahlung 10 % des Reisepreises nicht übersteigen durfte und weitergehende Vorleistungen nur dann für vertretbar gehalten wurden, wenn dem Reisenden möglichst weitgehend unmittelbare Ansprüche gegen Leistungsträger verbrieft wurden. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Änderung der Interessenlage darin gesehen, dass der Reisende - insbesondere auch bezüglich von ihm geleisteter Anzahlungen - durch Aushändigung des Sicherungsscheins nach § 651 k BGB n.F. gegenüber dem Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt wird, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt eine Begrenzung angemessener Anzahlungen auf 10 % des Reisepreises nicht mehr rechtfertigen lässt. Eine übermäßige Belastung mit anderen Risiken als dem Insolvenzrisiko aus der Sphäre des Beklagten hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung des Gesamtinhalts des Vertrages (dazu BGH, Urt. v. 02.12.1992 - VIII ZR 5/92, NJW 1993, 532) mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung verneint, dass Nr. 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dem Reisenden für den Fall von Leistungsänderungen ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumt, das auch die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen umfasst, und Gleiches nach Nr. 4.3 der Reisebedingungen bei einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten gilt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Reisenden durch eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nicht zu erkennen ist.
Soweit die Revision meint, die angegriffene Klausel sei deshalb zu beanstanden, weil keine Rede davon sein könne, dass der Reisende durch den übrigen Vertragsinhalt vor weiteren Leistungsstörungen, etwa durch höhere Gewalt, ausreichend geschützt sei, legt sie damit eine fehlerhafte Wertung der Klausel durch das Berufungsgericht nicht dar. Ist der Reisende durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters gehalten, den Reisepreis insgesamt kurz vor Reiseantritt zu entrichten und daher vorleistungspflichtig, dann ist er durch die Vorleistungspflicht insgesamt darauf verwiesen, während des Verlaufs der Reise auftretende Leistungsstörungen nach Abschluss der Reise geltend zu machen.
Andererseits hat das Berufungsgericht dem Interesse der Reisenden, durch Anzahlungen auf den Reisepreis nicht im Übermaß mit dem Vergütungsrisiko belastet zu werden, zutreffend erhebliches Gewicht beigemessen. Es hat ausgeführt, die angegriffene Klausel genüge dem Gerechtigkeitsgehalt des § 320 BGB, weil dem Reisenden 80 % des Reisepreises verblieben, die er gemäß § 320 BGB bei begründeten Einwendungen vor Reisebeginn gegenüber der Leistung des Reiseveranstalters zurückbehalten könne. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden und berücksichtigt die Interessen der Reisenden, nicht mit unangemessenen Anzahlungen auf den Reisepreis belastet zu werden, in angemessener Weise. Weitergehenden Interessen der Reisenden, nicht mit höheren Anzahlungen auf den Reisepreis belastet zu werden, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das berechtigte Interesse des Reiseveranstalters gegenüber gestellt, im Falle des Rücktritts des Reisenden von einer gebuchten Reise durch die geleistete Anzahlung jedenfalls in Höhe angemessener Stornokosten gesichert zu sein (dazu Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 13); dass die in den Reisebedingungen der Beklagten vorgesehenen Mindeststornokosten unangemessen seien, macht die Revision nicht geltend.
II. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Meier-Beck Asendorf
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